OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

September 7, 2017
OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11 – Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins zu Grundbuchberichtigungszwecken
Auf die befristete Beschwerde der Beteiligten zu 1) und zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichtes Mettmann – Rechtspfleger – vom 26.01.2011 – 7 VI 259/10 – geändert und wie folgt neu gefasst:Die Tatsachen, die zur Erteilung des beantragten gemeinschaftlichen Erbscheins zu Grundbuchberichtigungszwecken erforderlich sind, werden für festgestellt erachtet.Beantragter Erbschein:Es wird zu Grundbuchberichtigungszwecken bezeugt, dass der am 11. Dezember 2009 verstorbene O. H., zuletzt wohnhaft in W., von seiner Tochter, V. B., geborene H., geboren am 1. Dezember 1953, zu ½ und seiner Ehefrau, R. H., geborene B., geboren am 20. März 1932, zu ½ gemeinschaftlich beerbt worden ist.

Das Amtsgericht Mettmann – Nachlassgericht – wird angewiesen, den bean-tragten Erbschein zu Grundbuchberichtigungszwecken gemäß dem vorstehenden Wortlaut zu erteilen.

Gründe OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

I.

Der Erblasser, geboren am 15.04.1923, der seit seiner Einbürgerung am 10.12.1992 (Bl. 22 R GA) Deutscher war, war in erster Ehe mit der am 27.12.1979 gestorbenen O. H., geborene M., verheiratet (vgl. Sterbeurkunde in der Hülle, Bl. 8 GA). Aus dieser Ehe ist ein Kind hervorgegangen, die am 01.12.1953 geborene Tochter V. – die Beteiligte zu 2) ((Ersatz-)Geburtsurkunde in der Hülle, Bl. 8 GA).

Der Erblasser hat am 22.01.1982 die Beteiligte zu 1) in A./Republik Kasachstan geheiratet (vgl. die Heiratsurkunde in der Hülle Bl. 8 GA).

Der Erblasser wurde am 10.12.1992 in die Bundesrepublik Deutschland eingebürgert (vgl. Bl. 22 R GA). Er war zuvor am 20.05.1992 von Kasachstan aus in die Bundesrepublik Deutschland gekommen und ist ausweislich des Ausweises für Vertriebene und Flüchtlinge vom 22.09.1992 (Bl. 22 GA) als Spätaussiedler anerkannt.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Am 11.12.2009 verstarb der Erblasser (vgl. Sterbeurkunde in der Hülle Bl. 8 GA). Verfügungen von Todes wegen sind nicht vorhanden.

Mit notariellem Erbscheinsantrag vom 13.04.2010 (Urkunden-Nr. 529/2010 des Notars Dr. S. in V.) beantragten die Beteiligten zu 1) und 2) die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins dahin, dass der Erblasser von ihnen, den Beteiligten zu 1) und 2) – zu ½ beerbt worden ist.

Das Amtsgericht Mettmann – Nachlassgericht, Rechtspfleger – wies durch Beschluss vom 06.01.2011 den Antrag zurück, weil nicht festgestellt werden könne, dass der Erbe bzw. die Beteiligte zu 1) bei ihrer Heirat im Jahre 1982 bereits die deutsche Staatsangehörigkeit gehabt hätte. Sie hätte vielmehr die russische Staatsbürgerschaft gehabt, so dass russisches Recht auf den Güterstand aus der Ehe des Erblassers mit der Beteiligten zu 1) anwendbar sei. Es ließe sich deshalb nicht feststellen, ob der Erbteil der Beteiligten zu 1) nach § 1931 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB sich um ¼ erhöhe.

Gegen diesen Beschluss haben die Beteiligten durch den Notar Dr. S. am 21.01.2011 Beschwerde (Bl. 44, 45 GA) eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 26.01.2011 (Bl. 46 GA) nicht abgeholfen hat.

II.

