OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21

September 26, 2023

OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21,Beschl. v. 25.4.2022 – Durchführung der Euro-Umstellung des Stammkapitals einer GmbH


Bei der Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen auf Euro können die Gesellschafter einer GmbH alternativ von der Methode des Herunterbrechens und der Additionsmethode Gebrauch machen.

Zum Sachverhalt:
Das Stammkapital der Bet. ist im Handelsregister mit 50.000 DM eingetragen. Durch notarielle Urkunde vom 1.12.2020 haben die Gesellschafter der Bet. ua den Beschluss gefasst, die bisherigen Geschäftsanteile durch Übertragung dahin neu zu ordnen, dass zwei gleich große Geschäftsanteile entstehen. Zu diesem Zweck haben sie den Gesellschaftsanteil des bisherigen Mehrheitsgesellschafters in Höhe von nominal 49.500 DM in zwei Anteile von 25.000 DM und 24.500 DM aufgespalten und beschlossen, den letztgenannten Geschäftsanteile zusammen mit dem Anteil der bisherigen Minderheitsgesellschafterin in Höhe von nominal 500 DM auf eine neue Gesellschafterin zu übertragen.

Die Gesellschafter der Bet. haben im Anschluss ferner den Beschluss gefasst, das Stammkapital auf Euro umzustellen und es überdies um 35,40 Euro auf insgesamt 25.600 Euro zu erhöhen, wobei jeder der beiden Gesellschafter einen Teilbetrag von 17,70 Euro (35,40 EUR : 2) übernimmt.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21


Mit der angefochtenen Zwischenverfügung hat das AG ein Eintragungshindernis reklamiert und darauf hingewiesen, dass nach der Methode des Herunterbrechens, bei der zunächst das Stammkapital in Euro umgerechnet und gegebenenfalls auf einen vollen Cent-Betrag gerundet wird und erst im Anschluss die Einlagen gequotelt und gerundet werden, eine Differenz zwischen dem bisherigen Stammkapital von 50.000 DM (= 25.564,5941 EUR, abgerundet 25.564,59 Euro) und der Addition der beiden hälftigen Geschäftsanteilen von jeweils 25.000 EUR (= 12.782,297 EUR, aufgerundet auf 12.782,30 EUR x 2 = 25.564,60 EUR) verbleibt.


Gegen diese Zwischenentscheidung wendet sich die Bet. mit ihrer Beschwerde. Sie ist der Auffassung, dass der vom AG für die Methode des Herunterbrechens angeführte Aspekt des Kapitalschutzes angesichts der in Rede stehenden Betragsdifferenz von 1 Cent nicht überzeuge. Zulässig sei im Übrigen auch die Additionsmethode, bei der das Stammkapital aus der Summe der gerundeten Stammeinlage errechnet werde.


Aus den Gründen:


II. Die zulässige Beschwerde hat Erfolg.


Das AG hat zu Unrecht eine Umrechnung des Stammkapitals auf Euro nach der Methode des Herunterbrechens gefordert. Zulässig ist ebenso die Additionsmethode, die im Entscheidungsfall nicht zu einer Betragsdifferenz zwischen der Summe der Stammeinlangen und dem Stammkapital führt.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21

Da das Stammkapital der Bet. im Handelsregister noch auf DM lautet, darf eine Änderung des Stammkapitals gemäß § 1 Abs. 1 S. 4 EGGmbHG nur eingetragen werden, wenn es auf Euro umgestellt wird. Für diese Änderung sehen § 1 Abs. 3 S. 1 und S. 2 EGGmbHG Erleichterungen hinsichtlich des Verfahrens der erforderlichen Satzungsänderung für die Umrechnung der in den Gesellschaftsverträgen enthaltenen Beträge auf Euro vor. Werden – wie hier – mit der Umstellung über die bloße Umrechnung hinausgehende materielle Änderungen verbunden, indem das Kapital erhöht wird, müssen grundsätzlich auch die allgemeinen Vorschriften der ordentlichen Kapitalerhöhung nach den §§ 53 ff. GmbHG beachtet werden (§ 1 Abs. 3 S. 3 Hs. 1 EGGmbHG).


