OLG Düsseldorf I-3 Wx 155/15

August 25, 2017

OLG Düsseldorf I-3 Wx 155/15 Nachlasssache: Anfechtung der Annahme der Erbschaft wegen Irrtums bei Überschuldung des Nachlasses

  1. Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft dar, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht. Andererseits kann eine Überschuldung des Nachlasses auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist.
  2. Nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag. Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen und nicht ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte.

Tenor

Die Rechtsmittel werden zurückgewiesen.

Geschäftswert: jeweils bis 4.000 Euro.

Gründe OLG Düsseldorf I-3 Wx 155/15

I.

Der im Februar 2008 verstorbene Erblasser war mit H. Z., die im November 2009 verstarb, verheiratet; die Beteiligten zu 1. bis 5. sind gemeinsame Kinder des Ehepaares.

Die Eheleute erwarben in den 1980er Jahren Grundbesitz und nahmen hierfür bei der Beteiligten zu 7. ein Darlehen auf, das durch ein Grundpfandrecht gesichert wurde. In der Folgezeit kam es zur Zwangsversteigerung, der Zuschlag erfolgte im Februar 2007. Im April 2007 erhielt der Erblasser als Leistung einer Versicherung aus einem Unfall knapp 70.000 Euro.

Sowohl der Erblasser als auch dessen Ehefrau errichteten keine letztwilligen Verfügungen. Nach dem Tode des Erblassers ließen die Beteiligten zu 1. bis 5. die Ausschlagungsfrist verstreichen. Nach dem Tode ihrer Mutter 2009 erklärten sie jeweils die Ausschlagung der Erbschaft, darunter die Beteiligte zu 3. mit dem ausdrücklichen Bemerken, sie vermute, der Nachlass sei überschuldet. 2010 erhielten die Beteiligten zu 1. bis 5. die – zutreffende – Information, der Erblasser sei an einer über Grundbesitz verfügenden Erbengemeinschaft beteiligt gewesen, deren Auseinandersetzung ausstehe. Daraufhin beantragte die Beteiligte zu 1. unter dem 1. September 2011 – im Einvernehmen mit ihren Geschwistern – die Erteilung eines die (nachverstorbene) Ehefrau sowie die fünf Kinder als Miterben nach dem Erblasser ausweisenden Erbscheins, erstere zu ½-Anteil, letztere zu je 1/10-Anteil. Am 6. Oktober 2011 wurde der gemeinschaftliche Erbschein antragsgemäß erteilt.

Die Erbauseinandersetzung mit Grundstücksübertragungen wurde 2013 von dem Beteiligten zu 9. beurkundet; auf die Erbengemeinschaft nach dem Erblasser entfielen 14.700 EUR. Zum Zwecke des Vertragsschlusses wurde der Beteiligte zu 6. zum Nachlasspfleger für den Nachlass der Ehefrau bestellt mit dem Wirkungskreis der Vertretung ihrer unbekannten Erben bei der Erbauseinandersetzung mit Grundstücksübertragungen und Auflassungen.

Mit Schreiben vom 22. Juli 2014 trat die Beteiligte zu 7. an die Beteiligten zu 1. bis 5. heran und berühmte sich einer Forderung gegen die Erben des Erblassers in Höhe von etwas mehr als 31.000 Euro zuzüglich künftiger Verzugszinsen. Daraufhin gaben die Beteiligten zu 1. bis 5. (die Beteiligte zu 3. zusammen mit ihrem Ehemann zugleich für das gemeinsame Kind) am 13. August, 8. September, 28. August, 20. August und 9. September 2014 Erklärungen ab und ließen sie notariell beglaubigen, mit denen sie die Annahme der Erbschaft nach dem Erblasser durch Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums anfochten und zugleich die Erbschaft nach diesem aus allen Berufungsgründen ausschlugen. Hierbei beriefen sie sich auf die Überschuldung des Nachlasses infolge der von der Beteiligten zu 7. erhobenen Forderung.

