OLG Düsseldorf Urteil 6.4.2018 – I-7 U 34/17 Ausstattungen– Zuschüsse – Einkünfte § 2050 BGB
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf vom 06. April 2018 (Az. I-7 U 34/17) behandelt die Ausgleichungspflicht von Zuwendungen im Rahmen der Erbauseinandersetzung nach §§ 2050, 2052 BGB.
Dabei wird untersucht, ob bestimmte Zuwendungen als Ausstattung oder Zuschüsse anzusehen sind und somit von einem Erben gegenüber den Miterben ausgeglichen werden müssen.
In dem Fall überließen die Eltern dem Beklagten, ihrem Sohn, Räume zur Einrichtung einer Heilpraktikerpraxis sowie einen Geldbetrag zur Herrichtung dieser Räume.
Das Gericht entschied, dass diese Zuwendungen als Ausstattung im Sinne von § 2050 Abs. 1 BGB zu werten sind, da sie dem Beklagten zur Begründung einer selbständigen Lebensstellung zugewandt wurden.
Auch die unentgeltliche Nutzung der Praxisräume wurde als ausgleichungspflichtige Ausstattung betrachtet, nicht jedoch die unentgeltliche Nutzung der Wohnung des Beklagten,
da diese Nutzung nicht als Einkünfte im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB angesehen wurde.
Das Gericht stellte außerdem fest, dass Mietzahlungen, die der Beklagte von fremden Mietern erhielt, als Einkünfte im Sinne von § 2050 Abs. 2 BGB anzusehen sind und damit ausgleichungspflichtig seien.
Diese Zuwendungen wurden als übermäßig bewertet, da sie zusätzlich zur Ausstattung der Praxis und den unentgeltlichen Nutzungsrechten für die Praxisräume und die Wohnung erfolgten.
Der Beklagte konnte durch diese Ausstattung eine selbständige Lebensstellung erlangen, was nach Auffassung des Gerichts ausreichend war.
Die zusätzliche Überlassung der Mieteinnahmen war daher unangemessen und unterliegt der Ausgleichspflicht.
Eine von der Erblasserin möglicherweise beabsichtigte Ausnahme von der Ausgleichungspflicht konnte das Gericht nicht anerkennen, da sie gegen die Bindungswirkung des Berliner Testaments verstieß.
Damit war die Berufung der Kläger insoweit erfolgreich, als der Beklagte zur Ausgleichung der Zuwendungen verpflichtet wurde.
Das Urteil stellt klar, dass die Ausgleichungspflicht nicht nur auf direkte Geldzuwendungen beschränkt ist, sondern auch unentgeltliche Nutzungsrechte und übermäßige wiederkehrende Leistungen umfassen kann.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.