OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15 Anwendung von § 67 Absatz 3 GNotKG bei der gerichtlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators

vorgehend: AG Frankfurt am Main – 26.08.2015

Anmerkung: Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Zur Frage der Anwendung von § 67 Absatz 3 GNotKG im Zusammenhang mit der gerichtlichen Bestellung eines Nachtragsliquidators

Tenor:

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts vom 26.08.2015 wird der Geschäftswert für das erstinstanzliche Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators auf bis 1.500,00 € festgesetzt.

Das Verfahren der Beschwerde ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

I.

Im August 1968 ist die Gesellschaft aus dem Handelsregister gelöscht worden.

An diesem Tag ist das Registerblatt der Gesellschaft unter der Eintragung

“Die Abwicklung ist beendet. Die Firma ist erloschen”

gekreuzt worden.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Zuvor war am 23.05.1967 die Auflösung der Gesellschaft unter Eintragung zweier Abwickler in das Handelsregister eingetragen worden.

Mit Schriftsatz vom 02.06.2015 des Notars A, auf den im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 5 ff der Akte), haben die Beschwerdeführer sowie B Nachname 1 und D Nachname 1 beantragt, Herrn Wirtschaftsprüfer und Steuerberater C zum Nachtragsliquidator für die Gesellschaft zu bestellen,

da für diese noch eine nicht mehr valutierende Zwangssicherungshypothek auf einem B Nachname 1 und D Nachname 1 gehörenden Grundstück eingetragen sei und dieses Grundstück nun an die Beschwerdeführer verkauft worden sei,

mit der Verpflichtung der Verkäufer, das Grundstück lastenfrei zu stellen.

Es sei daher zu Grundbuchzwecken die Vorlage einer Löschungsbewilligung des Buchberechtigten erforderlich, wozu es der Bestellung eines Nachtragsliquidators bedürfe.

Mit Schreiben vom 16.06.2015 an den Notar A hat das Registergericht mitgeteilt, der Anmeldung könne noch nicht entsprochen werden, da Herr C gegenüber dem Gericht erklären müsse, das Vergütungs- bzw. Erstattungsansprüche gegen der Staatskasse nicht geltend gemacht würden (Bl. 20 der Akte).

Weiterhin ist unter dem 17.06.2015 durch das Registergericht eine Vorschussanforderung aus einem Geschäftswert in Höhe von 60.000 € in Höhe von 1.332 € an den Notar A erstellt worden.

Dieser hat zunächst unter dem 22.06.2015 darauf hingewiesen, dass Herr C die angeforderte Erklärung bereits in der übersandten Antragsschrift vom 02.06.2015 abgegeben habe.

Weiterhin hat er mit Schriftsatz vom 25.06.2015 (Bl. 26 d.A.) darum gebeten, die Gerichtskostenrechnung vom 17.06.2015 zu überprüfen, da es nur um die Erteilung einer Löschungsbewilligung über einen Betrag von 2.712,79 DM gehe.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Im Hinblick darauf komme ein geringerer Wert gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG in Betracht.

Die hierzu durch das Registergericht angehörte Bezirksrevisorin hat in einem Vermerk vom 23.07.2015 mitgeteilt, dass es sich bei § 67 Abs. 3 GNotKG um eine Ermessensvorschrift handele.

Voraussetzung zur Abweichung von dem vorgesehenen Wert sei das Vorliegen einer Unbilligkeit des Festwertes im Einzelfall. Sie könne nicht feststellen, dass der hier vorliegende Antrag von einem Durchschnittsfall abweiche.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Zu berücksichtigen seien Umfang und Schwierigkeit der Sache.

Es scheine sich um eine “normale” Nachtragsliquidation zu handeln. Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe ihres Erachtens unberücksichtigt.

Mit Schreiben vom 30.07.2015 (Bl. 28 der Akte) an den Notar A hat das Registergericht mitgeteilt, dass eine Wertminderung gemäß § 67 Abs. 3 GNotKG nicht in Betracht kommen.

