OLG Frankfurt am M 16 U 176/15

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 16 U 176/15

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 06.04.2016, Az.: 16 U 176/15
Gläubigerkenntnis bei Zahlungseinstellung des Schuldners; Bewertung eigener Erklärungen des Schuldners, nicht zahlen zu können

vorgehend: LG Hanau – 17.07.2015 – AZ: 9 O 1281/14

Tenor:

Das Urteil des Landgerichts Hanau vom 17. Juli 2015 (Az.: 9 O 1281/14) wird aufgehoben. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 39.797,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 39.797,85 € festgesetzt.

Gründe

OLG Frankfurt am M 16 U 176/15

I.

Die Parteien streiten um die Rückgewähr erhaltener Zahlungen aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts … vom … Dezember 2011 zum Insolvenzverwalter über das Vermögen der Firma … GmbH (nachfolgend “Insolvenzschuldnerin”) bestellt. Das Verfahren wurde an diesem Tag eröffnet. Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Beklagten bestand eine Geschäftsbeziehung, aus der die Beklagte im Juli 2009 über fällige Forderungen in Höhe von insgesamt 34.303,- verfügte.

Dabei handelte es sich um 92 Einzelpositionen ab einem Betrag von 4,19 EUR bis hin zu einem Betrag in Höhe von EUR 2.385,24. Die Mehrzahl der Forderungen beliefen sich dabei auf Beträge im unteren dreistelligen Bereich. Auf die Forderungsaufstellung der Beklagten vom 24. Juli 2009 in Anlage K 10 (Bl. 76 bis 81 d.A.) wird Bezug genommen. Auf eine Zahlungsaufforderung der Beklagten hin teilte die Insolvenzschuldnerin dieser mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Anlage K 12, Bl. 84 d.A.) folgendes mit:

“Die von Ihnen aufgeführte Forderungsliste der Fa. X ist unstrittig. Der Vorgang ist uns sehr unangenehm und bedauerlich. Aufgrund der momentanen Geschäftssituation/Wirtschaftslage, die auch an uns nicht vorbei zieht, können wir zur Zeit nicht den genannten Betrag anweisen.”

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Dann folgt nach einem Vorschlag, die Forderung in Raten von wöchentlich EUR 2.000,- zu zahlen, weiter der Hinweis:

“Das mittelfristige Ziel ist bei der Firma nach Abbau der der Verbindlichkeiten das Liefergeschäft wieder zu aktivieren.”

Gleichlautende Briefe richtete die Insolvenzschuldnerin am 8. Oktober 2009 an die Firma A GmbH … Co.KG (Anlage K 7, Bl. 71 d.A.) und am 18. Februar 2010 an die Firma B GmbH (K 6a, Bl. 69 d.A.). Gegenüber der Fa. B GmbH anerkannte die Insolvenzschuldnerin zugleich Verbindlichkeiten aus der Zeit vom 27. Februar, 21. Juli und 6. Juli 2009 insgesamt zu einem Betrag in Höhe von EUR 29.272,40.

Eine von der Beklagten auf das Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 30. Juli 2009 hin entworfene schriftliche Ratenzahlungsvereinbarung unterzeichnete die Insolvenzschuldnerin nicht. Nach Androhung gerichtlicher Schritte mit Schreiben vom 14. August 2009 (Anlage K 14, Bl. 93 d.A.) zahlte die Insolvenzschuldnerin schließlich am 11., 18., 25. August, am 1., 11. und 23. September jeweils eine Rate in Höhe vom EUR 2.000,-.

Nach drei weiteren Zahlungen im Oktober 2009 zahlte die Insolvenzschuldnerin nach erneuter Androhung gerichtlicher Schritte mit Schreiben vom 4. November 2009 durch die Beklagte am 10. November 2009 einen Betrag in Höhe von EUR 2.000,- und nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides am 17. Dezember 2009 am 23. Dezember 2009 einen weiteren Betrag in Höhe von EUR 4.000,-.

Am 19. Januar 2010 teilte die Insolvenzschuldnerin der Beklagten mit, sie sei aufgrund der anhaltenden nur schleppend in Gang kommenden Auftragslage derzeit nicht der Lage, die EUR 2.000,- im Monat zu leisten und bat um Reduzierung der Rate auf EUR 1.500,-, verbunden mit dem Hinweis: “Wir wollen leisten, was wir können”.

