OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/07 – Erbbaurecht

August 6, 2022

OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/07 – Erbbaurecht

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

Das Rechtsmittel hat Erfolg.

Der angefochtene Beschluss wird geändert und der Wert auf 17.702,02 Euro festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Sachverhalt:

Der Beteiligte zu 1 ist Miteigentümer eines Erbbaurechts und hat die anderen Beteiligten (2 bis 8) auf Zustimmung zur Erhöhung einer Grundschuldbelastung um 17.702,02 Euro in Anspruch genommen.

Das Amtsgericht beendete die Angelegenheit durch Vergleich, wonach sich die Beteiligten 2-8 unter bestimmten Voraussetzungen verpflichteten, der Erhöhung zuzustimmen.

Das Amtsgericht setzte den Geschäftswert auf 3.000 Euro fest.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/07 – Erbbaurecht

Der Verfahrensbevollmächtigte des Beteiligten zu 1 legte Beschwerde ein und begehrte die Heraufsetzung des Geschäftswertes auf 17.702,02 Euro.

Das Landgericht wies die Beschwerde zunächst durch den Einzelrichter zurück, ließ aber die weitere Beschwerde zu.

Der Senat hob die Entscheidung des Einzelrichters auf, da die Kammer zuständig sei.

Die Kammer wies das Rechtsmittel daraufhin zurück, wogegen sich der Beschwerdeführer mit der weiteren Beschwerde wandte.

Entscheidung des OLG:

Die weitere Beschwerde ist erfolgreich.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 185/07 – Erbbaurecht

  • Zuständigkeit der Kammer: Die Kammer ist zur Entscheidung berufen, da der Einzelrichter eine grundsätzliche Bedeutung der Frage bejaht hatte.

  • Geschäftswert: Die Kammer hat die Frage der Bestimmung des Geschäftswertes der Zustimmung des Grundstückseigentümers zu einer Belastung des Erbbaurechts erörtert. Sie schloss sich der Auffassung an, dass der Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO zu bestimmen sei und setzte ihn auf 3.000 Euro fest.

  • Ermessensfehlerhafte Bewertung: Die Bewertung der Kammer ist ermessensfehlerhaft, da sie das Interesse des Rechtsmittelführers nicht ausreichend berücksichtigt. Unabhängig davon, ob die Bewertung nach § 39 KostO oder § 30 KostO erfolgt, ist der Wert der Zustimmungserklärung des Eigentümers zur Belastung des Erbbaurechts maßgeblich.

  • Wirtschaftlicher Erfolg: Maßgebend ist der wirtschaftliche Erfolg, der mit der Erklärung erstrebt wird. Der Kläger erstrebt mit der Zustimmungserklärung die Mitwirkung an einem Rechtsgeschäft, das bis zur Zustimmung schwebend unwirksam ist. Ohne die Erweiterung der Grundschuldbelastung um 17.702,02 Euro erhält der Kläger den entsprechenden Betrag nicht für die Renovierung kreditiert. Das Rechtsgeschäft hat für ihn daher ein diesem Wert entsprechendes Interesse.

Fazit:

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass der Geschäftswert der Zustimmung des Grundstückseigentümers zur Erhöhung einer Grundschuldbelastung des Erbbaurechts in diesem Fall dem Betrag der Mehrbelastung entspricht.

Die Entscheidung der Kammer, den Geschäftswert auf 3.000 Euro festzusetzen, wurde als ermessensfehlerhaft aufgehoben, da sie das wirtschaftliche Interesse des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt hat.

Der Geschäftswert wurde auf 17.702,02 Euro festgesetzt.

RA und Notar Krau

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