Durch die angefochtene Entscheidung hat das Nachlassgericht ausgesprochen, die Anfechtungserklärungen und Erbausschlagungen der Beteiligten zu 1. bis 5. führten nicht dazu, den erteilten Erbschein vom 6. Oktober 2011 als unrichtig einzuziehen.

Hiergegen wenden sich die Beteiligten zu 1., 3., 4. und 5.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 155/15

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Nachlassakte sowie der beigezogenen Nachlassakten 14 VI 428/09 (Ausschlagungen nach der Ehefrau),14 VI 421/11 (Erbschein nach dem Erblasser) und 14 VI 565/13 (Nachlasspflegschaft), jeweils AG Dinslaken, Bezug genommen.

II.

Auf das vorliegende Verfahren sind das Bürgerliche Gesetzbuch und das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit noch in der bis zum 17. August 2015 geltenden Fassung anzuwenden. Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dieses Ergebnis aus einer entsprechenden Anwendung des Art. 229 § 36 EGBGB oder daraus folgt, dass das Nachlassgericht das vorliegende Verfahren vor dem besagten Stichtag, nämlich aufgrund der Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 1. bis 5. aus dem Jahre 2014, eingeleitet hat.

1

Rechtsmittel der Beteiligten zu 3. und 4. sind nicht feststellbar.

Ihre auslegungsbedürftigen Eingaben vom 2. und 6. April 2015 können schon deshalb nicht als eigenständige Beschwerden aufgefasst werden, weil diese jeweils ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch die Beteiligte zu 1. Bezug nehmen und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lassen.

Ein Verständnis als Anschlussbeschwerden nach § 66 Satz 1 FamFG scheidet aus, da sich das Anschlussrechtsmittel gegen den Hauptbeschwerdeführer richten muss; mit anderen Worten ist eine Anschließung nicht eröffnet, wenn der Beteiligte dasselbe Ziel wie das Hauptrechtsmittel verfolgt (Keidel-Sternal, FamFG, 18. Aufl. 2014, § 66, Rdnr. 8b m. w. Nachw.). Im letztgenannten Sinne liegen die Dinge aber hier. Die Eingaben der Beteiligten zu 3. und 4. enthalten letztlich lediglich die Erklärung, zu der Beschwerde der Beteiligten zu 1. dergestalt Stellung nehmen zu wollen, dass die vorbezeichneten Beteiligten jenes Rechtsmittel unterstützen wollten.

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2.Das Rechtsmittel der Beteiligten zu 1. ist gemäß §§ 58 Abs. 1 i.V.m. 353 Abs. 1, 59 Abs. 1, 61 Abs. 1, 63 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 1, 64 Abs. 1 und 2 FamFG als befristete Beschwerde zulässig und nach der vom Nachlassgericht mit weiterem Beschluss vom 22. Mai 2015 ordnungsgemäß erklärten Nichtabhilfe dem Senat zur Entscheidung angefallen (§ 68 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbs. FamFG).

Ferner hat der Beteiligte zu 5. mit Schreiben vom 30. März 2015, bei Gericht am 1. April 2015 eingegangen, ausdrücklich eigenständig Rechtsmittel gegen den nachlassgerichtlichen Beschluss vom 20. Februar 2015 eingelegt und sich – lediglich – hierbei inhaltlich der Begründung des Rechtsmittels der Beteiligten zu 1. angeschlossen. Auch die Beschwerde des Beteiligten zu 5. ist nach den angeführten Vorschriften statthaft und insgesamt zulässig sowie dem Senat zur Entscheidung angefallen; der Nichtabhilfebeschluss bezieht sich nicht seinem Ausspruch, wohl aber seiner Begründung nach zugleich auf das Rechtsmittel des Beteiligten zu 5.

3.