Die gemäß §§ 58 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 FamFG befristete Beschwerde ist zulässig und begründet. Den Beteiligten zu 1) und 2) ist der von ihnen beantragte gemeinschaftliche Erbschein zu erteilen. Es hat deshalb nach § 352 Abs. 1 und 2 FamFG zunächst ein Feststellungsbeschluss zu ergehen, der aber, da kein anderer Beteiligter widersprochen hat, nach § 352 Abs. 1 Satz 2 FamFG sofort wirksam geworden ist.

1. Die Rechtsnachfolge von Todes wegen unterliegt nach Artikel 25 Abs. 1 EGBGB dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte. Dies ist das Recht der Bundesrepublik Deutschland, da der Erblasser seit seiner Einbürgerung am 10.12.1992 (vgl. Einbürgerungsurkunde, Bl. 22 R GA) Deutscher war.

2.

Die Beteiligte zu 1) ist neben der Beteiligten zu 2) zu ¼ Erbin geworden (§ 1931 Abs. 1 Satz 1 BGB); ihr Erbteil hat sich jedoch nach § 1931 Abs. 1 Satz und Abs. 3 i.V.m. §1371 Abs. 1 BGB auf ½ erhöht.

a.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Die in § 1371 BGB angeordnete Erhöhung des gesetzlichen Erbteils gilt nur dann, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben; denn § 1371 Abs. 1 BGB regelt die Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft (§ 1363 Abs. 1 BGB) durch den Tod eines Ehegatten (vgl. Palandt/Brudermüller, BGB, 70. Auflage, § 1371 BGB, Rdn. 1), und zwar dahin, dass der Zugewinn des überlebenden Ehegatten erbrechtlich pauschal ausgeglichen wird, indem seine Grundquote von ¼ um ein weiteres ¼ auf ½ erhöht wird (§ 1931 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB).

b.

Dies gilt allerdings nur dann, wenn auf die Ehe des Erblassers und seiner Ehefrau – der Beteiligten zu 1) – in güterrechtlicher Hinsicht deutsches Recht Anwendung findet. Dies ist hier jedoch – entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes Mettmann – Nachlassgericht, Rechtspfleger – der Fall.

aa.

Deutsches Recht käme unabhängig von Artikel 15 EGBGB (vgl. Artikel 15 Abs. 4 EGBGB) zur Anwendung, wenn das Gesetz über den ehelichen Güterstand von Vertriebenen und Flüchtlingen vom 04.08.1969 (BGBl. I, Seite 1067; VFGüterstandG) Anwendung finden würde.

(1.)

Nach Artikel 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG gilt – von hier nicht interessierenden Ausnahmefällen (§ 1 Abs. 2, § 2 VFGüterstandG) abgesehen – für Ehegatten, die Vertriebene oder Sowjetzonenflüchtlinge sind (§§ 1, 3 und 4 des Bundesvertriebenengesetzes – BVFG a.F.), wenn beide ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes haben und in gesetzlichem Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Rechts leben, das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Es handelt sich um eine bewusste Durchbrechung von Artikel 15 EGBGB für die von dem Gesetz erfasste Personengruppe (vgl. BT-Drucks. V/3242, Seite 3 f; Palandt/Thorn, a.a.O., Anhang zu § 15 EGBGB, Rdn. 2; Firsching, FamRZ 1970, 452, 453; Herz DNotZ 1970, 134). Die Regelung bezweckt die güterrechtliche Gleichstellung der erfassten Personengruppe mit der eingesessenen Bevölkerung (vgl. BT-Drucks. V/3242, Seite 4, 6) und gilt ohne Differenzierung nach Art, Herkunftsland und sonstiger Vorgeschichte des mitgebrachten Güterstandes (vgl. Firsching, FamRZ 1970, 452, 453 f; Bürgel, NJW 1969, 1838, 1840).

