OLG Düsseldorf I-3 Wx 143/16 – Auslegung handschriftliches Testament

Mai 22, 2018

OLG Düsseldorf I-3 Wx 143/16 – Auslegung handschriftliches Testament

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat im Beschluss I-3 Wx 143/16 die Beschwerde der Beteiligten zu 1, der Eltern der Erblasserin, zurückgewiesen und deren Erbscheinsantrag abgelehnt.

Die Erblasserin hatte in einem handschriftlichen Testament vom 7. März 2012 verschiedene Verfügungen über ihren Nachlass getroffen,

darunter die Bestimmung, dass ihre Tochter (Beteiligte zu 2) die Wohnung und die Garage erst nach Vollendung ihres 25. Lebensjahres erhalten sollte.

Die Eltern sollten ein lebenslanges Wohnrecht in der Wohnung erhalten.

Die Eltern beantragten einen Erbschein, der sie und die Tochter zu bestimmten Quoten als Erben ausweist, wobei sie das Wohnrecht als Vermögenswert einrechneten.

Die Tochter widersprach dem, argumentierte, dass das Testament sie zur Alleinerbin mache und das Wohnrecht für die Eltern lediglich ein Vermächtnis darstelle, das den Wert ihres Erbes nicht mindern sollte.

Das Nachlassgericht wies den Antrag der Eltern ab und sah die Tochter als Alleinerbin.

Es argumentierte, dass die Erblasserin die Tochter zwar erst mit Vollendung des 25. Lebensjahres zur Erbin der Wohnung und der Garage machen wollte, dies jedoch aufgrund rechtlicher Unmöglichkeit nicht vollständig umsetzbar sei.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 143/16 – Auslegung handschriftliches Testament

Stattdessen interpretierte das Gericht das Testament dahingehend, dass die Eltern lediglich Vorerben und die Tochter Nacherbin sein sollten.

Das Oberlandesgericht bestätigte diese Auslegung und stellte fest, dass die Erblasserin mit ihrem Testament primär die Absicherung und den Schutz ihrer Tochter beabsichtigte.

Die Verwendung der Begriffe „erben“ und „erhalten“ im Testament deutete ebenfalls auf eine Alleinerbenstellung der Tochter hin.

Die Anordnung einer Testamentsvollstreckung lehnte das Gericht mangels hinreichender Anhaltspunkte ab.

Schließlich entschied das Gericht, dass die Kosten des Verfahrens von den Eltern zu tragen sind, da deren Beschwerde erfolglos geblieben war.

Eine Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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