OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Juli 23, 2017
OLG Frankfurt am M 20 W 103/15 Beschl. v. 17.11.2016, Anwendung deutschen Erbrechts für in Jugoslawien geborenen Erblasser, gesetzliche Erbfolge

Verfahrensgang:

vorgehend:

AG Bad Schwalbach – 16.02.2015

Anmerkung:

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

OLG Frankfurt am Main, 17.11.2016 – 20 W 103/15

Zur Frage der Anwendung deutschen Erbrechts bei gesetzlicher Erbfolge nach einem im ehemaligen Jugoslawien geborenen Erblassers, der zum Todeszeitpunkt die kroatische und auch die deutsche Staatsbürgerschaft hatte sowie zur Anwendbarkeit der §§ 1932 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB und einer (nicht erfolgten) “Angleichung” oder “Anpassung” aus Billigkeitsgründen

Tenor:

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Verfahrens der Beschwerde zu tragen und die den Beteiligten zu 2) und 3) im Verfahren der Beschwerde entstandenen notwendigen Aufwendungen zu erstatten.

Der Geschäftswert für das Verfahren der Beschwerde wird auf bis 155.000,00 € festgesetzt.

Gründe

I.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die zweite und letzte Ehefrau des Erblassers. Die Beteiligten zu 2) und 3) sind die Söhne des Erblassers aus dessen erster Ehe.

Streitig zwischen den Beteiligten ist die gesetzliche Erbfolge nach dem Erblasser.

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Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) (nachfolgend auch: die Eheleute) haben die Ehe am ….1960 in Stadt2 (Kroatien) als beiderseits jugoslawische Staatsangehörige geschlossen (Kopie einer beglaubigten Übersetzung des Auszuges aus dem Heiratsregister Nr. …/1960, Bl. 11 d. A.). Nachdem sie seit 1963 in Slowenien gelebt haben, sind sie dann 1965/1966 nach Deutschland gekommen und haben seither dort gelebt.

Mit am 23.05.2007 ausgehändigten Einbürgerungsurkunden vom 09.03.2007 haben die Eheleute jeweils die deutsche Staatsbürgerschaft erworben (beglaubigte Abschrift bzw. Kopie der jeweiligen Einbürgerungsurkunden, Bl. 12 und 36 d. A.). Das Bestehen dieser deutschen Staatsbürgerschaften war zwischen den Beteiligten von Anfang des vorliegenden Erbscheinsverfahrens nicht streitig.

Die zwischenzeitlich bestehenden slowenischen Staatsbürgerschaften der Eheleute sind unstreitig durch Entlassungen aus diesen mit Beschlüssen vom16.01.2007 und 18.01.2007 entfallen (Kopien der beiden Beschlüsse nebst Kopien von beglaubigten Übersetzungen, Bl. 39 ff und 43 ff d. A.).

Nachdem dies anfänglich alleine von der Beteiligten zu 1) bestritten worden ist, ist mittlerweile im Verfahren der Beschwerde vor dem Senat auch unstreitig geworden, dass die Eheleute auch kroatische Staatsangehörige sind bzw. waren (auf die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegten entsprechenden Kopien von Staatsangehörigkeitsnachweisen vom 22.10.2015 samt Übersetzungen in die deutsche Sprache wird Bezug genommen, Bl. 170 ff d. A.).

Am 08.02.2012 hat die Beteiligte zu 1) einen Erbschein für Grundbuchberichtigungszwecke aufgrund gesetzlicher Erbfolge beantragt, der sie als alleinige Erbin des Erblassers ausweisen soll. Sie hat erklärt, für die Ehe habe der kroatische Güterstand gegolten. Sie hat versichert, die Ehe sei in Kroatien geschlossen worden, wo man mehrere Jahre gewohnt habe. 1965 sei man nach Deutschland gezogen. Es seien weder gesetzliche Erben erster noch gesetzliche Erben zweiter Ordnung vorhanden. Auf den Erbscheinsantrag wird Bezug genommen (Bl. 5 d.A.).

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In dem von ihr unterschriebenen und von ihrer Verfahrensbevollmächtigten bei dem Nachlassgericht eingereichten Nachlassverzeichnis vom 10.02.2012 hat die Beteiligte zu 1) den Nachlass mit einem hälftigen Anteil des Erblassers an einer Eigentumswohnung in Stadt3 mit einem hälftigen Verkehrswert in Höhe von 30.000,00 € sowie im Wesentlichen mit Bankguthaben in Höhe von etwa 102.000,00 € unter Abzug von Beerdigungskosten in Höhe von ca. 7.200,00 € angegeben (Bl. 6 ff d. A.).

Mit Beschluss vom 21.02.2012 hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen gem. § 352 FamFG für festgestellt erachtet, den Erbschein am selben Tag antragsgemäß erteilt (Bl. 13 f d. A.) und die erste Ausfertigung dem Grundbuchamt am 06.03.2012 übersandt.

Mit Schriftsatz vom 12.11.2013 haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) – zunächst nur für den Beteiligten zu 2) – unter Beifügung einer Geburtsurkunde des Beteiligten zu 2) und einer Heiratsurkunde des Erblassers mit Frau B mitgeteilt, dass die Beteiligten zu 2) und 3) Söhne des Erblassers aus dessen erster Ehe seien. Beide hätten von der Beteiligten zu 1) nach dem Tod des Erblassers die Auskunft erhalten, dass dieser keinen Nachlass hinterlassen habe und sie deshalb nichts zu Erben hätten (Bl. 16 ff d. A.).

