OLG Düsseldorf Beschluss 7.12.2016 – I-3 Wx 285/15 Auslegung einer von der Ehefrau unterschriebenen letztwilligen Verfügung des Erblassers
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 7. Dezember 2016 (Az. I-3 Wx 285/15) ging es um die Auslegung einer von der Ehefrau mitunterschriebenen letztwilligen Verfügung des Erblassers.
Die zentrale Frage war, ob es sich dabei um ein gemeinschaftliches Testament der Eheleute handelt und wie das Nacherbenanwartschaftsrecht zu interpretieren ist, insbesondere im Hinblick auf dessen Vererblichkeit.
Das OLG Düsseldorf stellte fest, dass das Testament nur den Willen des Ehemannes betrifft und keine letztwillige Verfügung der Ehefrau beinhaltet.
Daher könne die Verfügung nicht als gemeinschaftliches Testament der Eheleute verstanden werden.
Das Testament regelt vielmehr eine Vor- und Nacherbschaft, wobei die Ehefrau als Vorerbin und der Sohn als Nacherbe eingesetzt wurden.
Da das Testament keine ausdrückliche Regelung zur Vererblichkeit des Nacherbenanwartschaftsrechts enthält, prüfte das Gericht, ob dies aus den Umständen abgeleitet werden kann.
Das Gericht entschied, dass das Nacherbenanwartschaftsrecht grundsätzlich vererblich sei, es sei denn, es liege ein klarer Wille des Erblassers vor, dies auszuschließen.
Ein solcher Wille war im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Daher ging das Anwartschaftsrecht des verstorbenen Sohnes auf dessen Erben über, mit Ausnahme der Ehefrau des Erblassers, die vom Erblasser mutmaßlich nicht als Erbin dieser Anwartschaft vorgesehen war.
Im Ergebnis wurde der ursprüngliche Erbschein, der eine Nacherbschaft ausweist, teilweise als unrichtig eingestuft und das Nachlassgericht angewiesen, diesen einzuziehen.
Der Antrag der Ehefrau des Erblassers auf einen neuen Erbschein, der sie als Alleinerbin ausweist, wurde jedoch abgelehnt.
Die Entscheidung verdeutlicht, wie sorgfältig Testamente im Hinblick auf den Willen des Erblassers und mögliche Rechtsfolgen ausgelegt werden müssen, insbesondere bei Fragen zur Vererblichkeit von Anwartschaftsrechten.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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