Ab Januar 2010 zahlte die Insolvenzschuldnerin in unregelmäßigen Abständen Beträge von 1.000,- EUR, 5000,- EUR, 750,- EUR 4.000,- und EUR 3.296,85, insgesamt bis zum 11. August 2010 einen Betrag in Höhe der Klageforderung.

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Im März 2010 bat die Insolvenzschuldnerin erneut um Zahlungsaufschub und “Geduld bei der Abzahlung”, kündigte eine Sofortanweisung von EUR 1.500,- und verband dies mit dem Hinweis: “Mehr geht leider nicht.”

Auch mit den Firmen A GmbH und der B GmbH, der Fa. C GmbH und der Firma D GmbH schloss die Insolvenzschuldnerin Ratenzahlenvereinbarungen und leistete Zahlungen an diese. Auf Anlagen K 7a (Bl. 72 d.A.), K 7, (Bl. 71 d.A.), K 6a, (Bl. 69 d.A.) wird Bezug genommen. Mit Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2014 erklärte dieser die Anfechtung der an die Beklagte geleisteten Zahlungen.

Ein Auszug aus der Insolvenzstabellenstatistik vom 25. Februar 2015 benennt insgesamt 44 Insolvenzgläubiger, mit festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt EUR 713.199,58. In der Tabelle sind alle v.g. Firmen als Gläubiger mit Forderungen enthalten. Auf den Tabellenauszug der Anlage K 5 (Bl. 63 bis 67 d.A.) wird Bezug genommen.

Wegen der vor dem Landgericht gestellten Anträge und des weiteren Sachvortrages der Parteien wird auf die Entscheidung des Landgerichts Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 2 ZPO).

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Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Juli 2015 die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt, dass auf Seiten der Insolvenzschuldnerin kein Benachteiligungsvorsatz vorgelegen habe, da diese angestrebt habe, alle Forderungen gleichermaßen zu erfüllen.

Sie habe dazu mit den Gläubigern eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, keinen Gläubiger bevorzugt, diese zunächst eingehalten und so die jeweiligen Verbindlichkeiten zu einem nicht unerheblichen Teil getilgt. Mit einem dem Kläger am 14. September 2015 zugestellten Beschluss vom 10. September 2015 hat es einen Tatbestandsberichtigungsantrag des Klägers zurückgewiesen.

Gegen das Urteil hat der Kläger am 24. August 2015 Berufung eingelegt und diese – nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Oktober 2015 – am 21. Oktober 2015 begründet.

Der Kläger rügt Fehler bei der Tatsachenfeststellung und Rechtsfehler des Landgerichts. Es sei unzutreffend, dass die mit der Beklagten und anderen Gläubigern geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarungen zunächst eingehalten worden seien.

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Das Landgericht habe übersehen, dass z.B. an die Firma B GmbH nach dem schriftlichen Anerkenntnis vom 18. Februar 2010 nur vier -Raten in Höhe von EUR 1.500,- monatlich beglichen worden sind und nicht der anerkannte Gesamtbetrag in Höhe von EUR 29.272,40. Auf den am 12. Januar 2010 mit der Firma D GmbH geschlossenen Teilzahlungsvergleich seien nur vier Raten zu je EUR 800,- bezahlt worden.

Auf die mit der Firma A GmbH … Co .KG am 9. Oktober 2009 geschlossene Ratenzahlungsvereinbarung über die Forderung von EUR 17.864,68 seinen nur drei Raten zu je EUR 1.000,- und zwei Raten zu je EUR 750,- bezahlt worden. Die Ratenzahlungsvereinbarungen hätten auch entgegen der Feststellung des Landgerichts unterschiedliche Konditionen gehabt.

Das Landgericht habe ferner übersehen, dass die Insolvenzschuldnerin ihre Zahlungsunfähigkeit gegenüber ihren Gläubigern eingeräumt habe, was ihren Gläubigerbenachteiligungsvorsatz indiziere.

Auch sei die Entwicklung des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin gegenüber der Beklagten zu Unrecht bei der Gesamtschau aller Umstände völlig unberücksichtigt geblieben.

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Der Kläger beantragt:

Unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Hanau vom 17. Juli 2015 zur Geschäftsnummer: 9 O 1281/14 wird die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 39.797,85 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Dezember 2011 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.

Die Berufung ist auch begründet. Zu Unrecht hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Zahlungsanspruch in Höhe von EUR 39.797,85 aus §§ 143 Abs. 1, 133 Abs. 1 InsO zu. Hinzu treten die gelten gemachten Zinsen.