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Für Ehegatten, die – wie vorliegend der Erblasser und die Beteiligte zu 1) – erst nach dem Inkrafttreten des Gesetzes (01.10.1969) in die Bundesrepublik Deutschland zugezogen sind (hier ständiger Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland seit dem 20./21.05.1992 (vgl. Angaben in den Ausweisen für Vertriebene und Flüchtlinge, Bl. 22 GA)) und deren Ehe erst durch den Tod des Ehemanns am 11.12.2009 (vgl. Sterbeurkunde in der Hülle Bl. 8 GA) und damit nach dem Inkrafttreten des VFGüterstandG beendet worden ist, gilt nach § 3 VFGüterstandG von Anfang des nach Eintritt dieser Voraussetzungen folgenden 4. Monats, also ab dem 01.09.1992, allein das VFGüterstandG.

(2.)

Die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VFGüterstandG für die Überleitung des ehelichen Güterstandes in den der Zugewinngemeinschaft sind vorliegend insofern gegeben, als der Erblasser und die Beteiligte zu 1) ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes genommen haben und im gesetzlichen Güterstand eines außerhalb des Geltungsbereichs des Gesetzes maßgebenden Rechts lebten. In Betracht kommt insoweit das russische oder das kasachische Recht.

Sie fallen auch nicht unter den Personenkreis der Spätaussiedler im Sinne des § 4 BFVG n.F., auf die das VFGüterstandG sowohl nach dem Wortlaut als auch systematisch jedenfalls keine unmittelbare Anwendung findet (vgl. Palandt/Thorn, a.a.O., Anh. zu Artikel 15 EGBGB, Rdn. 1; OLG Hamm FamRZ 2010, 975, 976; für analoge Anwendung sind: Staudinger/Mankowski, BGB, Neubearbeitung 2003, Artikel 15 EGBGB, Rdn. 438 m.w.Nachw.; Erman/Hohloch, BGB, 10. Auflage, Artikel 15 EGBGB, Rdn. 51; Soergel/Schurig, BGB, 12. Auflage, Artikel 15 EGBGB, Rdn. 74). Denn sie sind nicht nach dem 31.12.1992 in die Bundesrepublik Deutschland gelangt, sondern haben vorher, nämlich am 20./21.05.1992 ihre Heimat verlassen und sind in die Bundesrepublik Deutschland gekommen.

Ob allerdings auch die weiteren Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 VFGüterstandG gegeben sind, bedürfte weiterer Aufklärung.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Sowohl der Erblasser als auch die Beteiligte zu 1) sind ausweislich der vorgelegten Ausweise für Vertriebene und Flüchtlinge (Bl. 22 GA) als Vertriebene im Sinne der §§ 1 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3, 6 Abs. 1 BVF a.F. anerkannt. Hiernach liegt an sich ein Fall des § 1 Abs. 1 Satz 1 VFGüterstandG nahe. Die behördliche Anerkennung als Vertriebener oder Flüchtling allein genügt jedoch nicht. Sie hat in dem hier interessierenden Zusammenhang (siehe aber § 15 Abs. 5 BVFG) nur deklaratorische Bedeutung. Entscheidend ist, ob die gesetzlichen Voraussetzungen des BVFG in der seinerzeit geltenden Fassung erfüllt sind (vgl. Maunz/Dürig/Herzog, GG, Artikel 116 GG Rdn. 25; vgl. auch BVerfGE 17, 224, 227; Ehrenforth, BVFG, § 15 BVFG, Rdn. 1; BGH NJW 1982, 1937, 1938), wobei allerdings der Vertriebenen- oder Flüchtlingsausweis nach § 15 BVFG als Indiz verwendet werden kann (vgl. Maunz-Dürig-Herzog, a.a.O.). Hierzu benötigte es aber noch weiterer Nachweise und Belege seitens der Beteiligten zu 1) und 2), insbesondere zu ihrer deutschen Volkszugehörigkeit und zu ihrer Vertreibung.

bb.

Dieser Aufklärung bedarf es jedoch nicht, weil sich bereits aus den allgemeinen international privatrechtlichen Regeln ergibt, dass – entgegen der Ansicht des Amtsgerichtes – Nachlassgerichts – deutsches Recht auf die güterrechtlichen Folgen der Beendigung der Ehe anzuwenden ist.

