OLG Düsseldorf vom 20.06.2024 – 3 Wx 32/24 – gleichzeitiges Versterben

Oktober 28, 2024

OLG Düsseldorf vom 20.06.2024 – 3 Wx 32/24 – gleichzeitiges Versterben

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.06.2024 (Az. 3 Wx 32/24) befasst sich mit der Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments

und der Frage, ob ein Beteiligter nach dem Tod des Letztversterbenden “im Nachlass bedacht” wurde.

Kernaussagen:

  • Ein gemeinschaftliches Testament kann so gestaltet sein, dass es den ersten Erbfall und den Fall des gleichzeitigen Versterbens regelt, aber keine Regelung für den Erbfall nach dem Letztversterbenden trifft.
  • In einem solchen Fall behält der überlebende Ehegatte die Testierfreiheit für den zweiten Erbfall, es sei denn, er verstirbt, ohne ein neues Testament errichten zu können.
  • Die Auslegung eines Testaments muss sich am Willen des Erblassers orientieren und alle relevanten Umstände berücksichtigen.

Sachverhalt:

Ein Ehepaar hatte ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich zunächst gegenseitig als Erben einsetzten.

Für den Fall des gleichzeitigen Versterbens setzten sie den Beteiligten zu 2 als Alleinerben ein.

OLG Düsseldorf vom 20.06.2024 – 3 Wx 32/24 – gleichzeitiges Versterben

Nach dem Tod des ersten Ehegatten lebte der überlebende Ehegatte weiter und verstarb später, ohne ein neues Testament zu errichten.

Der Beteiligte zu 2 machte geltend, er sei Alleinerbe nach dem Letztversterbenden.

Entscheidung des OLG Düsseldorf:

Das OLG Düsseldorf wies die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurück.

Er sei nicht Alleinerbe nach dem Letztversterbenden, da das gemeinschaftliche Testament nur den ersten Erbfall und den Fall des gleichzeitigen Versterbens geregelt habe.

Da der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden noch lebte und testierfähig war, habe er die Testierfreiheit behalten

und hätte den Beteiligten zu 2 in einem neuen Testament als Erben einsetzen müssen.

Begründung:

OLG Düsseldorf vom 20.06.2024 – 3 Wx 32/24 – gleichzeitiges Versterben

  • Kein “gleichzeitiges Versterben”: Der OLG stellte fest, dass der Fall des gleichzeitigen Versterbens nicht eingetreten ist, da der überlebende Ehegatte nach dem Tod des Erstversterbenden noch lebte und testierfähig war.
  • Testierfreiheit des Überlebenden: Da das gemeinschaftliche Testament keine Regelung für den zweiten Erbfall enthielt, behielt der überlebende Ehegatte die Testierfreiheit und hätte den Beteiligten zu 2 in einem neuen Testament als Erben einsetzen müssen.
  • Auslegung des Testaments: Das OLG betonte, dass die Auslegung des Testaments sich am Willen des Erblassers orientieren muss. Im vorliegenden Fall spreche alles dafür, dass die Eheleute dem überlebenden Ehegatten die Testierfreiheit für den zweiten Erbfall belassen wollten.
  • Keine Indizien für abweichenden Willen: Es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass der Erblasser den Beteiligten zu 2 auch im zweiten Erbfall als Erben einsetzen wollte.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG Düsseldorf verdeutlicht die Bedeutung der klaren und eindeutigen Formulierung von Testamenten.

Sie zeigt, dass die Auslegung eines Testaments sich am Willen des Erblassers orientieren muss und alle relevanten Umstände berücksichtigt werden müssen.

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Ein gemeinschaftliches Testament kann so gestaltet sein, dass es nur den ersten Erbfall und den Fall des gleichzeitigen Versterbens regelt.
  • In einem solchen Fall behält der überlebende Ehegatte die Testierfreiheit für den zweiten Erbfall.
  • Die Auslegung eines Testaments muss sich am Willen des Erblassers orientieren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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