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1.

a) Die im Zeitraum vom 11. August 2009 bis zum 11. August 2010 bewirkten Zahlungen stellen Rechtshandlungen der Schuldnerin dar (§ 140 InsO). Infolge des Vermögensabflusses haben die Zahlungen eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO bewirkt.

Denn es ist nach Vorlage des Auszugs aus der Insolvenztabelle der Anlage K 5 unstreitig geblieben, dass jedenfalls 44 Gläubiger infolge der Insolvenz mit ihren Zahlungen ausgefallen sind und diese ihre Ansprüche nur noch als Insolvenzforderungen geltend machen können. Jedenfalls diese sind durch den Abfluss aus der Vermögensmasse der Insolvenzschuldnerin objektiv benachteiligt. Die Anfechtungsfrist wurde mit Schreiben des Klägers vom 5. Dezember 2014 gewahrt.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zum Vorliegen des Benachteiligungsvorsatzes bei Abschluss und Erfüllung der mit der Beklagten getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Benachteiligungsvorsatz gegeben, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge – sei es auch als unvermeidliche Nebenfolge eines an sich erstrebten anderen Vorteils – erkannt und gebilligt hat.

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Ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, handelt in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz, weil er weiß, dass sein Vermögen nicht reicht, um alle Gläubiger zu befriedigen, es sei denn er kann aufgrund konkreter Umstände mit einer baldigen Überwindung der Krise rechnen (BGH vom 21. Januar 2016 – IX ZR 32/14, Rz 11, zitiert nach iuris; BGH vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14; BGH vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, Rn 15).

Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern.

Dass gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH aaO; BGH Urteil vom 25. Oktober 2012 – IX ZR 117/11). Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 InsO ist schließlich zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich,

wenn eine Zahlungseinstellung die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH vom 21. Januar 2016, Rn 11; BGH Urteil vom 12. Februar 2015 – IX ZR 180/20; BGH vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, Rn 20). Zahlungseinstellung ist dabei dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen.

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Diese kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender Beweisanzeichen gefolgert werden. Dabei bedarf es der Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen die Insolvenzschuldnerin bestehender Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens zehn von Hundert nicht, wenn diese Beweisanzeichen hinreichend gefestigt die Zahlungseinstellung nahelegen (BGH aaO; BGH vom 7. Mai 2015 – IX ZR 95/14, Rn 13 – zitiert nach iuris; BGH vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, Rn 20 – zitiert nach iuris).

Dabei deuten eigene Erklärungen des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können, auf eine Zahlungseinstellung hin, auch wenn sie mit einer Stundungsbitte versehen sind. Gleiches gilt, wenn der Schuldner infolge der ständigen verspäteten Begleichung seiner Verbindlichkeiten einen Forderungsrückstand vor sich hergeschoben hat und demzufolge ersichtlich am Rande des finanzwirtschaftlichen Abgrundes operierte (z.B. BGH vom 6. Dezember 2012 – IX ZR 3/12, Rn 20 – zitiert nach iuris).

So liegt der Fall hier. Gemessen an diesen Maßstäben ergeben die vorliegend in die Abwägung einzubeziehenden Indizien mit hoher Wahrscheinlichkeit, dass die Insolvenzschuldnerin ab der Jahresmitte 2009 ihre Zahlungen eingestellt und dies der Beklagten und anderen Gläubigern ausdrücklich mitgeteilt hatte. Zu Recht rügt die Berufung, dass die Kammer des Landgerichts den von den Parteien vorgetragenen unstreitigen Sachverhalt zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit nicht umfassend gewürdigt hat. Insbesondere ist dabei der vom Landgericht gewählte rein subjektive Ansatz unzutreffend.

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Denn in die Bewertung der Indizien hat nur die einseitige Hoffnung der Insolvenzschuldnerin Eingang gefunden, sie könne die Zahlungskrise noch durch Bedienung einiger Gläubiger mit Ratenzahlungen abwenden.

Die weiteren vorliegenden Indizien bleiben dagegen unberücksichtigt. Es trifft auch zu, wie die Berufung rügt, dass die Würdigung des Zahlungsverhaltens der Insolvenzschuldnerin zu stark pauschaliert erfolgt ist und sich das Gericht mit den Einzelheiten des in weiten Teilen insoweit unstreitigen Parteivortrages nicht konkret auseinandergesetzt hat.