Richtig ist allerdings der rechtliche Ausgangspunkt der Entscheidung des Amtsgerichtes Mettmann, dass die maßgeblichen deutschen Kollisionsnormen (Artikel 220 Abs. 3 Satz 2 EGBGB i.V.m. Artikel 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB) auf das sowjetische Recht verweisen, da der Erblasser und die Beteiligte zu 1) im Zeitpunkt der Eheschließung sowjetische Staatsangehörige waren. Das Amtsgericht hat jedoch nicht berücksichtigt, dass die Verweisung des deutschen Kollisionsrechts gemäß Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB grundsätzlich als Gesamtverweisung zu verstehen ist, die neben den Sachvorschriften des fremden Rechts auch dessen internationales Privatrecht erfasst.

Es ist daher stets zu prüfen, ob das in Bezug genommene Recht die Verweisung annimmt oder aber in seinen Kollisionsregeln eine Rückverweisung enthält, die das deutsche Recht seinerseits nach Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB annimmt. Hinsichtlich der ehegüterrechtlichen Verweisung in Artikel 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 EGBGB ist weitgehend anerkannt, dass eine Rückverweisung im Sinne dieser Verweisung nicht widerspricht, Artikel 4 Abs. 1 Satz 1 EGBGB mithin grundsätzlich Anwendung findet (vgl. OLG Koblenz, NJW-RR 1994, 648; OLG Hamm FamRZ 2010, 975; KG FamRZ 2007, 1564, 1565; KG FamRZ 2005, 1676; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 39; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Artikel 4 EGBGB, Rdn. 186 f; MünchKomm BGB/Siehr, BGB, 4. Auflage, Artikel 15 EGBGB, Rdn. 125 m.w.Nachw.; Palandt/Thorn, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 2; Johannsen/Henrich, Eherecht, 4. Auflage, Artikel 15 EGBGB, Rdn. 16).

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Zu prüfen war und ist daher zunächst, ob das sowjetische Recht eine Rückverweisung auf das deutsche Recht beinhaltet. Dabei ist nach Auffassung des Senats auf die Rechtslage im Zeitpunkt des Erbfalles abzustellen. Dem steht der sogenannte Grundsatz der Umwandelbarkeit nicht entgegen. Allerdings ist das Güterrecht nach Artikel 15 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB dadurch, dass es an die Staatsangehörigkeit der Ehegatten im Zeitpunkt der Eheschließung anknüpft, in dem Sinne umwandelbar, dass spätere tatsächliche Änderungen, wie zum Beispiel ein Wechsel der Staatsangehörigkeit, für die kollisionsrechtliche Anknüpfung selbst grundsätzlich irrelevant sind.

Eine andere Frage ist, ob und ggfls. inwieweit man Rechtsänderungen der durch das deutsche Kollisionsrecht berufenen fremden Rechtsordnung auf noch nicht abgeschlossene Sachverhalte anwendet. Der Senat vertritt im Anschluss an die Entscheidung des Oberlandesgerichtes Hamm vom 08.10.2009 (vgl. OLG Hamm FamRZ 2010, 275 ff) insoweit die Auffassung, dass jedenfalls Änderungen des durch die Gesamtverweisung erfassten fremden Kollisionsrechts einschließlich der hierzu gehörigen intertemporalen Regelungen zu berücksichtigen sind.

Es entspricht heute der wohl ganz herrschenden Meinung, dass sich die Verweisung auf das jeweils geltende Recht bezieht, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendenden Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergibt (vgl. KG FamRZ 2005, 1676; OLG Hamm FamRZ 2006, 1383; Soergel/Schurig, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 64; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdnr. 47 ff; Bamberger/Roth/Lorenz, BGB, Stand 2008, Einl.IPR, Rdn. 41; MünchKommBGB/Sonnenberger, a.a.O., Einl.IPR, Rdn. 650; Palandt/Thorn, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 3).

