OLG Düsseldorf I-3 Wx 42/16 – Antragsbefugnis für Entlassungsantrag des Testamentsvollstreckers nach Erbanteilsveräußerung

Dezember 10, 2017

OLG Düsseldorf I-3 Wx 42/16 – Antragsbefugnis für Entlassungsantrag des Testamentsvollstreckers nach Erbanteilsveräußerung

RA und Notar Krau

Der Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az. I-3 Wx 42/16) betrifft einen Streit zwischen den Kindern einer Erblasserin über die Entlassung von Testamentsvollstreckern.

Die Erblasserin hatte zwei notarielle Testamente hinterlassen, in denen sie ihre fünf Kinder zu gleichen Teilen als Erben einsetzte.

Die Testamentsvollstreckung bezog sich auf den Grundbesitz in A, der als geschlossene Wirtschaftseinheit erhalten bleiben sollte.

Die beiden Testamentsvollstrecker, zwei ihrer Kinder, sollten diesen Grundbesitz lebenslang verwalten.

Ein Antrag auf Entlassung der Testamentsvollstrecker wurde von zwei der Erben gestellt.

Sie warfen den Testamentsvollstreckern vor, keine ordnungsgemäße Rechnungslegung vorzunehmen, keine Nachlassverzeichnisse zu erstellen

und die Nutzung des Nachlassgegenstands zu verwehren.

Zudem wurde ihnen vorgeworfen, einen Steuerschaden verursacht zu haben.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 42/16 – Antragsbefugnis für Entlassungsantrag des Testamentsvollstreckers nach Erbanteilsveräußerung

Das Nachlassgericht gab dem Entlassungsantrag statt, woraufhin die Testamentsvollstrecker Berufung einlegten.

Das Oberlandesgericht stellte fest, dass der Antrag zwar zulässig war, jedoch nicht begründet.

Ein wichtiger Grund für die Entlassung gemäß § 2227 BGB, etwa eine grobe Pflichtverletzung, lag nicht vor.

Es sei nicht nachgewiesen worden, dass die Testamentsvollstrecker den Willen der Erblasserin missachteten oder das Erbe gefährdeten.

Das Gericht hob die Entscheidung des Nachlassgerichts auf und wies den Entlassungsantrag zurück.

Die Testamentsvollstrecker hatten ihre Pflichten ausreichend erfüllt, insbesondere unter Berücksichtigung der testamentarischen Vorgaben,

die eine langfristige Verwaltung und den Erhalt des Landgutes als Einheit vorsahen.

Die Nutzung des Landguts entsprach dem Willen der Erblasserin, der keine Maximierung der Erträge, sondern den Erhalt der Familieneinheit vorsah.

Die Gerichtskosten wurden den Parteien zu gleichen Teilen auferlegt, und außergerichtliche Kosten wurden nicht erstattet.

Die Rechtsbeschwerde wurde nicht zugelassen, da der Fall auf die spezifischen Umstände beschränkt war.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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