Zwar ist es richtig, wie die Beklagte geltend macht, dass der Abschluss eines Ratenzahlungsvergleichs allein nicht zwingend zu dem Schluss führen muss, dass eine Zahlungsunfähigkeit vorliegt, selbst wenn aus diesem Vergleich nur verzögert erfüllt wird (BGH IX ZR 49/13; OLG Karlsruhe BeckRS 2013, 22254).

Vorliegend haben sich bei der Insolvenzschuldnerin aber zahlreiche weitere die Zahlungseinstellung begründende Beweisanzeichen verwirklicht.

Bereits die als Anlage K 10 (Bl. 76 ff. d.A.) vorgelegte – in der Sache unstreitige – eigene Forderungsaufstellung der Beklagten vom 24. Juli 2009 in Höhe von EUR 34.303, 06 belegt eindrucksvoll, dass die Insolvenzschuldnerin schon im Verhältnis zur Beklagten selbst ab 31. Dezember 2008 einen hohen Forderungsrückstand vor sich her schob und bereits auf die dort aufgelisteten Forderungen mit Beträgen unter EUR 1.000,– seit Ende 2008 keine Zahlungen mehr geleistet hat.

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Gerade aber die Nichtzahlung auf eine so hohe Vielzahl von eher geringfügigen Forderungen unter Inkaufnahme von daraus sich ergebenden hohen Mahngebühren ist im kaufmännischen Geschäftsverkehr bereits als ein deutliches Signal für das Bestehen von erheblichen Zahlungsschwierigkeiten zu verstehen.

Alle diese Forderungen gehörten außerdem bereits Mahnstufen 4, nur wenige der Stufe 3 an, waren also bereits von der Beklagten deutlich geltend gemacht.

Im Übrigen weist die Berufung zu Recht darauf hin, dass sich auch aus der Art und Weise der Korrespondenz über die Begleichung der offenen Forderungen der Beklagten mit der der Insolvenzschuldnerin deutlich entnehmen lässt, dass der Zahlungsverlauf bereits in diesem Schuldverhältnis schleppend verlief und immer wieder nur durch Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen die Einhaltung der Ratenvereinbarung durchgesetzt werden konnte.

Bereits mit dem der Sache nach unstreitigen und vom Landgericht nicht in die Bewertung einbezogenen Schreiben der Beklagten vom 4. November 2009 waren die Raten zum 16., 23. und 30. Oktober 2009 ausgeblieben und die Zahlungen wurden erst nach Androhung von gerichtlichen Schritten am 10. November 2009 mit Zahlung eines Betrag in Höhe von EUR 2.000,- fortgesetzt. Ein weiter Betrag in Höhe von EUR 4.000,-. wurde erst nach Erlass eines Vollstreckungsbescheides am 17. Dezember 2009 am 23. Dezember 2009 geleistet.

Auch die weiteren Raten wurden nicht pünktlich und auch nicht mehr in voller Höhe geleistet, wie der Kläger mit Vorlage des Schreibens der Insolvenzschuldnerin vom 19. Januar 2010 (K 19) insoweit unbestritten vorgetragen hat.

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Die Raten wurden der Höhe nach reduziert und letztlich schleppend getilgt. Mit Schreiben vom 4. März 2010 musste die Insolvenzschuldnerin erneut um Stundung und Aussetzung der Ratenzahlung bitten und bot an, die angedrohte Vollstreckung durch eine sofortige A-Konto-Zahlung von EUR 1.500,- abzuwenden.

Auch dies ist ein gewichtiges Indiz für die Zahlungseinstellung, da ein Schuldner in kritischer Lage geneigt ist, jedenfalls diejenigen Schuldner sofort mit Zahlungen zu bedienen, die am stärksten auf Vollstreckung dringen.

Bestätigt wird dies durch das weitere Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 7. April 2010, in dem die dort vermerkte handschriftliche Notizen der Insolvenzschuldnerin die Beklagte darüber in Kenntnis setzt, nunmehr sei der geforderte Betrag angewiesen, verbunden mit der Bemerkung “Entschuldigung. Wir tun was wir können”. Ein geordneter gesicherter Zahlungsverkehr lag bei dieser Sachlage offensichtlich nicht mehr vor.