Im Gegensatz hierzu wurde in der älteren Rechtsprechung die sogenannte Versteinerungstheorie vertreten, wonach die Verweisung solche Rechtsänderungen des fremden Rechts nicht mehr erfasst, die nach einem Wegfall der nach deutschem Kollisionsrecht maßgebenden Anknüpfungstatsachen eintreten (vgl. BGH NJW 1963, 1975, 1976; OLG Hamm, NJW 1977, 1591, 1593; BayObLG NJW 1959, 1734; BayObLG FamRZ 1961, 319; OLG Stuttgart NJW 1958, 1972, 1973; OLG Bamberg DNotZ 1965, 169, OLG Düsseldorf (3. Zivilsenat) FamRZ 2000, 1574, 1576).

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Der Senat ist in Übereinstimmung mit dem 15. Zivilsenat des Oberlandesgerichtes Hamm der Auffassung, dass eine Rechtsänderung hinsichtlich des internationalen Privatrechts der durch die deutschen Kollisionsregeln in Bezug genommenen fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen ist. Artikel 15 Abs. 1 EGBGB i.V.m. Artikel 14 Abs. 1 EGBGB verweist als Gesamtverweisung vorbehaltlos auf die Kollisionsregeln der fremden Rechtsordnung, wobei das deutsche Recht eine Rückverweisung akzeptiert (vgl. oben).

Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine sogenannte bewegliche Rückverweisung handelt, die sich daraus ergibt, dass das fremde Kollisionsrecht eine wandelbare Anknüpfung beinhaltet, indem sie zum Beispiel auf den jeweiligen Aufenthalt oder die jeweilige Staatsangehörigen abstellt, und dies für den im Einzelfall maßgebenden Zeitpunkt zur Anwendung deutschen Rechtes führt (vgl. Staudinger/Mankowski, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 39; Staudinger/Hausmann, a.a.O., Artikel 4 EGBGB, Rdn. 187; MünchKommBGB/Siehr, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 125; Bamberger/Roth/Mörsdorf-Schulte, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 91).

Akzeptiert das deutsche Recht jedoch in diesem Fällen eine Wandelbarkeit des Güterstatuts infolge Veränderung der maßgeblichen Anknüpfungstatsachen, so ist es wenig überzeugend, unter dem Aspekt des Vertrauensschutzes die Wandelbarkeit infolge einer Änderung des in Bezug genommenen fremden Kollisionsrechts auszuschließen. Diejenigen Betroffenen, die in der Lage sind die güterrechtlichen Folgen einer tatsächlichen Veränderung ihrer Lebensverhältnisse nach Maßgabe des internationalen Privatrechts nachzuvollziehen, werden in aller Regel auch in der Lage sein, Veränderungen in einem vormaligen Heimatrecht nachzuvollziehen.

Hinzu kommt, dass dem Aspekt des Vertrauensschutzes auch ohne eine generelle Versteinerung im Zeitpunkt des Wegfalls der Anknüpfungstatsachen Rechnung getragen werden kann. Zunächst können die “wohl erworbenen Rechte” der Betroffenen grundsätzlich durch eine sachgerechte Bestimmung des Rechtsanwendungszeitpunkts, die eine Einwirkung auf bereits abgeschlossene Sachverhalte vermeidet, geschützt werden. Soweit die intertemporalen Vorschriften des in Bezug genommenen Rechts hingegen eine Rückwirkung vorsehen, die mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist, und der durch die Bestimmung des Rechtsanwendungszeitpunkts nicht begegnet werden kann, so kann unmittelbar auf Artikel 6 EGBGB zurückgegriffen werden.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, dass die oben genannte Rechtsprechung ausnahmslos Fälle betrifft, in denen sich die Frage des anwendbaren Rechts vor dem Hintergrund der massenhaften Flucht oder Vertreibung in der Folge des zweiten Weltkriegs und des sich entwickelnden Ost-West-Konflikts stellte. In dieser Situation stellte sich aus der damaligen Sicht die Frage, wie den berechtigten Erwartungen der Betroffenen Rechnung getragen und ein als unerträglich empfundenes Auseinanderklaffen zwischen der sozialen Wirklichkeit der Betroffenen und dem anwendbaren Recht verhindert werden konnte.