Mit Schriftsatz vom 20.12.2013 (Bl. 29 ff) – und unter Übersendung einer Geburtsurkunde auch des Beteiligten zu 3) – haben sie dann namens des Beteiligten zu 2) die Einziehung des erteilten Erbscheins sowie die Neuerteilung eines Erbscheins beantragt, mit dem Inhalt, dass der Erblasser von der Beteiligten zu 1) zu 2/8 sowie den Beteiligten zu 2) und 3) zu 3/8 beerbt worden ist. Die Erbquoten ergäben sich nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des kroatischen Ehegüterstandes. Der Beteiligten zu 1) seien die Tatsachen, dass der Erblasser bereits zuvor einmal verheiratet gewesen ist und aus dieser Ehe zwei Söhne hervorgegangen sind, bekannt.

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Mit Schriftsatz vom 13.02.2014 (Bl. 33 ff d.A.) hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) erklärt, es bestehe insoweit Einverständnis mit der Einziehung, als die beiden der Beteiligten zu 1) nicht bekannten Kinder des Erblassers aus erster Ehe im Erbschein nicht berücksichtigt worden seien. Den beantragten Quoten für den Erbschein könne jedoch nicht zugestimmt werden. Die beantragten Erbquoten ergäben sich zwar nach deutschem Recht, allerdings nur, wenn der Einfluss des Güterrechts nicht berücksichtigt werde. § 1371 Abs. 1 BGB finde jedoch Anwendung, da entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 2) und 3) auch deutsches Güterrecht zur Anwendung komme (wegen der Begründung im Einzelnen wird auf den genannten Schriftsatz Bezug genommen).

Mit Beschluss vom 19.03.2014 (Bl. 49 d.A.) hat die Rechtspflegerin des Nachlassgerichts den Erbschein vom 21.02.2012 eingezogen und die erteilte erste Ausfertigung des Erbscheins ist zurückgegeben worden.

Mit Schriftsatz vom 23.04.2014, auf den Bezug genommen wird (Bl. 58 ff der Akte), haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) um Neuerteilung des Erbscheins gemäß Antrag vom 20.12.2013 gebeten. Die Erbquoten ergäben sich nach deutschem Recht unter Berücksichtigung des kroatischen Ehegüterstands. Mit weiterem Schriftsatz vom 10.11.2014 haben sie mitgeteilt, nunmehr auch den Beteiligten zu 3) zu vertreten, und haben auch in dessen Namen einen Erbscheinsantrag entsprechend dem Inhalt des von dem Beteiligten zu 2) gestellten Erbscheinsantrages gestellt (Bl. 84 d.A.).

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) hat demgegenüber daran festgehalten, dass der Erbschein dahingehend zu erteilen sei, dass die Beteiligte zu 1) zu 1/2 und die Beteiligten zu 2) und 3) Erben zu jeweils 1/4 seien (Schriftsatz vom 05.02.2015, Bl. 103 f d. A.).

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Mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.02.2015 hat ein Richter am Amtsgericht die aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) vom 20.12.2013 und 10.11.2014 zur Erteilung eines Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet (wegen der Begründung wird auf den Beschluss, Bl. 105 ff d.A. Bezug genommen).

Gegen diesen am 19.02.2015 zugestellten Beschluss hat die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) mit Schriftsatz vom 17.03.2015 an das Nachlassgericht – dort eingegangen am 18.03.2015 – Beschwerde eingelegt und diese im Wesentlichen unter Wiederholung ihrer bereits bislang vertretenen Rechtsansichten begründet (auf Bl. 110 ff d.A. wird wegen der Begründung Bezug genommen).

Mit Beschluss vom 18.03.2015 hat der Richter am Amtsgericht der Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses nicht abgeholfen (Bl. 114 d.A.) und die Übersendung der Akte an das Oberlandesgericht Frankfurt am Main verfügt.

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und haben ihre Rechtsansichten nochmals im Einzelnen begründet (Schriftsatz vom 22.05.2015, Bl. 123 ff d. A.).

Mit Schriftsatz der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 22.06.2015 hat diese unter anderem die Auffassung vertreten, dass dann, wenn das Gericht ihrer Auffassung zur Anwendung deutschen Güterrechts nicht folge, eine Anpassung vorzunehmen sei dahingehend, dass die Beteiligte zu 1) Erbin werde zu 1/2 des Nachlasses, da das kroatische Güterrecht einen Ausgleich des Zugewinns im Todesfall nicht vorsehe. Weiterhin hat sie mit Schriftsatz vom 29.09.2015 (Bl. 140 f d.A.) u.a. erklärt, die von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) eingewandte Anwendung des Art. 11 des kroatischen IPR-Gesetzes setze eine doppelte Staatsangehörigkeit des Erblassers voraus, die bisher nicht nachgewiesen sei.

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Wäre kroatisches Ehegüterrecht anzuwenden, sei auch die Anpassung durchzuführen, da das Ehegüterrecht einen Ausgleich für den gemeinsamen Erwerb während der Ehe im Falle des Todes nicht kenne (OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.07. 2014, Az. 21 W 47/14).

Mit Schriftsatz vom 03.11.2015 (Bl. 165 nebst Anlagen) haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) unter Übersendung der oben bereits in Bezug genommenen Staatsangehörigkeitsausweise mitgeteilt, dass Erkundigungen in Kroatien das Vorliegen der kroatischen Staatsangehörigkeit sowohl beim Erblasser als auch der Beteiligten zu 1) ergeben hätten.

Die Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 1) hat daraufhin mit Schriftsatz vom 09.11.2015 (176 f d.A.) mitgeteilt, dass sich die Frage doppelter Staatsangehörigkeit der Eheleute durch die von den Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegten Staatsangehörigkeitsnachweise geklärt habe.