In der Sache jedoch bleiben beide Beschwerden ohne Erfolg.

a)

Das Nachlassgericht war berechtigt und verpflichtet, ohne eine dahingehende Äußerung der Beteiligten ein auf den Erbschein vom 6. Oktober 2011 bezogenes Einziehungsverfahren einzuleiten und in diesem Verfahren instanzabschließend zu entscheiden.

Auch nach Erteilung eines Erbscheins bleibt die Pflicht des Nachlassgerichts bestehen, das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Erteilung von Amts wegen zu überprüfen, sobald irgendein Anlass hierfür besteht (statt aller: Staudinger-Herzog, BGB, Neubearb. 2016, § 2361 Rdnr. 14 m. w. Nachw.). Hinreichende Anlässe waren hier die Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen der Beteiligten zu 1. bis 5. aus August und September 2014.

Allerdings hat das Nachlassgericht ebenfalls zutreffender Weise eine nach § 2361 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Einziehung nötigende Unrichtigkeit des erteilten Erbscheins verneint. Nach ständiger Rechtsprechung hat das Nachlassgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn es ihn aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen nicht mehr erteilen dürfte, falls es jetzt über die Erteilung zu entscheiden hätte (Herzog a.a.O., Rdnr. 20 m. w. Nachw.).

Im vorliegenden Fall könnte der Erteilungsfähigkeit allein entgegenstehen, dass eine Anfechtung oder deren mehrere wirksam wäre oder wären. Das aber ist nicht der Fall. Für die fünf Anfechtungserklärungen lässt sich ein durchgreifender Anfechtungsgrund nicht feststellen.

b)

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Hierbei ist der Senat in der Vergangenheit (Beschluss vom 2. August 2016 in SachenI-3 Wx 52/15 m. w. Nachw.) von den nachfolgenden rechtlichen Grundsätzen ausgegangen, an denen er nach Überprüfung festhält.

Ob die Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB einer Begründung bedarf, ist umstritten. In jedem Fall aber beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind. Werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.

Der Anfechtungsberechtigte kann die ursprüngliche Anfechtungserklärung später noch mit Erläuterungen und Ergänzungen versehen; fehlt es hingegen an einem sachlichen Zusammenhang mit dem zunächst mitgeteilten Sachverhalt, handelt es sich bei dem “Nachschieben von Gründen” tatsächlich um eine neue Anfechtungserklärung.

Stützt sich die Anfechtung auf einen Irrtum über verkehrswesentliche Eigenschaften einer Sache gemäß § 119 Abs. 2 BGB, ist als “Sache” im Sinne dieser Vorschrift die Erbschaft anzusehen, d.h. der dem Erben angefallene Nachlass oder Nachlassteil. Insoweit ist allgemein anerkannt, dass die Überschuldung der Erbschaft eine verkehrswesentliche Eigenschaft darstellt, die zur Anfechtung berechtigen kann, indes nur, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses, also bezüglich des Bestandes an Aktiva oder Passiva, beruht. Andererseits kann eine Überschuldung des Nachlasses auch dann anzunehmen sein, wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist.

Aus diesen Ansätzen folgt zugleich, dass nicht zur Anfechtung berechtigt ist, wer ohne nähere Kenntnis der Zusammensetzung des Nachlasses einer Fehlvorstellung über dessen Größe unterlag. Mit anderen Worten kann sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, die Erbschaft wolle er annehmen und nicht ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage getroffen hatte.

c)

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aa)

In Anwendung der vorstehenden Grundsätze auf den gegebenen Fall ist zunächst zu bedenken, dass die Anfechtungen der Beteiligten zu 1. bis 5., wie in den notariell beurkundeten Erklärungen auch jeweils ausdrücklich formuliert, die Annahme der Erbschaft durch Versäumung der Ausschlagungsfrist betreffen.