Von besonderem Gewicht ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtabwägung auch der Umstand, dass die Insolvenzschuldnerin mit Schreiben vom 30. Juli 2009 (Anlage K 12) gegenüber der Beklagten selbst ausdrücklich mitgeteilt hat, zur Tilgung ihrer Forderungen nicht in der Lage zu sein. Gleichlautende Schreiben hat sie – und auch dies ist in der Sache unstreitig geblieben – an die Firmen A GmbH … Co. KG am 8. Oktober 2009 (Anlage K 7) und die Firma B GmbH am 18. Februar 2010 (Anlage K 6a) gerichtet.

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Wie der Bundesgerichtshof hierzu bereits mit Urteilen vom 30. April 2015 und vom 21. Januar 2016 entschieden hat (IX ZR 149/14, Rn 9; BGH IX ZR 32/14, Rz 17 – jeweils zitiert nach iuris) kommt einer derartigen eigenen Erklärung des Schuldners, fällige Verbindlichkeiten nicht begleichen zu können eine hohe Beweiskraft für eine Zahlungseinstellung zu (BGH aaO mwN).

Dabei ist es unerheblich, ob der Schuldner ganz subjektiv noch hofft oder darauf vertraut, dass ihm die Wende noch gelingen kann, vielmehr müssen konkrete Umstände vorliegen, die sein Vertrauen auf die baldige Überwindung der Krise tatsächlich rechtfertigen. Allein die generelle Hoffnung auf eine bessere Wirtschafts- oder Wetterlage, wie dies vorliegend geäußert wurde, genügt dabei nicht.

Hinzu kommen weitere gewichtige objektive Indizien. Es trifft nämlich entgegen den Ausführungen des Landgerichts auch nicht zu, dass die Insolvenzschuldnerin mit allen Gläubigern gleichermaßen Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen hatte. Zu Recht rügt die Berufung in diesem Zusammenhang fehlerhafte Tatsachenfeststellung der Kammer des Landgerichts.

Denn das Gericht setzt sich nicht konkret mit den Einzelheiten des Sachvortrags beider Parteien zur Entwicklung des Zahlungsverhaltens auseinander, was aber im Rahmen der Bewertung der Beweisanzeichen für Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin und dem Gläubigerbenachteiligungsvorsatzes erforderlich war.

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Es ist tatsächlich von keiner Seite vorgetragen worden, dass die Insolvenzschuldnerin mit allen Gläubigern jeweils Ratenzahlungsvereinbarungen getroffen, dabei keinen Gläubiger bevorzugt hat und die Ratenzahlungsabsprachen zunächst eingehalten hat. Der Vortrag der Klägerin hierzu verhält sich dabei – wie diese zu Recht auch im Tatbeststandsberichtigungsantrag vom geltend gemacht hat – vielmehr sehr differenziert.

Zum einen gab es – dies belegt die Forderungsaufstellung in der Insolvenztabelle – zahlreiche weitere Schuldner, die nicht bedient worden sind und die auch keine ratenweise Tilgung ihrer Verbindlichkeiten erfahren haben.

Zum anderen läßt sich der in der Sache unstreitigen Insolvenztabelle weiter entnehmen, dass auch die Firmen B GmbH, C GmbH, D GmbH und A GmbH … Co.KG am Ende aufgrund der Ratenzahlungsvereinbarungen offensichtlich nicht vollständig befriedigt worden sind.

Hinzu kommt, dass z.B. die Forderungen der Firma B GmbH nach dem in der Sache unstreitigen Schreiben der Insolvenzschuldnerin vom 18. Februar 2010 (Anlage K 6a) sämtlich ebenfalls bereits im Jahr 2009 fällig waren und nach dem weiteren, von der Beklagten nach dem Schriftsatz des Klägers vom 13. April 205 nicht weiter substantiiert bestrittenen Sachvortrag des Klägers nach der Ratenzahlungsvereinbarung vom 18. Februar 2010 ausweislich der handschriftlichen Vermerke hierauf nur vier Raten geleistet wurden und dies auch nicht regelmäßig, sondern am 25. Februar, 22. und 30. April und 17. August 2010.

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Ebenso verhält es sich mit den Tilgungsleistungen gegenüber der A GmbH … Co.KG. Danach waren auf die Ratenzahlungsvereinbarung vom 8. Oktober 2009, nach der die Insolvenzschuldnerin wöchentlich eine Zahlung von EUR 1.000,- schuldete, nur zwei Ratenzahlungen, und diese erst am 11. November und 16. November 2009 eingegangen und schließlich am 28. Dezember 2009 eine weitere Zahlung von EUR 1.000,-. Schließlich waren auch die weiteren Zahlungen vom 22. Februar 2010 und vom 18. März 2010 in Höhe von jeweils 750,- EUR weder pünktlich noch absprachegemäß erfolgt.