Die Beteiligte zu 1) erkenne diese an, wenn sie auch noch immer nicht verstehe, wie sie nach dem Zusammenbruch Jugoslawiens die slowenische Staatsangehörigkeit angenommen und dennoch kroatische Staatsangehörigkeit sein solle. Damit sei von der Anwendbarkeit kroatischen Güterrechts auszugehen. Da das kroatische Güterrecht keinen Ausgleich für die Auflösung der Ehe durch den Tod eines Ehegatten vorsehe, sei die Angleichung erforderlich.

Die Angleichung sei keine Billigkeitsentscheidung, die vom Wohlverhalten des Berechtigten abhänge, sondern ein Rechtsanspruch. Die Beteiligte zu 1) habe ihrem Ehemann vertraut, der über die gesamte Ehedauer ihr gegenüber Kinder verneint habe. Es sei daher antragsgemäß zu entscheiden.

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Weiterhin wird neben den bereits in Bezug genommenen Schriftsätzen auf die Schriftsätze der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) vom 10.03.2014 nebst Anlagen (Bl. 37 ff d. A.) sowie der Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) vom 16.07.2015 (Bl. 133 ff d.A. nebst Anlagen), 15.10.2015 (Bl. 147 ff d. A.) und vom 03.06.2016 (Bl. 182 d. A.) Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 Abs. 1 FamFG statthaft und auch ansonsten zulässig, so insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Zutreffend hat das Nachlassgericht seine örtliche und internationale Zuständigkeit zur Entscheidung über die Erbscheinsanträge der Beteiligten zu 2) und 3) angenommen (§§ 105, 343 FamFG a. F). Dem hat auch keiner der Beteiligten widersprochen.

Zu Recht hat das Nachlassgericht die aufgrund der Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) für die Erteilung des Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachtet.

Die Beteiligten und das Nachlassgericht gehen dabei übereinstimmend und zu Recht zunächst davon aus, dass sich die Rechtsnachfolge des Erblassers nach deutschem Recht richtet.

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Mangels abweichender staatsvertraglicher Regelungen mit Kroatien unterliegt die Rechtsnachfolge von Todes wegen vorliegend Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. und somit dem Recht des Staates, dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes angehörte (Erbstatut). Zwar war der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes deutscher und kroatischer Staatsbürger.

Letzteres hat auch die Beteiligte zu 1) mittlerweile anerkannt. Soweit sie dann noch erklärt hat, sie verstehe noch immer nicht, wie sie – und damit wohl auch der Erblasser – nach dem Zusammenbruch Jugoslawiens die slowenische Staatsangehörigkeit angenommen und dennoch kroatische Staatsangehörige sein sollten, ist dieser Frage nicht weiter nachzugehen, da jedenfalls die Echtheit der von den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 2) und 3) vorgelegten kroatischen Staatsangehörigkeitsnachweise nicht angezweifelt worden ist; nur auf diese Nachweise kann es vorliegend ankommen.

Dass es sich bei dem maßgeblichen Recht im Sinne von Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F um das deutsche Recht handelt, ergibt sich somit aus Art. 5 Abs. 1 EGBGB. Zum einen geht danach im Falle von Mehrstaatlern die Rechtsstellung als deutscher Staatsbürger vor, mit der Folge der Geltung deutschen Erbrechts (Art. 5 Abs. 1 S. 2 EGBGB; vgl. u.a. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 09.12.2015, Az. 3 W 115/15, zitiert nach juris; Thorn in Palandt, 74. Auflage, 2015, (IPR) EGBGB 25 Rn. 1, und (IPR) EGBGB 5, Rn. 1,3 sowie 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 5, Rn. 1, 3; Hohloch in Erman, BGB, 14. Aufl. 2014, Art. 5 EGBGB, Rn. 6, zitiert nach juris).

Zum anderen ist aber auch nichts dafür ersichtlich, dass jedenfalls für den Erblasser, der seit 1965/1966 in Deutschland lebte und auch die deutsche Staatsbürgerschaft angenommen hatte, aufgrund seines hiesigen gewöhnlichen Aufenthaltes und dem Verlauf seines Lebens nicht sogar die engste Verbindung mit Deutschland bestand (Art. 5 Abs. 1 S. 1 EGBGB; vgl. u.a. Dörner in Staudinger, BGB, 2007, Art. 25 EGBGB, Rn. 468, 469; Lorenz in Beck’scher Online-Kommentar, BGB, Stand 01.08.2015, Art. 5 EGBGB, Rn. 8; v. Hein, in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl. 2015, Art. 5 EGBGB Rn. 63, 84 ff, zitiert nach beck-online).

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Das Nachlassgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der Erblasser aufgrund (deutscher) gesetzlicher Erbfolge von der Beteiligten zu 1) zu 1/4 und den Beteiligten zu 2) und 3) zu jeweils 3/8 beerbt worden ist.

Da es keinen Anhalt für eine durch den Erblasser testamentarisch geregelte Erbfolge gibt, gilt die gesetzliche Erbfolge. Nach § 1924 Abs. 1 BGB sind damit zum einen die Beteiligten zu 2) und 3) als Abkömmlinge des Erblassers dessen gesetzliche Erben erster Ordnung, die nach § 1924 Abs. 4 BGB zu gleichen Teilen und im Ergebnis zu jeweils 3/8 erben. Zum anderen ist daneben die Beteiligte zu 1) nach § 1931 Abs. 1 BGB als überlebende Ehegattin des Erblassers dessen gesetzliche Erbin und zwar neben den Beteiligten zu 2) und 3) als Verwandte der ersten Ordnung im Sinne des § 1924 BGB in Höhe von 1/4.