Alle im Verfahrensverlauf angeführten späteren Umstände können für einen etwaigen seinerzeitigen Irrtum nicht mehr ursächlich geworden sein; insbesondere ist es deshalb ohne Belang, ob sich in den dem Sterbejahr des Erblassers folgenden Jahren Gläubiger meldeten, ob die Beteiligten zu 1. bis 5. 2009 in Verhandlungen oder Rechtsgeschäfte der Mutter mit der Beteiligten zu 7. einbezogen wurden und welche Unterlagen nach dem Tode der Mutter im November 2009 aufgefunden werden konnten.

bb)

Ferner können die Anfechtungen nicht auf etwaige Äußerungen des Vaters zu den Beteiligten zu 1. bis 5. noch zu dessen Lebzeiten gestützt werden.

Es spricht bereits alles dafür, dass das diesbezügliche Vorbringen der Beteiligten eine neue und eindeutig verfristete Anfechtungserklärung darstellt. Denn nicht nur in den Anfechtungen, sondern auch während des gesamten erstinstanzlichen Verfahrens haben sich die Beteiligten allein auf Erklärungen der Mutter nach dem Tode des Vaters bezogen. Der genannte Vortrag umschreibt einen hiervon getrennten, selbständigen und auch nicht etwa stillschweigend vorausgesetzten Sachverhalt.

Doch selbst wenn man dies anders sähe, ergäbe sich aus den sogleich zu behandelnden Gründen nichts für die Beschwerden Günstigeres.

cc)

Ansonsten hängt die Überschuldung des Nachlasses des Erblassers, wie auch im Bericht des Beteiligten zu 6. vom 17. Juli 2014 herausgearbeitet, gerade vom Bestand und der Durchsetzbarkeit derjenigen Forderung, deren sich die Beteiligte zu 7. berühmt, ab. In dieser Hinsicht lässt sich jedoch ein konkreter rechtserheblicher Irrtum der Beteiligten zu 1. bis 5. nicht feststellen, sie mögen allenfalls die vage Vorstellung gehabt haben, wegen des Nachlasses ihres Vaters kämen keine Verbindlichkeiten “auf sie zu”.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 155/15

Maßgeblich kommt es wiederum auf Fehlvorstellungen der Beteiligten zu 1. bis 5. bei Ablauf der Ausschlagungsfrist, jedenfalls nach dem Tode des Erblassers an. Daher konnten lebzeitige Erklärungen des Erblassers – wären diese, entgegen der zuvor unter bb) vertretenen Auffassung, berücksichtigungsfähig – keine in dem unter b) genannten Sinne hinreichend konkrete Grundlage bilden, sofern die Möglichkeit bestand, dass sich die Verhältnisse bis zu seinem Tode noch geändert hatten, sei es durch die von einer ursprünglichen Planung abweichende Verwendung von Vermögenswerten, sei es durch die Begründung neuer Forderungen.

Eine derartige Möglichkeit bestand hier ohne weiteres, weil die Versicherungsleistung rund ein Jahr vor dem Erbfall ausgekehrt wurde. Dass die Beteiligten dies im übrigen ähnlich gesehen haben dürften, zeigt sich darin, dass sie ihrem eigenen Vortrag zufolge nach dem Tode ihres Vaters ihre Mutter zur Vermögenssituation erneut befragten.

Was Äußerungen ihrer Mutter anbelangt, erweist das gesamte Vorbringen der Beteiligten zu 1. bis 5., dass ihnen dem Grundsatz nach die Gläubigerstellung der Beteiligten zu 7. zur Zeit des Todes des Erblassers bekannt war; das Gegenteil wäre angesichts der Zwangsversteigerung der “Familienimmobilie” im Jahre 2007 auch eher fernliegend. Damit stützen sich die Beteiligten auf einen Irrtum darüber, dass die grundpfandrechtlich gesicherte Forderung vor dem Tode des Erblassers erfüllt worden sei.

