OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

Juli 14, 2020
Krau Rechtsanwälte und Notar Nachtragsliquidation

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11, Firmenänderung, Sitzverlegung, Liquidation, Löschung, Nachtragsliquidation 

RA und Notar Krau

Ausgangslage:

  • Die H.-R.- GmbH, ansässig in Lübeck, beschloss 2006 eine Firmenänderung zu M. GmbH und eine Sitzverlegung nach Kleve.
  • Diese Änderungen wurden jedoch nicht ins Gewerberegister eingetragen.
  • 2007 erklärte der damalige Geschäftsführer, die Gesellschaft befinde sich in Liquidation.
  • 2008 teilte das Finanzamt mit, dass es keine Einwände gegen eine Löschung der Gesellschaft habe, da sie vermögenslos sei.
  • 2009 wurde die Gesellschaft im Handelsregister gelöscht.
  • Im selben Jahr beantragte eine Beteiligte (zu 2)) die Anordnung einer Nachtragsliquidation, da noch ein Kostenfestsetzungsantrag beim Landgericht Lübeck anhängig sei.
  • Das Registergericht teilte dem ehemaligen Geschäftsführer (zu 1)) mit, dass es beabsichtige, ihn erneut zum Abwickler zu bestellen.
  • Der ehemalige Geschäftsführer widersprach, da der Titel sich nicht gegen die Gesellschaft richte und die Forderung nicht fristgerecht angemeldet worden sei.
  • Das Amtsgericht bestellte daraufhin einen anderen Beteiligten (zu 3)) zum Liquidator.
  • Gegen diesen Beschluss legte der ehemalige Geschäftsführer Beschwerde ein.

Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf:

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

  • Die Beschwerde wurde als im Namen der Gesellschaft eingelegt angesehen.
  • Der ehemalige Liquidator war befugt, die Gesellschaft im Verfahren zu vertreten.
  • Die Beschwerde war begründet und führte zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Gründe:

  • Eine Nachtragsliquidation findet nur statt, wenn sich nach Löschung der Gesellschaft herausstellt, dass noch Vermögen vorhanden ist.
  • Die Bestellung eines Nachtragsliquidators ist Sache des Richters, nicht des Rechtspflegers.
  • Im vorliegenden Fall hatte der Rechtspfleger die Bestellung vorgenommen, was unzulässig war.
  • Eine unwirksame Handlung des Rechtspflegers ist im Rechtmittelverfahren aufzuheben, unabhängig von ihrer inhaltlichen Richtigkeit.
  • Die Beschwerde konnte sich darauf stützen, dass das Amtsgericht seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hatte, da der Rechtspfleger eine Handlung vorgenommen hatte, die ihm nicht übertragen werden konnte.
  • Die angefochtene Entscheidung wurde aufgehoben.
  • Über den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators muss nun der zuständige Richter erneut entscheiden.

OLG Düsseldorf I-3 Wx 6/11

Fazit:

  • Das OLG Düsseldorf hob die Bestellung des Nachtragsliquidators auf, da diese durch den Rechtspfleger und nicht durch den zuständigen Richter erfolgt war.
  • Der Fall wird nun an das Amtsgericht zurückverwiesen, wo der Richter über den Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators entscheiden muss.
RA und Notar Krau

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