OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15 Berechnung Wert GmbH-Geschäftsanteil durch Notar, Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 19.05.2016, Az.: 20 W 42/15
Berechnung des Werts des GmbH-Geschäftsanteils durch Notar

vorgehend:LG Kassel – 11.12.2014 – AZ: 3 OH 115/14

Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

1.

Grundsätzlich hat das Gericht im Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftswert zu korrigieren ist, die dem Notar zustehenden Gebühren auf dieser Grundlage neu zu berechnen und selbstständig festzusetzen. Eine Zurückweisung an den Notar ist nur in Ausnahmefällen statthaft, dann nämlich, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können.
2.

Zur Berechnung bzw. Ermittlung des Werts des Geschäftsanteils einer GmbH durch den Notar

Tenor:

Der angefochtene Beschluss wird abgeändert.

Die Kostenberechnung vom 14.04.2014 wird aufgehoben. Der Kostengläubiger hat Kosten in Höhe von 334,39 EUR zu erheben. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.

Außergerichtliche Kosten werden im Beschwerdeverfahren nicht erstattet.

Gründe

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

I.

Der Kostengläubiger beurkundete am 29.10.2013 zu seiner UR-Nr. …/2013 den Kauf- und Abtretungsvertrag zwischen der Kostenschuldnerin als Käuferin und deren A als Verkäuferin. Gegenstand des Vertrages war gemäß § 1 der hundertprozentige Geschäftsanteil der Verkäuferin an der A GmbH, deren eingezahltes Stammkapital 25.000,– EUR beträgt.

Gemäß § 4 des Vertrages betrug der Kaufpreis 1,– EUR. Gemäß § 13 des Vertrages sollte die Kostenschuldnerin die mit Abschluss und Durchführung des Vertrages entstehenden Kosten tragen. Gemäß § 14 des Vertrages erklärte die Verkäuferin unter anderem, dass die Gesellschaft keinen Grundbesitz habe. Wegen des weiteren Inhalts und der Einzelheiten wird auf den notariellen Vertrag (Bl. 5 ff. d. A.) Bezug genommen.

Am 04.11.2013 stellte der Kostengläubiger der Kostenschuldnerin für seine Tätigkeit zur Re.-Nr. ../13 Kosten in Höhe von 604,88 EUR in Rechnung, auf Blatt 12 ff. d. A. wird insoweit Bezug genommen. Für die Gebühr für die Beurkundung der Geschäftsanteilskauf- und Abtretungsvereinbarung (Nr. 21100 KV) und die Vollzugsgebühr (als “Nr. 22100 KV” bezeichnet) legte er jeweils einen Wert von 30.000,– EUR zugrunde und stützte sich hierbei auf die §§ 97 Abs. 3, 107 Abs. 1 Satz 2, 54 Satz 1 GNotKG. Anlässlich einer Notarprüfung am 28.11.2013 wurde diese Rechnungsstellung moniert.

Die vorgesetzte Dienstbehörde vertrat die Auffassung, dass für die Ermittlung des Geschäftswerts des GmbH-Anteils allein § 54 GNotKG gelte. Danach bestimme sich der Wert von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert des Anteils bestünden, nach dem Eigenkapital im Sinne von § 266 Abs. 3 HGB, das auf den jeweiligen Anteil oder die Beteiligung entfalle. Für die Annahme des Mindestwerts nach § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG bestehe kein Raum. Daneben monierte die vorgesetzte Dienstbehörde noch eine nicht angefallene Betreuungsgebühr.

Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung vom 04.11.2013 mit neuer Kostenberechnung vom 28.01.2014, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird (Bl. 15 ff. d. A.). Nunmehr legte er der Wertberechnung für die beiden genannten Gebühren einen Wert in Höhe von 991,68 EUR gemäß § 54 Satz 1 GNotKG zugrunde und verzichtete auf die oben erwähnte Betreuungsgebühr, so dass er insgesamt 334,39 EUR in Rechnung stellte.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Auch diese Berechnung wurde von der vorgesetzten Dienstbehörde mit Schreiben vom 09.04.2014 (Bl. 17 d. A.) moniert. Der Geschäftswert für die Veräußerung und Übertragung des Geschäftsanteils sei mit dem anteiligen Wert des Eigenkapitals nach § 266 Abs. 3 HGB zu bestimmen. Nach dieser Vorschrift setze sich das maßgebliche Eigenkapital aus den Positionen “gezeichnetes Kapital, Kapitalrücklage, Gewinnrücklagen, Gewinnvortrag/Verlustvortrag und Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag” zusammen. Nach der vorgelegten Bilanz ergäbe das einen Betrag von 49.066,44 EUR. Insoweit hatte der Kostengläubiger einen Auszug aus der Bilanz der GmbH vorgelegt. Diese weist für das Jahr 2012 eingezeichnetes Kapital in Höhe von 25.000,– EUR, einen Verlustvortrag in Höhe von 23.074,76 EUR sowie einen Jahresfehlbetrag in Höhe von 991,68 EUR auf.

Daraufhin berichtigte der Kostengläubiger seine Kostenberechnung erneut und übersandte der Kostenschuldnerin am 14.04.2014 eine berichtigte Kostenberechnung, auf die ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 18 ff. d. A.). Der Berechnung legte er nun für die beiden genannten Gebühren je einen Wert von 49.066,44 EUR zugrunde (25.000,– EUR + 23.074,76 EUR + 991,68 EUR) und machte demgemäß an Gebühren insgesamt 664,62 EUR geltend.

Dies wiederum beanstandete nun die Kostenschuldnerin mit Schreiben vom 26.05.2014 (Bl. 20 d. A.), in dem sie ausführte, sie habe sich bei ihrer Steuerberaterin nach dem tatsächlichen Buchwert der Gesellschaft erkundigt. Der angenommene Wert von 49.066,44 EUR sei viel zu hoch. Der Buchwert betrage zu diesem Zeitpunkt keine 1.000,– EUR. Es werde daher um Abänderung der Rechnung mit einem Wert der GmbH von 1.000,– EUR gebeten.

Mit Schreiben vom 30.06.2014 hat sich nunmehr der Kostengläubiger an das Landgericht gewandt und einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG in Bezug auf die Kostenberechnung vom 14.04.2014 gestellt und beantragt, festzustellen, dass eine Zahlungspflicht der Kostengläubigerin aus der Kostenberechnung vom 14.04.2014 bestehe.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Das Landgericht hat die dienstvorgesetzte Behörde mit dem aus dem Schreiben vom 04.09.2014 (Bl. 28 ff. d. A.) ersichtlichen Ergebnis angehört. Die Kostenschuldnerin hat darüber hinaus am 01.10.2014 den Jahresabschluss der Gesellschaft für das Geschäftsjahr 2012 vorgelegt. Nach dem Jahresabschluss handelt es sich bei der A GmbH um eine kleine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 267 HGB. Die Bilanzsumme betrug danach 2.382,99 EUR. Auf der Passivseite standen Eigenkapital in Höhe von 933,56 EUR (25.000,– EUR gezeichnetes Kapital, 23.074,76 EUR Verlustvortrag und 991,68 EUR Jahresfehlbetrag), Rückstellungen in Höhe von 400,– EUR und Verbindlichkeiten in Höhe von 1.049,43 EUR. Auf der Aktivseite standen Anlagevermögen in Höhe von 765,– EUR und Umlagevermögen in Höhe von 1.617,99 EUR (Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände 134,33 EUR sowie Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks 1.483,66 EUR).

Durch den angefochtenen Beschluss (Bl. 38 ff. d. A.), auf dessen Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Kostenberechnung vom 14.04.2014 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger zurückverwiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kostenberechnung § 54 GNotKG als Wertvorschrift zugrunde zu legen sei. Es handele sich hierbei jedoch um eine Mindestwertvorschrift. Auf das darin geregelte Eigenkapital komme es nur an, wenn keine Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestünden, die sich beispielsweise aus den Angaben der Beteiligten, dem Wert aus vergleichbaren Verkäufen, den Begleitumständen der Transaktion oder auch einem Wertgutachten ergeben könnten.

