OLG Düsseldorf I-3 Wx 231/11
Beschluss 27.1.2012
Beendigung Testamentsvollstreckung mit Tod Testamentsvollstrecker
Zusammenfassung RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 27. Januar 2012 entschieden, dass das Nachlassgericht keinen neuen Testamentsvollstrecker ernennen darf,
wenn der ursprünglich ernannte Testamentsvollstrecker, hier die Witwe des Erblassers, geschäftsunfähig wird.
Die Entscheidung basiert auf der Auslegung des Erbvertrags und dem hypothetischen Willen des Erblassers.
Der Erblasser hatte am 10. April 1975 mit seiner Frau (Beteiligte zu 1) einen Erbvertrag geschlossen,
in dem er sie zur Testamentsvollstreckerin für die Verwaltung seines Geschäftsanteils an der Geschwister F. GmbH ernannte.
Diese Ernennung sollte mit ihrem Tod enden.
Die Ehefrau erteilte ihrer Tochter (Beteiligte zu 2) am 22. Juni 2004 eine Generalvollmacht.
Nach dem Tod des Erblassers erhielt die Witwe am 15. Juli 2004 ein Testamentsvollstreckerzeugnis.
Als die Beteiligte zu 1 geschäftsunfähig wurde, beantragte die Beteiligte zu 2 die Ernennung eines neuen Testamentsvollstreckers durch das Nachlassgericht, was das Amtsgericht ablehnte.
Rechtslage
Das Amtsgericht führte aus, dass der Erblasser keine Regelung für den Fall der Geschäftsunfähigkeit der Witwe getroffen habe.
Ein Nachlassgericht sei nur befugt, einen Testamentsvollstrecker zu ernennen, wenn der Erblasser dies ausdrücklich oder implizit gewünscht habe.
Der Erbvertrag bot jedoch keinen Hinweis darauf, dass der Erblasser eine Testamentsvollstreckung über den Tod der Witwe hinaus gewollt hätte.
Entscheidung des OLG
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Amtsgerichts und wies die Beschwerde der Beteiligten zu 2 zurück.
Zur Begründung stellte das OLG fest:
Auslegung des Erbvertrags:
Der Erbvertrag enthielt keine Anhaltspunkte, dass der Erblasser eine Fortsetzung der Testamentsvollstreckung
durch eine andere Person im Fall der Geschäftsunfähigkeit seiner Frau gewollt hätte.
Der Vertrag bestimmte ausdrücklich, dass die Testamentsvollstreckung mit dem Tod der Witwe enden sollte.
Hypothetischer Wille des Erblassers:
Ein hypothetischer Wille, der eine Fortsetzung der Testamentsvollstreckung durch das Nachlassgericht
bei Geschäftsunfähigkeit der Witwe anordnen würde, ließ sich nicht aus dem Erbvertrag ableiten.
Der Tod der Witwe wurde möglicherweise als das Ende des Absicherungsbedarfs angesehen.
Alternativ könnte der Erblasser nur seiner Frau zugetraut haben, die Firma in seinem Sinne weiterzuführen.
Fehlen eines ausdrücklichen Ersuchens:
Ein Ersuchen des Erblassers, im Fall der Geschäftsunfähigkeit seiner Frau eine andere Person als Testamentsvollstrecker zu ernennen,
konnte weder direkt noch durch ergänzende Auslegung festgestellt werden.
Kostenentscheidung
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden der Beteiligten zu 2 auferlegt.
Der Wert des Beschwerdegegenstands wurde auf 4.000 Euro festgesetzt.
Zusammenfassung
Das OLG Düsseldorf entschied, dass das Nachlassgericht keinen neuen Testamentsvollstrecker ernennen darf,
wenn die ursprünglich ernannte Person geschäftsunfähig wird, sofern der Erbvertrag keine ausdrückliche Regelung dafür enthält.
Die Entscheidung betonte die Notwendigkeit, den Willen des Erblassers genau zu berücksichtigen und keine hypothetischen Annahmen zu treffen,
die nicht aus dem Erbvertrag abgeleitet werden können.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.