Bei dieser Vorschrift handele sich um eine Ermessensvorschrift. Voraussetzung zur Abweichung von dem vorgesehenen Wert sei das Vorliegen einer Unbilligkeit des Festwertes im Einzelfall.

Der vorliegende Fall weiche jedoch in Umfang und Schwierigkeit nicht von einem Durchschnittsfall ab.

Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe dabei unberücksichtigt.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Es sei daher beabsichtigt, den Wert förmlich auf 60.000 € festzusetzen, sofern binnen zwei Wochen keine weiteren Ausführungen zur Grundlage der Wertminderung eingehen würden.

Mit dem angefochtenen Beschluss vom 26.08.2015 hat das Registergericht sodann den Geschäftswert des Verfahrens zur Bestellung eines Nachtragsliquidators auf 60.000 € festgesetzt.

Es habe nicht festgestellt werden können, dass es sich vorliegend um einen vom Standardfall einer Nachtragsliquidation (gemessen an Umfang und Schwierigkeit der Sache) abweichenden Antrag handele.

Gegen diesen am 31.08.2015 zugestellten Beschluss hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer für diese mit am 03.09.2015 bei dem Registergericht eingegangenen und an dieses gerichteten Schriftsatz vom “3.12.2015” Beschwerde eingelegt, wegen deren Begründung auf den Schriftsatz Bezug genommen wird (Bl. 32 f der Akte).

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Es handele sich nicht um ein unternehmensrechtliches Verfahren, es gehe lediglich um die Beseitigung einer offensichtlich vergessenen Zwangshypothek zu Gunsten der Gesellschaft im Grundbuch.

Dies sei letzten Endes ein Grundbuchberichtigungsverfahren zu dem die Beteiligung eines Nachtragsliquidators erforderlich werde.

Die Festsetzung eines Regelstreitwertes von 60.000 € für unternehmensrechtliche Verfahren sei in diesem Fall unbillig, ermessensfehlerhaft, formelhaft und rechtswidrig.

Der Streitwert sei vielmehr an der Höhe und dem Wert der zu beseitigenden Zwangshypothek zu orientieren.

Von einer Ausübung des grundsätzlich eingeräumten Ermessens könne nicht einmal im Ansatz die Rede sein.

Mit Beschluss vom 10.09.2015, auf den wegen seines Inhalts im Einzelnen Bezug genommen wird (Bl. 34 f der Akte), hat das Registergericht der Beschwerde nicht abgeholfen.

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Der vorliegende Fall weiche in Umfang und Schwierigkeit nicht von einem Durchschnittsfall ab.

Der Wert des Gegenstandes, wegen dessen die Nachtragsliquidation erfolgen solle, bleibe dabei unberücksichtigt.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Mit Schreiben vom 09.09.2015 (Bl. 45 d.A.) hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer u.a. nochmals darauf hingewiesen, dass es im konkreten Fall um eine zu löschende Sicherungshypothek aus dem Jahr 1952 in Höhe von 2.712,79 DM gehe.

In Anbetracht des sich daraus ergebenden Wertes von rund 1.350 € für das Interesse der Beteiligten am Verfahren sei die Festsetzung eines Gegenstandswertes von 60.000 € um das 44 fache überhöht.

Alleine dieses Unverhältnis zeige die Unbilligkeit der angefochtenen Festsetzung und bestätige, dass eben ein Ermessen nicht oder nicht sachgerecht ausgeübt worden sei.

Die Wiedergabe des Gesetzestextes habe nichts mit einer Ermessensausübung zu tun. Umfang und Schwierigkeit des Verfahrens seien nicht die Kriterien, die an erster Stelle zu beachten seien.

Es sei die Billigkeit des festgesetzten Wertes nach den besonderen Umständen des Einzelfalls zu berücksichtigen. Dies sei nicht geschehen.