Die sich daraus ergebenden Erbquoten von 1/4 zu Gunsten der Beteiligten zu 1) und jeweils 3/8 zu Gunsten der Beteiligten zu 2) zu 3) entsprechen auch dem von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragten Erbschein, dessen Tatsachen das Nachlassgericht für festgestellt erachtet hat.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) kommt eine Erhöhung ihrer so festgestellten Erbquote nicht in Frage.

Der genannte gesetzliche Erbteil der Beteiligten zu 1) erhöht sich nicht gemäß den §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB pauschal um ein weiteres Viertel.

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Dies würde voraussetzen, dass es sich bei den genannten Bestimmungen um solche des hier anwendbaren deutschen Erbstatuts nach Art. 25 Abs. 1 EGBGB a.F. handeln würde. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Beschluss vom 13.05.2015, Az. IV ZB 30/14, zitiert nach juris), der sich der erkennende Senat bereits angeschlossen hat (Beschluss vom 23.08.2016, Az. 20 W 264/15, nicht veröffentlicht), ist § 1371 Abs. 1 BGB im Sinne der Art. 15, 25 EGBGB jedoch rein güterrechtlich zu qualifizieren.

Damit ist für die Frage der Anwendbarkeit der (deutschen) Regelungen der §§ 1931 Abs. 3, 1371 Abs. 1 BGB das Güterrechtsstatut der Art. 15, 14 EGBGB einschlägig. Erst wenn sich danach vorliegend auch das Güterrechtstatut nach deutschem Recht richtet, würden die dann unmittelbar anzuwendenden §§ 1931 Abs. 2, 1371 Abs. 1 BGB zu einer Erhöhung des gesetzlichen Erbteils der Beteiligten zu 1) um 1/4 führen.

Insoweit sind sich die Beteiligten mittlerweile einig, dass die Auffassung des Nachlassgerichts zutrifft, wonach sich die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe des Erblassers und der Beteiligten zu 1) jedoch nicht nach deutschem, sondern nach kroatischem Recht richten.

Nachdem die Beteiligte zu 1) dies zunächst auch im Verfahren vor dem erkennenden Senat noch anders gesehen hatte, hat sie im Hinblick auf die nun auch von ihr eingeräumten doppelten Staatsbürgerschaften ausdrücklich erklärt, dass von der Anwendbarkeit kroatischen Güterrechts auszugehen sei.

Diesen übereinstimmenden Rechtsauffassungen stehen keine durchgreifenden Gründe entgegen.

Nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB unterliegen die güterrechtlichen Wirkungen der Ehe in erster Linie dem Recht des Staates, dem die Ehegatten bei Eheschließung angehörten.

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Erblasser und Beteiligte zu 1) waren im Zeitpunkt der Eheschließung unstreitig Angehörige der mittlerweile in mehrere Teilrechtsordnungen zerfallenen Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawiens (nachfolgend auch: SFRJ). Dabei kannte die SFRJ zweierlei Staatsangehörigkeiten: Die Staatsangehörigkeit der SFRJ sowie die Staatsangehörigkeit einer Teilrepublik. Jeder Staatsangehörige einer Teilrepublik war auch Staatsangehöriger der SFRJ (vgl. Firsching, “Das neue jugoslawische IPR-Gesetz”, IPrax 1983, 1 ff, 2, Fn. 14a, m.w.N.).

Die Frage, auf welche der nach dem Zerfall der SFRJ entstandenen Nachfolgerechtsordnungen verwiesen wird, wird allgemein unter Anwendung von Art. 4 Abs. 3 EGBGB beantwortet.

Teilweise wird dabei auf Art. 4 Abs. 3 S. 1 EGBGB abgestellt, wonach dann, wenn auf das Recht eines Staates mit mehreren Teilrechtsordnungen verwiesen wird, ohne die maßgebende zu bezeichnen, das Recht dieses Staates bestimmt, welche Teilrechtsordnung anzuwenden ist (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 25.02.2000, Az. 5 UF 11/99, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.12.1994, Az. 1 UF 46/94, zitiert nach juris; wohl auch OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris).

Unter Heranziehung des insoweit für die SFRJ maßgeblichen Gesetzes betreffend die Entscheidungen über Gesetzes- und Zuständigkeitskollisionen in Status-, Familien- und Erbbeziehungen vom 27.02.1979 war im Falle der Verweisung wegen Rechten und Verbindlichkeiten eines Staatsangehörigen der SFRJ das Recht der (Teil-) Republik anwendbar, auf deren Territorium der Wohnsitz bestand, und bei Fehlen eines Wohnsitzes das Recht der (Teil-) Republik, deren Staatsangehöriger er war (vgl. im Einzelnen, OLG Frankfurt, a.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.).

Nach der Eheschließung in Kroatien sind die Eheleute nach unwidersprochenem Vortrag der Beteiligten zu 1) erst 1963 nach Slowenien übergesiedelt, so dass schon kein Zweifel an einem Wohnsitz in Kroatien zum Zeitpunkt der Eheschließung besteht; jedenfalls aber muss im Hinblick auf die vorgelegten kroatischen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen von einer entsprechenden damaligen innerstaatlichen kroatischen Staatsangehörigkeit von Erblasser und Beteiligter zu 1) ausgegangen werden.

