OLG Düsseldorf I-3 Wx 270/16
Sachverhalt:
Eine Maklerin beantragte Einsicht in die Grundakte eines Grundstücks, um die ihr vermeintlich zustehenden Maklerprovisionsansprüche gegen die Verkäufer und Käufer des Grundstücks durchsetzen zu können.
Sie stützte ihren Anspruch auf einen Makleralleinauftrag mit den Verkäufern und die Behauptung, die Käufer über ein von ihr geschaltetes Inserat vermittelt zu haben.
Die Maklerin hatte bereits Einsicht in eine notarielle Urkunde aus dem Jahr 2011 erhalten, die ein Kaufangebot der Verkäufer an die Käufer und einen Mietvertrag zwischen den Parteien enthielt.
Da der Eigentumswechsel erst 2015 erfolgte, vermutete die Maklerin, dass die Käufer das Kaufangebot von 2011 angenommen hatten und die Verkäufer und Käufer die vertragliche Konstruktion gewählt hatten, um sie um ihre Provision zu bringen.
Um dies zu überprüfen und weitere Voraussetzungen ihrer Provisionsansprüche zu beurteilen, beantragte sie Einsicht in die Auflassungserklärung vom 13. Mai 2015.
Das Grundbuchamt lehnte die Einsicht mit der Begründung ab, dass die Maklerin kein berechtigtes Interesse an der Einsicht habe.
Entscheidung des OLG Düsseldorf:
Das OLG Düsseldorf bestätigte die Entscheidung des Grundbuchamts und wies die Beschwerde der Maklerin zurück.
Begründung:
Das OLG Düsseldorf führte aus, dass die Einsicht in das Grundbuch gemäß § 12 Abs. 1 GBO jedem gestattet ist, der ein berechtigtes Interesse darlegt.
Ein solches Interesse ist gegeben, wenn ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse des Antragstellers dargelegt wird.
Im vorliegenden Fall erstrebte die Maklerin eine sogenannte erweiterte Grundbucheinsicht gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 1 GBO, die über den in § 12 Abs. 1 GBO genannten Inhalt hinausgeht.
Sie wollte Einsicht in die Auflassungserklärung nehmen, um die ihr vermeintlich zustehenden Maklerprovisionsansprüche gegen die Verkäufer und Käufer des Grundstücks durchsetzen zu können.
Das OLG Düsseldorf entschied, dass die Maklerin kein berechtigtes Interesse an der Einsicht in die Auflassungserklärung hat.
Zentrale Argumente des Gerichts:
Fazit:
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Makler kein Recht auf Einsicht in die Grundakte haben, wenn sie lediglich ihre eigenen Provisionsansprüche verfolgen wollen und keine ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit für das Bestehen dieser Ansprüche besteht. Die Maklerin wurde auf den Zivilrechtsweg verwiesen, um ihre Ansprüche geltend zu machen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.