II.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Die Beschwerde, über die der Senat nach § 83 Abs. 2 S. 6 GNotKG i.V.m. § 81 Abs. 6 S. 1 GNotKG durch den Einzelrichter entscheidet, ist gemäß § 83 Abs. 1 GNotKG statthaft,

da der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 € übersteigt und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt worden (§ 83 Abs. 1 S. 3 GNotKG i.V.m. § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG).

Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

Allerdings irrt der Verfahrensbevollmächtigte der Beschwerdeführer, soweit er die Auffassung vertritt, es handele sich vorliegend bei dem Verfahren zur Bestellung eines Nachtragsliquidators nicht um ein unternehmensrechtliches Verfahren

sondern letzten Endes um eine Grundbuchberichtigungsverfahren. Bei der Bestellung eines Nachtragsliquidators für den – wie auch vorliegenden – Fall, in dem sich nach Schluss der Abwicklung weitere Abwicklungsmaßnahmen ergeben haben und die Löschung nicht wegen Vermögenslosigkeit erfolgt ist, ist für die gerichtliche Bestellung eines Nachtragsliquidators für eine GmbH § 273 Abs. 4 AktG analog einschlägig und nicht, wie das Amtsgericht meint, § 66 GmbHG

(vgl. u.a. Haas in Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Auflage, § 60, Rn. 104 mit weiteren Nachweisen).

Unabhängig davon besteht jedoch kein Zweifel, dass dieses Verfahren nach § 273 Abs. 4 AktG analog ebenfalls unter die unternehmensrechtlichen Verfahren gemäß § 375 Nr. 3 FamFG zu fassen ist.

Somit bestimmt sich der Geschäftswert in dem vorliegenden Verfahren als unternehmensrechtliches Verfahren in diesem Sinne grundsätzlich nach § 67 GNotKG, wovon das Amtsgericht also im Ergebnis auch ausgehen durfte.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Das Amtsgericht geht jedoch ermessensfehlerhaft davon aus, dass es im Rahmen der Entscheidung nach § 67 Abs. 3 GNotKG – ob es also den nach § 67 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG für das Verfahren der Ernennung oder Abberufung von Personen bei Kapitalgesellschaft

grundsätzlich auf 60.000 € festgelegten Geschäftswert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles als unbillig niedriger oder höher festsetzen durfte – den Wert des Gegenstandes der Nachtragsliquidation unberücksichtigt lassen müsse,

es sich vielmehr um einen gemessen an Umfang und Schwierigkeit der Sache nicht vom Standardfall einer Nachtragsliquidation abweichenden Antrag auf Bestellung eines Nachtragsliquidators handele.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Zunächst ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Schaffung von § 67 GNotKG und der dort geregelten Vielzahl von möglichen Verfahren, die die Ernennung oder Abberufung von Personen bei den genannten Gesellschaften betrifft,

mit den dort zunächst in Abs. 1 genannten Regelbeträgen für jeden Einzelfall, insbesondere gerade dann, wenn es sich, wie vorliegend um eine Nachtragsliquidation mit nur beschränkten Aufgabenkreis handelt, für alle diese denkbaren Fallvarianten bereits Bedeutung und Interesse der Beteiligten bei der Festlegung der Regelwerte vor Augen hatte

(so aber Klüsener in Korintenberg, Gerichts- und Notarkostengesetz, 19. Auflage, 2015, § 67 Rn. 16

und unter Berufung darauf auch OLG Dresden, Beschluss vom 18.02.2015, Az. 17 W 158/15, zitiert nach juris).

Im Gegenteil liegt es näher, dass der Gesetzgeber mit der in Abs. 1 vorgenommenen Pauschalierung für alle diese denkbaren Fälle zunächst eine erhebliche Vereinfachung der Geschäftswertermittlung erreichen wollte

(so auch Sommerfeld, Gerichts- und Notarkostengesetz, 2. Auflage, 2016, § 67, Rn. 4)

und § 67 Abs. 3 GNotKG insoweit eine Korrektur für den naturgemäß im Rahmen einer derartigen Pauschalierung nicht zu erfassenden Einzelfall ermöglichen sollte.