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Nach anderer Ansicht wird dabei auf Art. 4 Abs. 3 S. 2 EGBGB abgestellt, weil gegen die Anwendung des gesamtstaatlichen interlokalen Privatrechts spreche, dass es sich nach dem Zerfall der SFRJ um “totes Recht” handele, das keine Anwendung mehr beanspruchen könne. Es sei demnach auf die Rechtsordnung des Nachfolgestaats abzustellen, mit dem der Sachverhalt am engsten verbunden ist (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 09.02.2015, Az. 17 WF 172/14, m.w.N., zitiert nach juris; auch Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3).

Auch insoweit ist im Hinblick auf die beiderseitigen kroatischen Staatsbürgerschaften von Erblasser und Beteiligter zu 1), die auf dem Gebiet der heutigen Republik Kroatien geboren worden sind, und deren Hochzeit in Kroatien mit entsprechendem dortigen – auch von der Beteiligten zu 1) schon in ihrem Erbscheinantrag vom 08.02.2012 bestätigten – damaligen Wohnsitz von der Anwendung kroatischen Güterrechts auszugehen.

Deren nur kurzzeitiger gemeinsamer Wohnsitz in Slowenien vor ihrer Übersiedlung nach Deutschland im Jahr 1965/1966 ist demgegenüber nicht maßgeblich, zumal die zwischenzeitlich ebenfalls bestehenden slowenischen Staatsbürgerschaften ausweislich der vorgelegten Kopien der Staatsangehörigkeitsentlassungsbeschlüsse beendet worden sind.

Bei der somit vorliegenden Verweisung nach Art. 220 Abs. 3 S. 1 Nr. 1, S. 2, Art. 15 Abs. 1, Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB – hier in das kroatische Recht – handelt es sich nach allgemeiner Auffassung um eine Gesamtverweisung unter Einschluss des fremden Kollisionsrechts mit der Folge, dass auch das dortige Bestehen einer Rück- oder Weiterverweisung zu beachten ist (Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB; vgl. u.a. OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, Az. 31 Wx 242/10, zitiert nach juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, Az. 25 Wx 8/11, mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen, zitiert nach juris).

Allerdings ist es fraglich, auf welchen Zeitpunkt im Hinblick auf das gegebenenfalls eine derartige Rückverweisung enthaltende ausländische Internationale Privatrecht abzustellen ist.

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Insoweit wird mittlerweile überwiegend vertreten, dass es jedenfalls für die Anwendung des von der Verweisung erfassten ausländischen Internationalen Privatrechts des fremden Rechts nicht auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Eheschließung ankomme, sondern auf diejenige zum Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen sei, wobei sich im Falle einer Rechtsänderung die konkret anzuwendende Norm aus den intertemporalen Regeln des fremden Rechts ergeben soll

(vgl. u.a. OLG Hamm, Beschluss vom 08.10.2009, Az. 15 Wx 292/08, m.w.N. zitiert nach juris; OLG München, Beschluss vom 03.02.2011, a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 01.03.2011, a.a.O., mit einer Vielzahl von weiteren Nachweisen; Thorn, a.a.O., 75. Aufl. 2016, (IPR) EGBGB 15, Rn. 3, m.w.N.; a.A. wohl OLG Nürnberg, Beschluss vom 03.03.2011, Az. 9 UF 1390/10, zitiert nach juris, wobei allerdings unklar bleibt, wieso das OLG Nürnberg dann in der Sache auf das erst am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene “Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten – IPR-Gesetz – der SFRJ” vom 15.07.1982 (siehe unten) abgestellt hat, obwohl die dortige Ehe bereits am 30.06.1966 geschlossen worden ist).

Stellt man mit der überwiegenden Auffassung also auch vorliegend auf den Zeitpunkt des Erbfalls ab, dann könnte hier das am 01.01.1983 in der SFRJ in Kraft getretene “Gesetz zur Lösung von Gesetzeskollisionen mit den Bestimmungen über das Verhältnis zu ausländischen Staaten – IPR-Gesetz – der SFRJ” vom 15.07.1982 (nachfolgend nur: IPR-Gesetz) grundsätzlich anwendbar sein.

Dieses IPR-Gesetz wurde in Kroatien mangels Erlasses eines eigenen Gesetzes zum Internationalen Privatrecht grundsätzlich weiterhin für anwendbar erklärt (vgl. StAZ 1992, 283 unter Hinweis auf das Gesetz über die Übernahme des IPR-Gesetzes, Amtsblatt der Republik Kroatien Nr. 53 vom 08.10.1991; vgl. allg. auch u.a. OLG Nürnberg, a.a.O.; Hausmann in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2013, Anh. zu Art. 4 EGBGB, Rn. 391 m.w.N.; Dörner in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2007, Rn. 436; Gutachten des Deutschen Notarinstituts Nummer 98865 vom 15.05.2010, www.dnoti.de).

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Nach dessen Art. 36 ist bezüglich der Ehewirkungen für die persönlichen und vermögensrechtlichen Beziehungen das Recht des Staates maßgebend, dessen Staatsangehörigkeit die Ehegatten besitzen. Hieraus wird – worauf auch die Beteiligte zu 1) zunächst noch hingewiesen hat – eine Wandelbarkeit des Güterrechtsstatuts der Ehegatten gefolgert, aus der sich eine beachtliche Rückverweisung ergeben könne (vgl. u.a. die Nachweise bei OLG Nürnberg, a.a.O.).

Alleine darauf kann es vorliegend – was wohl auch das OLG Nürnberg (a.a.O.) letztlich nicht berücksichtigt hat – jedoch nicht ankommen. Eine gewandelte Staatsangehörigkeit im Sinne dieser Vorschrift liegt nicht vor. Der Erblasser und die Beteiligte zu 1) haben nämlich trotz Annahme der deutschen Staatsbürgerschaft ihre kroatische und damit auch jugoslawische Staatsbürgerschaft nie verloren.