Die Erhöhung des Stammkapitals zur Glättung nach Euro-Umstellung erfolgt entweder durch Bildung neuer Geschäftsanteile oder durch Aufstockung bereits bestehender Geschäftsanteile. In beiden Fällen (§ 55 Abs. 4 GmbHG) müssen die Geschäftsanteile hernach den Bestimmungen in § 5 Abs. 2 und 3 GmbHG genügen, d. h. der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten, § 5 Abs. 2 S. 1 GmbH. Die auf das erhöhte Stammkapital zu leistende Einlage ist entweder in Form einer Bareinlage oder in Form einer Sacheinlage zu erbringen (zu Allem: Senat Beschl. v. 10.5.2019 – I-3 Wx 219/18 mwN).

Im Streitfall hat die Bet. diesen Anforderungen genügt, insbesondere auch die in § 55 Abs. 1 GmbHG geforderte Form der notariellen Beurkundung gewahrt. Es besteht ebenso eine betragsmäßige Übereinstimmung in Euro zwischen dem ausgewiesenen Stammkapital von 25.600 EUR und den addierten Geschäftsanteilen von 2 x 12.800 EUR, weshalb das mit der angefochtenen Zwischenverfügung geäußerte Eintragungshindernis nicht besteht.


a) Zur Umrechnung des Stammkapitals und der Stammeinlagen in Euro enthält das Gesetz in § 1 Abs. 3 S. 1 EGGmbHG lediglich eine einzige Vorgabe; die DM-Beträge sind mit dem in Art. 123 Abs. 4 S. 1 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft festgelegten Kurs von 1,95583 DM je 1 EUR umzurechnen, wobei nach Maßgabe von Art. 5 EuroVO auf den nächstliegenden vollen Cent-Betrag auf- oder abzurunden ist.

Ob nach diesen Regeln zunächst das Stammkapital in Euro umzurechnen und auf einen vollen Cent-Betrag zu runden ist, bevor die Stammeinlagen anschließend zu quoteln und zu runden sind (Methode des Herunterbrechens) oder ob in einem ersten Schritt die einzelnen Stammeinlagen umzurechnen und zu runden sind, um aus der Addition der dabei gewonnenen Euro-Beträge das Stammkapital zu ermitteln (Additionsmethode), legt das Gesetz nicht fest.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21

Im Einzelfall können die beiden Methoden zu unterschiedlichen Ergebnissen führen, je nach dem, ob die mit dem Umrechnungsfaktor 1,95583 errechneten Euro-Beträge beim Stammkapital und den Stammeinlagen auf- oder abgerundet werden. Ist – wie im Entscheidungsfall – beim Stammkapital abzurunden (50.000 DM = 25.564,5941 EUR, abgerundet auf 25.564,59 EUR) und sind gleichzeitig die umgerechneten Stammeinlagen aufzurunden (25.000 EUR = 12.782,297 EUR, aufgerundet auf 12.782,30 EUR) führt die Methode des Herunterbrechens zu einer Betragsdifferenz zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen von 1 Cent, während die Additionsmethode eine betragsmäßige Identität von Stammkapital und den addierten Stammeinlagen ausweist.

Aus dem Blickwinkel des Kapital- und Gläubigerschutzes ist die in Betracht kommende Betragsdifferenz von nur einem (oder allenfalls wenigen) Cent belanglos. Es besteht aus diesem Grund keine Veranlassung, im Geltungsbereich des § 1 EGGmbHG ausschließlich die Methode des Herunterbrechens zuzulassen und die Additionsmethode zu verwerfen.

Den Gesellschaftern einer GmbH ist vielmehr die ihnen im Gesetz eingeräumte Wahlfreiheit zwischen den beiden Methoden zu belassen (ebenso: LG Bielefeld RNotZ 2008, 501; Michalski/Heidinger/Leible/J. Schmidt GmbHG, 3. Aufl., § 1 EGGmbHG Rn. 20; Scholz GmbHG, 12. Aufl., § 1 EGGmbHG Rn. 25).


b) Im Streitfall führt die Additionsmethode zu einer betragsmäßigen Übereinstimmung zwischen dem Stammkapital und der Summe der Stammeinlagen. Die Stammeinlagen der beiden Gesellschafter der Bet. von jeweils 25.000 DM sind auf 12.782,30 EUR umzurechnen und werden aufgrund der Kapitalerhöhung um jeweils 17,70 EUR auf 12.800 EUR erhöht. In der Summe resultiert daraus ein Stammkapital von 25.600 EUR (12.800 EUR x 2).

OLG Düsseldorf I-3 Wx 35/21

Schlagworte

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.