Im Ergebnis wurde auch hier – wie der Kläger im Schriftsatz vom 13. April 2015 in der Sache im Schriftsatz der Beklagten vom 3. Juni 2015 nicht bestritten vorgetragen hat – die Ratenzahlungsabsprache nicht mehr erfüllt, sondern nur teilweise aufgrund außergerichtlichem Anwaltsschreiben vom 29. April 2010 (Anlage K 9) und schleppend durchgesetzt.

Die Beklagte hat des Klägers aus dem Schriftsatz vom 13. April 2015 auch nicht den Anforderungen des § 138 ZPO gemäß im Verfahren erster Instanz bestritten. Von diesem Sachverhalt war insoweit auszugehen.

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c) Es lagen auch überhaupt keine Anhaltspunkte vor, nach denen die begründete Hoffnung bestanden haben kann, die geschäftliche Lage werde sich zugunsten der Insolvenzschuldnerin wieder ändern. In allen entsprechenden Schreiben kann die Schuldnerin lediglich ihre Hoffnung auf eine bessere Geschäfts- und Wirtschaftslage zum Ausdruck bringen und darauf hinweisen, dass ggf. bei einer besseren Wetterlage das Auftragsvolumen sich wieder günstig entwickeln werde.

Eine Veränderung der Tatsachengrundlage hat sich dabei für die Beteiligten erkennbar aber nicht ergeben. Der Senat verkennt dabei nicht, dass es aus der subjektiven Perspektive der Insolvenzschuldnerin dennoch möglicherweise ein unternehmerisch vernünftiger Versuch war, durch Ratenabsprachen eine zunächst nur als schwierig wahrgenommene Zeit zu überbrücken.

Das bestehende Insolvenzrecht und die darauf aufsetzende Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verhaftet gleichwohl die in einer derartigen und dem Gläubiger bekannten Lage geleisteten Zahlungen der Möglichkeit der Insolvenzanfechtung, wenn sich die einseitigen Erwartungen des Insolvenzschuldners als unbegründet erwiesen haben und später dennoch ein Insolvenzverfahren eröffnet wird.

Es bleibt nach der Wertung der Insolvenzordnung das Risiko des Gläubigers, daß empfangene und andere Gläubiger benachteiligende Zahlungen nach erfolgreicher Anfechtung der Masse nach §§ 143 Abs. 1 Satz 1, 140, 133 Abs. 1 InsO zurückgewährt werden müssen.

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d) Die Beklagte kannte auch die Zahlungsunfähigkeit der Insolvenzschuldnerin.

Denn diese hat in dem Schreiben vom 28. Juli 2009 und den weiteren Schreiben vom 19. Januar 2010 und vom 4. März 2010 ausdrücklich mitgeteilt, dass sie nicht zahlen könne.

Wenn der Gläubiger nach einer derartigen unmissverständlichen Erklärung des Schuldners daraufhin Zahlungen entgegen nimmt, weiß er regelmäßig nach der Geschäftserfahrung, dass derartige Leistungen aus dem Schuldnervermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln, erschweren oder verzögern werden

(BGH vom 30. April 2015 – IX ZR 149/14 , Rn 9 mwN;

BGH Urteil vom 6. Dezember 2012, IV ZR 3/12, Rn 21 und 23,

BGH Urteil vom 26. Januar 2016, aaO, jeweils zitiert nach iuris).

2.

Dem Kläger stehen ferner Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 2. Dezember 2011 wie tenoriert aus § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO, §§ 819 Abs. 1 BGB, 818 Abs. 4, 291 Satz 1, 2. Halbsatz, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB zu. Der Rückgewähranspruch ist mit Eröffnung des Verfahrens fällig geworden (Uhlenbruck, Insolvenzordnung 14. Auflage 2015, § 143 Rn 6 mwN.).

3.

Da die Beklagte im Rechtsstreit insgesamt unterlegen ist, waren ihr die Kosten des Rechtsstreits nach § 91 ZPO aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern.

Der Streitwert war gemäß § 3 entsprechend dem Wert der Klageforderung wie erkannt festzusetzen.

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