Daher ist Art. 11 Abs. 1 des übernommenen IPR-Gesetzes zu beachten ist. Danach gilt in Übertragung für das kroatische Internationale Privatrecht, dass eine Person, die neben der Staatsangehörigkeit Kroatiens auch die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates besitzt, für die Anwendung dieses Gesetzes nur die Staatsangehörigkeit Kroatiens besitzt. Somit wären auch bei Anwendung des IPR-Gesetzes die Ehewirkungen gemäß Art. 36 dieses Gesetzes vorliegend alleine nach kroatischem Recht zu beurteilen; eine Rückverweisung in das deutsche Recht würde danach nicht stattfinden.

Allerdings ist es fraglich, ob das IPR-Gesetz, das eine erstmalige Kodifizierung eines jugoslawischen Internationalen Privatrechts war, auf den vorliegenden Sachverhalt überhaupt Anwendung finden kann, soweit mit seiner Übernahme durch das kroatische Parlament auch dessen Art. 107 übernommen werden sollte. Danach finden die Bestimmungen des IPR-Gesetzes keine Anwendung auf “Beziehungen, die vor ihrem Inkrafttreten entstanden sind”.

Ob mit “Beziehungen” auch der vorliegende Fall einer Eheschließung im Jahre 1960, also vor Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, erfasst sein soll, oder ob nicht vielmehr unter den Begriff “Beziehungen” auch der Anspruch auf güterrechtliche Auseinandersetzung der durch den Tod beendeten ehelichen Gemeinschaft fällt, der aber gerade erst bei der Auflösung durch den Tod eines Ehegatten mit dessen Ableben entsteht, hier nach dem Inkrafttreten des IPR-Gesetzes, ist unklar.

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Selbst dann, wenn man – mit der jedenfalls erstinstanzlich von der Beteiligten zu 1) vertretenen Auffassung – von der ersten der beiden Auslegungen ausgeht, kann der Senat jedoch weder eine ausdrückliche, noch eine versteckte Rückverweisung auf das deutsche Güterrecht durch das kroatische Recht bzw. – folgt man dem OLG Nürnberg (a.a.O.) – auch nicht durch das möglicherweise anwendbare frühere Recht der SRFJ erkennen.

Von Letzterem geht selbst die Beteiligte zu 1) aus, die erstinstanzlich gerade dargelegt hat, dass das IPR-Gesetz keine Neuausrichtung der bis dahin geltenden ungeschriebenen Regeln enthalten habe.

In diesem Sinne ist auch die Kommentierung von Gamillscheg (in Staudinger, BGB, 10./11. Aufl., 1973, Vorbem. vor Art 13 EGBGB, Rn. 152 ff, 156) zu verstehen. Danach war, wenn auch ohne ausdrückliche gesetzliche Verankerung, auch bereits für das jugoslawische Recht bei dem Zusammentreffen von inländischer und ausländischer Staatsangehörigkeit, nur die inländische, also die jugoslawische zu berücksichtigen.

Hiervon ist offensichtlich auch das Landgericht Wuppertal ausgegangen (Beschluss vom 02.09.1987, 8 T 20/87, IPRspr. 1987, Nr. 54). Für eine 1965 in Jugoslawien geschlossene Ehe zweier damals noch jugoslawischer Staatsangehöriger, die dann 1979 die deutsche Staatsbürgerschaft erlangten, kam es zwar nicht zu einer Anwendung des IPR-Gesetzes aber doch zu einer Anwendung jugoslawischen Güterrechts, was voraussetzt, dass es ebenfalls eine Rückverweisung – oder Weiterverweisung im jugoslawischen Recht vor Erlass des IPR-Gesetzes ausgeschlossen hat.

Insoweit gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass das kroatische Parlament mit der Übernahme des IPR-Gesetzes erklären wollte, dass für “Beziehungen” vor Erlass des IPR-Gesetzes oder aber jedenfalls vor Übernahme dieses IPR-Gesetzes die bis dahin bestehende (ungeschriebene) Rechtslage nicht mehr hätte gelten sollen, mit der Folge, dass die hier vorliegende Sachverhaltskonstellation völlig ungeregelt geblieben wäre.

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Letztlich gibt es auch keinen Anhalt dafür, dass der Erblasser und die Beteiligte zu 1) eine formgerechte Rechtswahl bezüglich des Güterrechts nach Art. 15 Abs. 2 EGBGB getroffen haben.

Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1) ist vorliegend auch keine sonstige “Angleichung” oder “Anpassung” ihrer Erbquote erforderlich.

Soweit sich die Beteiligte zu 1) insoweit auf den Beschluss des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 30.07.2014 (Az. 21 W 47/14, zitiert nach juris) beruft, verkennt sie, dass dort gerade nicht deutsches Erbrecht und ausländisches Güterrecht zur Anwendung kam, sondern es um den umgekehrten Fall ging. Für diesen Fall hat der 21. Zivilsenat darauf abgestellt, dass bei Anwendung deutschen Güterrechts § 1371 Abs. 1 BGB ergänzend Anwendung finden könne, da das dortige griechische Erbstatut die Abgeltung güterrechtlicher Ansprüche im Todesfall durch die Erbquote nicht vorsehe.

Auch der Bundesgerichtshof hat in seinem auf Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss des 21. Zivilsenats ergangenen Beschluss vom 13.05.2015 (a.a.O.) bestätigt, dass es für den dortigen Fall der kumulativen Anwendung griechischen Erbrechts und deutschen Güterrechts keiner Korrektur im Wege der Anpassung bedürfe, da weder festgestellt noch eingewandt worden sei, dass der dem längstlebenden Ehegatten nach griechischem Erbrecht zukommende Erbteil einen güterrechtlichen Ausgleich mitbewirken solle.

