OLG Düsseldorf I-3 Wx 123/10

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 123/10 Beschluss vom 14.07.2010 –

Nachtragsliquidation, subjektiv persönliches Vorkaufsrecht für eine GmbH

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Das Oberlandesgericht Düsseldorf (OLG) bestätigte die Ablehnung des Antrags auf Löschung eines Vorkaufsrechts im Grundbuch, das einer gelöschten GmbH zustand.

Es stellte klar, dass die Löschung einer GmbH im Handelsregister nicht automatisch zum Erlöschen eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts führt,

sondern der Nachweis erforderlich ist, dass das Recht nicht vor dem Erlöschen der GmbH übertragen wurde.

Außerdem betonte das OLG, dass die Löschung einer solchen Rechtsposition eine Nachtragsliquidation erfordert.

Sachverhalt:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 123/10

  • Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer eines Grundstücks.
  • Im Grundbuch ist ein Vorkaufsrecht für die F. GmbH eingetragen, die 1996 im Handelsregister gelöscht wurde.
  • Die Beteiligten beantragten die Löschung des Vorkaufsrechts wegen Gegenstandslosigkeit, da die GmbH nicht mehr existiere.
  • Das Grundbuchamt forderte die Löschungsbewilligung eines Nachtragsliquidators.
  • Die Beteiligten legten Beschwerde ein und beantragten die Berichtigung des Grundbuchs nach § 22 GBO.
  • Das Amtsgericht wies die Anträge zurück, da das Vorkaufsrecht nicht allein aufgrund der Löschung der GmbH erloschen sei und die Grundbuchunrichtigkeit nicht nachgewiesen sei.
  • Der Notar legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die GmbH kein Vermögen mehr habe, um das Vorkaufsrecht zu übertragen.

Entscheidungsgründe:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 123/10

  • Zurückweisung der Beschwerde:

    • Das OLG wies die Beschwerde zurück, da das Grundbuchamt die Löschung des Vorkaufsrechts zu Recht verweigert hatte.
  • Löschung wegen Gegenstandslosigkeit:

    • Die Löschung wegen Gegenstandslosigkeit war nicht möglich, da das vorgeschriebene Verfahren nicht durchgeführt wurde und die Entscheidung des Grundbuchamts nicht anfechtbar ist.
  • Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO:

    • Der ursprüngliche Antrag wurde als Antrag auf Grundbuchberichtigung nach § 22 GBO ausgelegt.
    • Eine Grundbuchunrichtigkeit liegt vor, wenn das Grundbuch nicht mit der wirklichen Rechtslage übereinstimmt.
    • Die Löschung der GmbH im Handelsregister allein beweist nicht den Untergang des Vorkaufsrechts.
    • Das subjektiv persönliche Vorkaufsrecht einer juristischen Person kann vor ihrem Erlöschen übertragen werden.
    • Die Beteiligten haben nicht nachgewiesen, dass das Vorkaufsrecht nicht übertragen wurde.
  • Nachtragsliquidation:

    • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister hat nur rechtsbekundende, nicht rechtsgestaltende Wirkung.
    • Die Firma erlischt erst mit der tatsächlichen Beendigung der Liquidation.
    • Die Eintragung der Beendigung der Liquidation und des Erlöschens der Firma reicht nicht als Nachweis für den Untergang des Rechts aus.
    • Die Löschung eines Rechts im Grundbuch erfordert eine Nachtragsliquidation, auch wenn das Recht keinen Vermögenswert darstellt.
  • Kostenentscheidung und Wertfestsetzung:

    • Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG.
    • Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.000 Euro.
    • Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 123/10

Fazit:

  • Die Löschung einer GmbH im Handelsregister führt nicht automatisch zum Erlöschen eines subjektiv persönlichen Vorkaufsrechts.
  • Der Nachweis des Untergangs des Rechts muss mit den Mitteln des § 29 GBO geführt werden, was auch den Nachweis einschließt, dass das Recht nicht vor dem Erlöschen der GmbH übertragen wurde.
  • Die Löschung eines solchen Rechts im Grundbuch erfordert eine Nachtragsliquidation.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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