Damit ging es letztlich um die Abwehr eines als den Betroffenen nachteilig empfundenen (sachlichen) Rechts und damit um eine verallgemeinernde Anwendung der Grundsätze des ordre public (so zu Recht; MünchKommBGB/Sonnenberger, Einl.IPR, Rdn. 663; Staudinger/Mankowski, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 58 ff, 61; Palandt/Thorn, a.a.O., Artikel 15 EGBGB, Rdn. 3). Da die oben angegebene bzw. eine vergleichbare Problemlage bei den heute bestehenden Verhältnissen allenfalls in einem Bruchteil der in Betracht kommenden Fälle zutrifft, erscheint es auch unter diesem Aspekt als sachgerechter und methodenehrlicher, die Problemlösung im Einzelfall zu suchen.

cc.

Bei der demnach zu beachtenden Entwicklung des vormaligen Heimatrechts der Eheleute im Bereich des internationalen Privatrechts ist danach zunächst zu berücksichtigen, dass die Gesetzgebungshoheit mit dem Zerfall der Sowjetunion auf die Folgestaaten übergegangen ist, wobei die völkerrechtlichen Einzelheiten hierbei nicht von ausschlaggebender Bedeutung sind. Hier haben der Erblasser und die Beteiligte zu 1) am 22.01.1982 in A.in der Sowjetunion (heutiges Kasachstan) geheiratet, wo sie auch bis zur Ausreise in die Bundesrepublik Deutschland gelebt haben. Es kann dahinstehen, ob auf die Ehe heute die internationalrechtlichen Kollisionsnormen der russischen Föderation oder der Republik Kasachstan Anwendung finden; denn beide Rechtsordnungen enthalten in Bezug auf das Güterrecht Kollisionsnormen, die (beweglich) auf das Recht der Bundesrepublik Deutschland zurückverweisen.

(1.)

In der russischen Föderation ist am 01.03.1996 das neue Familiengesetzbuch (russisches FGB) vom 29.12.1995 in Kraft getreten (vgl. SZ 1996, Nr. 1 Pos 16, zuletzt geändert am 24.04.2008 durch das Gesetz “über die Einführung von Änderungen in einzelne Gesetze der russischen Föderation im Zusammenhang mit dem Erlass des Gesetzes über Vormundschaft und Pflegschaft”; Übersetzung: Bergmann/Ferid/Heinrich, internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, “russische Föderation”, S. 320 ff). Dieses Gesetz enthält in seinen Artikeln 156 ff russisches FGB eine eigenständige Kodifikation des internationalen Privatrechts für die Bereiche des Ehe- und Familienrechts (vgl. hierzu und zum folgenden KG FamRZ 2005, 1676; OLG Hamm FamRZ 2010, 975, 977; Bergmann/Ferid/Heinrich, internationales Ehe -und Kindschaftsrecht, “russische Föderation”, Seite 32 ff; Staudinger/Hausmann a.a.O., Anhang zu Artikel 4 EGBGB, Rdn. 464 ff).

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Auf eine vor dem Inkrafttreten geschlossene Ehe findet das Gesetz gemäß der intertemporalen Vorschrift des Artikel 169 Nr. 1 S. 2 russisches FGB insoweit Anwendung, als die aus ihr folgenden Rechte und Pflichten erst nach dem Inkrafttreten entstanden sind. Da der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der ehelichen Gemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten erst mit dessen Ableben entsteht, sind die Vorschriften des russischen FGB danach auf die hier zu beurteilende Auseinandersetzung anwendbar.