Für eine derartige Erfüllung können sie sich jedoch nicht auf ihnen bekannte konkrete Tatsachen berufen. Vielmehr haben sie sich in ihren notariell beurkundeten Erklärungen und im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens allein darauf bezogen, ihre Mutter habe ihnen – in dieser pauschalen Form – versichert, die finanzielle Situation sei in Ordnung, sie bräuchten sich keine Sorgen zu machen, der väterliche Nachlass sei nicht überschuldet.

Zugleich heben mehrere Beteiligten hervor, dass ihre Mutter in der Handhabung finanzieller Dinge in einer bereits als extrem zu bezeichnenden Weise unzuverlässig gewesen sei. Erst im Beschwerdeverfahren legen die Beteiligten dar, ihre Mutter habe erklärt, die finanzielle Situation nach der Zwangsversteigerung sei durch die Zahlung der Versicherung geordnet, Verbindlichkeiten bestünden nicht. Auch mit dieser Äußerung blieb jedoch die Grundlage für eine Entscheidung über den “Antritt” der Erbschaft nach dem Vater spekulativ.

Nach den Gesamtzusammenhängen, insbesondere aufgrund des zur Zwangsversteigerung führenden Darlehensverlaufs in der Vergangenheit sowie ihrer Kenntnis von der Persönlichkeit ihrer Mutter, vermochte die besagte Erklärung nur die Einschätzung zu begründen, das von der Mutter Behauptete sei wegen der erfolgten Versicherungsleistung nicht von vornherein ausgeschlossen und man könne hoffen, dass es zutreffe. Eine derartige bloße Hoffnung ist aber, wie dargestellt, nicht im Rechtssinne irrtumsbegründend.

4.

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Vorsorglich sei ausdrücklich bemerkt, dass im hiesigen Verfahren über Möglichkeiten der Beschränkung der Erbenhaftung ebenso wenig zu befinden ist wie darüber, ob gegen die von der Beteiligten zu 7. vorgebrachte Forderung Einwände bestehen.

Schließlich sei das Nachlassgericht darauf hingewiesen, dass es bis jetzt eine gemäß § 353 Abs. 1 Satz 1 FamFG (a.F.) zwingend erforderliche Kostenentscheidung unterlassen hat. Diese kann, wie sich aus § 353 Abs. 1 Satz 2 FamFG ergibt, auch nachträglich isoliert ergehen, ohne dass hierfür eine Frist vorgesehen wäre. Bei der nach Maßgabe des § 81 FamFG zu treffenden Entscheidung dürfte maßgeblich eine Rolle spielen, welche Umstande verfahrensursächlich geworden waren.

III.

Kostenentscheidungen sind nicht veranlasst. Dass die Beschwerdeführer die Gerichtskosten ihres jeweiligen Rechtsmittels zu tragen haben, ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten anzuordnen, ist nicht geboten, denn die Beteiligten zu 1. bis 5. sind nicht in einem entgegengesetzten, sondern einem gleichgerichteten Sinne am zweiten Rechtszug beteiligt, die Beteiligte zu 8. ist in diesem nicht hervorgetreten, und bei der Beteiligten zu 7. ist der Anfall außergerichtlicher Kosten nicht erkennbar.

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG liegen nicht vor.

Die Wertfestsetzungen finden ihre Grundlage jeweils in §§ 61 Abs. 1 Satz 1, 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Satz 2 GNotKG.

Nach der neueren Rechtsprechung des Senats ist für die Wertbemessung auch unter Geltung des jetzigen Rechts nicht isoliert auf die Rechtsmittelanträge abzustellen, maßgeblich ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers, wie es im Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck kommt (eingehend und mit weiteren Nachweisen in MDR 2016, 415 f).

Den Beteiligten zu 1. und 5. geht es mit ihren Rechtsmitteln bei wirtschaftlicher Betrachtung darum, nicht von der Beteiligten zu 7. als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu je 1/10-Anteil auf die ausstehende Darlehns-Gesamtforderung in Anspruch genommen zu werden.

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Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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