OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

Juli 14, 2020

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11, Firmenänderung, Sitzverlegung, Liquidation, Löschung, Nachtragsliquidation 

RA und Notar Krau

Ausgangslage:

  • Die H.-R.- GmbH, ansässig in Lübeck, beschloss 2006 eine Firmenänderung zu M. GmbH und eine Sitzverlegung nach Kleve.
  • Diese Änderungen wurden jedoch nicht ins Gewerberegister eingetragen.
  • 2007 erklärte der damalige Geschäftsführer, die Gesellschaft befinde sich in Liquidation.
  • 2008 teilte das Finanzamt mit, dass es keine Einwände gegen eine Löschung der Gesellschaft habe, da sie vermögenslos sei.
  • 2009 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
  • Im selben Jahr beantragte eine Beteiligte (zu 2)) die Anordnung einer Nachtragsliquidation, da noch ein Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht Lübeck anhängig sei.
  • Das Registergericht teilte dem ehemaligen Geschäftsführer (zu 1)) mit, dass es beabsichtige, ihn erneut zum Abwickler zu bestellen.
  • Der ehemalige Geschäftsführer widersprach, da der Titel sich nicht gegen die Gesellschaft richte und die Forderung nicht fristgerecht angemeldet worden sei.
  • Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen anderen Beteiligten (zu 3)) zum Liquidator.
  • Gegen diesen Beschluss legte der ehemalige Geschäftsführer Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

  • Die Beschwerde wurde als im Namen der Gesellschaft eingelegt angesehen.
  • Der ehemalige Liquidator war befugt, die Gesellschaft im Verfahren zu vertreten.
  • Die Beschwerde war begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Gründe:

  • Eine Nachtragsliquidation findet nur statt, wenn sich nach Löschung der Gesellschaft herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist Sache des Richters, nicht des Rechtspflegers.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Rechtspfleger die Bestellung vorgenommen, was unzulässig war.
  • Eine unwirksame Handlung des Rechtspflegers ist im Rechtmittelverfahren aufzuheben, unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit.
  • Die Beschwerde konnte sich darauf stützen, dass das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hatte, da der Rechtspfleger eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nicht übertragen werden konnte.
  • Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.
  • Über den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators muss nun der zuständige Richter erneut entscheiden.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

Fazit:

  • Das OLG Düsseldorf hob die Bestellung des Nachtragsliquidators auf, da diese durch den Rechtspfleger und nicht durch den zuständigen Richter erfolgt war.
  • Der Fall wird nun an das Amtsgericht zurückverwiesen, wo der Richter über den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators entscheiden muss.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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