Nach der kollisionsrechtlichen Bestimmung des Artikel 161 Abs. 1 russisches FGB bestimmt sich das Güterrecht viel mehr nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Da hierin eine grundsätzlich wandelbare Anknüpfung liegt, verweist die Vorschrift für den vorliegenden Fall auf das deutsche Recht, da die Ehegatten im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft durch den Tod des Erblassers ihren gemeinsamen Wohnsitz in Deutschland hatten. Da für eine Rechtswahl der Ehegatten nicht ersichtlich ist, ist bei Anwendung des internationalen Privatrechts der russischen Föderation davon auszugehen, dass sich die güterrechtlichen Folgen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) seit der Begründung ihres Wohnsitzes in Deutschland nach den deutschen Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) richten.

(2.)

Nach dem Recht der Republik Kasachstan verhält es sich ganz ähnlich. In der Republik Kasachstan ist am 24.12.1998 das neue Familiengesetzbuch (kasachisches FGB) vom 17 .12.1998 in Kraft getreten (vgl. Kasachstanskaja prawda Nr. 241 in der Fassung vom 01.01.2002, Änderungen gemäß Gesetz von 24.12.2001 Nr. 276-II; Übersetzung: Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., “Kasachstan”, Seite 61 ff). Auch dieses Gesetz enthält in seinem Artikel 205 kasachisches FGB eine eigenständige Kodifikation des internationalen Privatrechts für die Bereiche des Ehe- und Familienrechts, wonach in erster Linie das Recht des Staates Anwendung findet, auf dessen Territorium die Eheleute ihren gemeinsamen Wohnsitz haben. Nach Artikel 162 kasachisches ZGB gilt dabei als ständiger Wohnsitz der Ort, an dem die betreffende Person ständig und überwiegend lebt.

Auf eine vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossene Ehe findet das Gesetz insoweit Anwendung, als die aus ihr folgenden Rechte und Pflichten erst nach dem Inkrafttreten entstanden sind (vgl. Bergmann/Ferid/Heinrich, a.a.O., “Kasachstan”, Seite 22). Da der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der ehelichen Gemeinschaft bei deren Auflösung durch den Tod eines Ehegatten (Artikel 14 Abs. 1 kasachisches FGB) erst mit dessen Ableben entsteht, sind die Vorschriften des kasachischen FGB danach auf die hier zu beurteilende Auseinandersetzung anwendbar.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Nach dem kasachischen Kollisionsrecht des Artikels 205 kasachisches FGB bestimmt sich das Güterstatut also primär nach dem (letzten) gemeinsamen Wohnsitz der Ehegatten. Damit ist auch bei Anwendung des internationalen Privatrechts der Republik Kasachstan davon auszugehen, dass sich die güterrechtlichen Folgen der Ehe zwischen dem Erblasser und der Beteiligten zu 1) seit der Begründung in der Bundesrepublik Deutschland nach den Vorschriften über den gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (§§ 1363 ff BGB) richten.

(3.)

Unter Berücksichtigung dieser Rückverweisungen der russischen und der kasachischen Regelungen des internationalen Privatrechts findet auf die Ehe, die der Erblasser mit der Beteiligten zu 1) am 22.01.1982 geschlossen hat, deutsches Recht Anwendung und somit auch § 1931 Abs. 1 und 3 BGB i.V.m. § 1371 Abs. 1 BGB, so dass sich der Erbteil der Beteiligten zu 1) auf ½ erhöht hat.

III.

Die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses ist nach § 352 Abs. 2 Satz 2 FamFG nicht auszusetzen, da keiner der Beteiligten der Erteilung eines Erbscheins widersprochen hat. Der Beschluss ist also sofort wirksam.

Die Rechtsbeschwerde wird nach § 70 Abs. 2 FamFG zugelassen, weil die Frage, ob die Anwendbarkeit der sogenannten “Versteinerungstheorie” auch dazu führt, das Rechtsänderungen hinsichtlich des internationalen Privatrechts der durch die deutschen Kollisionsregeln in Bezug genommenen fremden Rechtsordnung zu berücksichtigen sind oder nicht grundsätzliche Bedeutung hat.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 3 KostO). Es besteht kein Anlass, eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten anzuordnen.

OLG Düsseldorf I-25 Wx 8/11

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…