Um eine derartige Frage geht es vorliegend aber gerade nicht.

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Davon abgesehen, erhält der überlebende Ehegatte auch nach dem kroatischen Recht keine ehegüterrechtliche Erhöhung seines gesetzlichen Erbteils wie im deutschen Recht, weder nach dem Erbgesetz von 1955 (vgl. insoweit noch Ferid/Firsching/Dörner/Hausmann, Internationales Erbrecht, Loseblattsammlung, Stand Lfg. XLVIII, Kroatien, Rn. 2, 20) noch nach dem für den Zeitpunkt des vorliegenden Erbfalls maßgeblichen neuen Gesetz über das Erben, das am 03.04.2003 in Kraft getreten und seit dem 03.10.2003 anzuwenden ist (vgl. Pintaric, “Reform des kroatischen Erbrechts”, ZEV 2003, 498 f, 499).

Im Hinblick auf diese unveränderte Rechtslage kommt es nicht darauf an, ob der Güterstand als solcher, d.h. die materiellrechtlichen Vorschriften, nicht vom Prinzip einer Unwandelbarkeit erfasst wird und trotz einer grundsätzlichen Anknüpfung an den Zeitpunkt der Eheschließung auf kollisionsrechtlicher Ebene gerade keine Versteinerung des (materiellen) Güterstandes eintreten soll (vgl. hierzu u.a. Ludwig in Herberger/Martinek/Rüßmann/Weth, jurisPK-BGB, Stand 01.10.2014, Art. 15 Rn. 93 m.w.N.; dies voraussetzend auch OLG München, Beschluss vom 15.03.2013, Az. 34 Wx 91/13).

Dies gilt auch für die Frage, ob insoweit die Überleitungsvorschriften und intertemporalen Bestimmungen des betreffenden Rechts regeln sollen, ob die Änderung auch für Ehen gilt, die vor Inkrafttreten eines neuen Güterrechts geschlossen wurden (Ludwig, a.a.O., m.w.N. zur Rspr.; davon ausgehend bereits Senat, Beschluss vom 18.08.1993, Az. 20 W 264/93, in Rpfleger 1994, 17).

Selbst wenn man die Auffassung vertreten würde, ein erbrechtlicher Zugewinnausgleich könnte jedenfalls dann stattfinden, wenn ihn das ausländische Güterstatut vorsieht und insofern das ausländische Güterstatut an die Stelle der Verweisung in § 1931 Abs. 3 BGB auf § 1371 BGB treten könne (vgl. dazu Siehr in Münchener Kommentar, BGB, 6. Aufl. 2105, Art. 15 EGBGB, Rn. 106), sind diese Voraussetzungen vorliegend also gerade nicht gegeben.

Es ist aber auch sonst nicht erkennbar, dass das vorliegende Ergebnis der kumulativen Anwendung deutschen Erbrechts und kroatischen Güterrechts hier einer Korrektur im Wege der Anpassung wegen eines korrekturbedürftigen Wertungswiderspruchs bedarf (so im Ergebnis auch bereits Senat, Beschluss vom 23.08.2016, a.a.O., zu einer ähnlichen Sachlage bei Anwendung deutschen Erbrechts und tschechischen Güterrechts).

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Eine derartige Anpassung ist in der Rechtsprechung bislang – soweit ersichtlich – lediglich in dem hier nicht vorliegenden Fall der kumulativen Anwendung ausländischen Erbrechts und deutschen Güterrechts geprüft worden, wenn also wenigstens dem Grunde nach deutsches Güterrecht einschlägig war (vgl. u.a. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.07.2014, a.a.O.; OLG Schleswig, Beschluss vom 19.08.2013, Az. 3 Wx 60/13; OLG München, Beschluss vom 16.04.2012, Az. 31 Wx 45/12; jeweils zitiert nach juris).

Unabhängig davon, soll eine derartige Anpassung jedoch dazu dienen, unbillige Ergebnisse aus einer kombinierten Anwendung der Art. 15 und Art. 25 a.F. EGBGB zu vermeiden. Es handelt sich somit um eine Gesetzeskorrektur aus Gerechtigkeitsgründen, wenn das erzielte Ergebnis als manifest ungerecht angesehen werden muss (vgl. Mankowski in Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2010, Art. 15, Rn. 376, 378).

Einen derartigen Fall eines zu korrigierenden unbilligen Ergebnisses kann der Senat vorliegend nicht erkennen.

Weder liegt insoweit – will man einer derartigen schematischen Einordnung überhaupt folgen – ein als Anwendungsfall einer Anpassung angeführter “Normenmangel” vor, also eine Schlechterstellung der Beteiligten zu 1) gegenüber einer vollständigen Anwendung jeder der beteiligten Rechtsordnungen, noch der Anwendungsfall einer Besserstellung durch den Eintritt einer “Normenhäufung” (vgl. allgemein hierzu u.a. Thorn, a.a.O., (IPR) EGBGB 15, Rn. 26 m.w.N.; Mörsdorf-Schulte in Beck’scher Online Kommentar zum BGB, Stand 01.05.2013 EGBGB Art. 15, Rn. 49).