Weiterhin wollte der Gesetzgeber – unabhängig davon, ob auch das Kriterium der Schwierigkeit eines Verfahrens überhaupt als Grundlage der Bestimmung der Höhe eines Geschäftswertes zur Bestimmung von Gerichtsgebühren ein geeignetes und zulässiges Kriterium darstellt

– ausweislich der Motive zu § 45 FamGKG, welcher von der Regelungssystematik mit der hier einschlägigen Bestimmung des § 67 GNotKG übereinstimmt,

aber auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten im Rahmen der Billigkeitsprüfung zur Frage der Anwendung eines ausnahmsweise höheren oder niedrigeren Verfahrenswertes Bedeutung einräumen

(vgl. BT-Drucks. 16/6308, Seite 306).

Ausgehend von diesen Grundlagen geht der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren, bei der nur eine bereits dem Gegenstand nach beschränkte Nachtragsliquidation beantragt worden ist,

die weiterhin gegenüber dem Regelwert von 60.000 € von ganz erheblich geringerer wirtschaftlicher Bedeutung ist, davon aus, dass bereits diese Umstände die Anwendung von § 67 Abs. 3 GNotKG dem Grunde nach rechtfertigen

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

(so im Ergebnis auch bereits Kammergericht Berlin, Beschluss vom 09.12.2015, Az. 22 W 98/15, zitiert nach juris: dort war die Nachtragsliquidation im Zusammenhang mit der Freigabe eines hinterlegten Betrages in Höhe von 5.112,92 € erforderlich und das Kammergericht hat den Geschäftswert entsprechend von 60.000 € auf bis zu 6.000 € herabgesetzt;

in diesem Sinne wohl auch Zschach in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, 2013, § 67, Rn. 10).

Dabei teilt der Senat jedenfalls für das vorliegende Verfahren auch nicht die von Teubel

(in Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2014, § 69 Rn. 13

und in Fackelmann/Heinemann, Gerichts- und Notarkostengesetz, 2013, § 68, Rn. 15)

geäußerte Ansicht, bei einer häufigen Anwendung von § 67 Abs. 3 GNotKG durch die Gerichte würden die für die Rechtssicherheit und Vereinfachung des Verfahrens gewollten Vorteile der festen Pauschalwerte verloren gehen, so dass die Unbilligkeitsklausel nach Abs. 3 sehr zurückhaltend angewandt werden müsse.

OLG Frankfurt am Main 20 W 297/15

Gerade im vorliegenden Verfahren ist die Festsetzung des Geschäftswertes anhand der bekannten Umstände einfach, bedarf also keiner Vereinfachung durch einen pauschalierten Wert, wie es beispielsweise bei Verfahren über die Bestellung eines Aufsichtsrates erforderlich sein kann,

und dient darüber hinaus gerade einer erhöhten Einzelfallgerechtigkeit, weil der vorgesehene pauschalierte Wert um ein Vielfaches von dem dem Verfahren zu Grunde liegenden wirtschaftlichen Wert abweicht, der den Gegenstand der Nachtragsliquidation bildet.

Somit war die angefochtene Entscheidung des Amtsgerichts abzuändern, da die vorliegend beantragte Nachtragsliquidation sich lediglich auf den beschränkten Aufgabenkreis zur Erteilung einer Löschungsbewilligung wegen einer im Grundbuch eingetragenen,

nicht mehr valutierenden Zwangssicherungshypothek über einen Betrag von 2.712,79 DM beziehen soll. Insoweit hält der Senat einen Geschäftswert von bis 1.500 € für billig, mit dem gegenüber dem von dem Verfahrensbevollmächtigten der Beschwerdeführer für angemessen erachteten Wert von “rund 1.350 €” auch kein Gebührensprung verursacht wird.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 83 Abs. 3 GNotKG.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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