Die Beteiligte zu 1) erhält nämlich nach dem Tod des Erblassers zum einen nach deutschem Recht ihre Erbquote von 1/4, die sich bei Anwendung auch deutschen Güterrechts um ein weiteres Viertel erhöhen würde. Bei Anwendung kroatischen Erbrechts wäre die Beteiligte zu 1) demgegenüber neben den Beteiligten zu 2) und 3) zu gleichen Teilen gesetzliche Erbin, hier also sogar in Höhe von 1/3 des Nachlasses (vgl. Süß, Erbrecht in Europa, 3. Aufl. 2015, Kroatien, Rn. 7).

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Daneben bleibt es jedoch – und dies im Falle der vorliegenden kumulativen Anwendung deutschen Erb- und kroatischen Güterrechts, wie auch im Falle alleiniger Anwendung kroatischen Erb- und Güterrechts – bei dem allgemeinen Grundsatz, dass bei Beendigung eines Güterstandes durch den Tod eines Ehegatten das Güterrecht grundsätzlich Anwendungsvorrang vor dem Erbrecht hat und zum Nachlass nur das rechnen kann, was nicht vorweg auf güterrechtlichem Wege dem überlebenden Ehegatten zufällt, hier also der Beteiligten zu 1). Insoweit ist also zu berücksichtigten, dass die Eheleute aufgrund ihrer beiderseitigen kroatischen Staatsangehörigkeit im gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft des kroatischen Rechts lebten.

Daraus folgt, dass vor der erbrechtlichen Auseinandersetzung eine Teilung des ehelichen Vermögens durchzuführen ist, also des Vermögens, welches die Eheleute nach der Eheschließung während der Dauer der Ehegemeinschaft durch Arbeit erworben haben, oder das aus diesem Vermögen stammt (Art. 248 des kroatischen Familiengesetzes vom 14.07.2003) und an dem die Eheleute zu gleichen Teilen Miteigentum erworben haben, soweit – wofür vorliegend kein Anhalt besteht – nicht anderes vereinbart worden ist (Art. 249 des kroatischen Familiengesetzes vom 14.07.2003; vgl. hierzu auch Gutachten des Deutschen Instituts Nummer 1458 vom 31.12.1998, Änderungsdatum vom 22.10.2008).

Die Beteiligte zu 1) wird also durch die kumulative Anwendung deutschen Erbrechts und kroatischen Güterrechts gegenüber einer jeweiligen alleinigen Anwendung deutschen oder kroatischen Rechts nicht ersichtlich schlechter gestellt, so dass entgegen ihrer Ansicht eine Erhöhung ihrer nach deutschem Erbrecht gebildeten Erbquote von 1/4 aus Gerechtigkeitsgründen nicht erforderlich ist. Auch für eine Herabsetzung ihrer Erbquote – auf die sich auch keiner der Beteiligten beruft – ist kein Raum.

Auf die Frage, ob eine Erhöhung der Erbquote der Beteiligten zu 1) auch deswegen auszuschließen wäre, weil diese sich gegenüber den Beteiligten zu 2) und 3) durch deren Verschweigen im Erbscheinsverfahren und bei der Nachlassabwicklung treuwidrig und mit der Absicht einer vorsätzlichen, sittenwidrigen Schädigung verhalten habe, kommt es aufgrund der vorangehenden grundsätzlichen Ausführungen des Senats nicht mehr an.

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Letztlich sind die für die von den Beteiligten zu 2) und 3) beantragte Erbscheinserteilung erforderlichen Angaben gemacht bzw. offenkundig sowie deren Richtigkeit, soweit erforderlich, ordnungsgemäß urkundlich nachgewiesen und auch ausreichend eidesstattlich versichert (§§ 2354 Abs. 1, 2356 Abs. 1, 2357, 2356 BGB, Art. 229, § 36 EGBGB).

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens bedarf es nicht, da sich die Kostentragungspflicht der Beteiligten zu 1) als Beschwerdeführerin aus dem Gesetz ergibt, §§ 22 Abs. 1, 25 Abs. 1, Abs. 3 GNotKG; die insoweit im Tenor erfolgte Feststellung ist daher lediglich deklaratorisch.

Die Entscheidung über die Erstattung von notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren beruht auf § 84 FamFG.

Der Senat sieht vorliegend keine Veranlassung, insoweit von dem dort angeordneten Regelfall, wonach die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels dem Beteiligten auferlegt werden sollen, der es eingelegt hat, abzuweichen.

Die Geschäftswertfestsetzung beruht auf den §§ 61 Abs. 1, Abs. 2, 40 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GNotKG. Danach ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens nach dem Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls – allenfalls unter Abzug nur der vom Erblasser herrührenden Verbindlichkeiten – zu bestimmen.

Der Senat hat insoweit vom Ansatz her die Angaben der Beteiligten zu 1) in dem von ihr erstellten Nachlassverzeichnis vom 10.02.2012 zu Grunde gelegt.

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

Allerdings geht der Senat bezüglich der angegebenen Eigentumswohnung von einem höheren Verkehrswert, und zwar von insgesamt 100.000,00 € aus; für den hälftigen Anteil des Erblassers also von 50.000,00 €.

Die Angabe der Beteiligten zu 1) eines Verkehrswertes der Eigentumswohnung von nur 60.000.00 € ist für den Senat nicht nachvollziehbar, zumal in dem strafgerichtlichen Urteil des Amtsgericht Bad Schwalbach vom 23.03.2015 (Bl. 135 ff d. A.) von einem Gesamtnachlassvermögen im Wert von mindestens 250.000,00 € ausgegangen wird.

Weitere Ermittlungen durch den Senat zur Festsetzung des Geschäftswertes sind jedoch nicht angezeigt.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG).

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Meyer-Holz in Keidel, FamFG, 18. Aufl., 2014, § 70 Rn. 4 und 41).

OLG Frankfurt am M 20 W 103/15

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