Erst wenn danach der Wert der Gesellschaft nicht festgestellt werden könne, komme § 54 GNotKG zur Anwendung. Dabei sei allerdings zu berücksichtigen, dass nach dem Sinn und Zweck des § 54 GNotKG ein möglicher Verlustvortrag das Eigenkapital nicht mindern solle. Die Kostenberechnung des Kostengläubigers sei schon deshalb fehlerhaft, weil er ersichtlich keine ausreichenden Ermittlungen zum richtigen Wert der Gesellschaft unternommen habe, weil erst dann auf § 54 GNotKG zurückgegriffen werden könne.

Das Landgericht sah sich jedoch gehindert, in der Sache selbst zu entscheiden, weil zunächst zu prüfen sei, ob der GmbH gehörende Gegenstände vorhanden seien, die einen höheren Verkehrswert als den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert hätten. Erst wenn das nicht hinreichend sicher festgestellt werden könne, wozu der Notar Ermittlungen anzustellen habe, komme ein Rückgriff auf die Werte aus der Bilanz in Betracht.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Gegen diesen am 22.12.2014 zugestellten Beschluss hat der Kostengläubiger mit am 20.01.2015 eingegangenem Schriftsatz vom 19.01.2015 (Bl. 57 ff. d. A.) Beschwerde eingelegt, mit der er beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und festzustellen, dass eine Zahlungspflicht der Kostenschuldnerin aus der Kostenberechnung vom 14.04.2014 bestehe. Die Beschwerde rügt sinngemäß, dass Anhaltspunkte für einen höheren Wert nicht vorlägen. Die Einholung eines Wertgutachtens sei den Beteiligten nicht zumutbar, wobei sich die Frage stelle, wer dieses Gutachten bezahlen solle. Dem Kostengläubiger bleibe nichts anderes möglich, als auf die Angaben der Beteiligten oder aber die Bilanzen zurückzugreifen. Insoweit wäre das Landgericht in der Lage gewesen, Feststellungen zu treffen und den Wert festzusetzen, der einer Berechnung des Kostengläubigers zugrunde zu legen sei.

Das Landgericht hat der Beschwerde ausweislich seines Beschlusses vom 28.01.2015 (Bl. 61 ff. d. A.) nicht abgeholfen und im Wesentlichen ausgeführt, dass an der Zurückverweisung festgehalten werde. Zwar möge sich aus den Darlegungen der Beschwerde ergeben, dass weitere Ermittlungen zum Wert der GmbH nicht erfolgversprechend seien. Genau diese Prüfung aber sei dem Kostengläubiger durch die ausnahmsweise vorgenommene Zurückverweisung übertragen worden.

Die Kostenschuldnerin hat zur Beschwerde nicht Stellung genommen.

II.

Die Beschwerde des Kostengläubigers ist gemäß § 129 GNotKG statthaft und auch ansonsten zulässig. Der Kostengläubiger ist berechtigt, Beschwerde einzulegen, da das Landgericht die Kostenberechnung aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger zurückverwiesen hat. Diese Entscheidung des Landgerichts beendet das Antragsverfahren auf gerichtliche Entscheidung zu Lasten des Kostengläubigers und ist deshalb anfechtbar (vgl. dazu auch Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 70 Rz. 14 m. w. N.).

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Die Beschwerde hat aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Die Aufhebung der Kostenberechnung und Zurückverweisung an den Kostengläubiger durch das Landgericht ist nicht gerechtfertigt. Der Senat hat damit auf die Beschwerde des Kostengläubigers im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrensgegenstandes in der Sache zu entscheiden, d. h. unter Abänderung der Kostenberechnung des Notars die Kosten selbst festzusetzen.

Grundsätzlich hat das Gericht im Antragsverfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG, wenn es zu dem Ergebnis gelangt, dass der Geschäftswert zu korrigieren ist, die dem Notar zustehenden Gebühren auf dieser Grundlage neu zu berechnen und selbstständig festzusetzen. Eine Zurückverweisung an den Notar ist – wie das Landgericht auch erkannt hat – nur in Ausnahmefällen statthaft, dann nämlich, wenn es für die Ermittlung des neuen Geschäftswerts weiterer Ermittlungen bedarf und diese besser und effektiver durch den Notar durchgeführt werden können (vgl. Rohs/Wedewer, KostO, Stand: April 2010, § 156 Rz. 48; OLG Zweibrücken MittBayNot 1981, 208, je zu § 156 KostO; Bormann/Neie, GNotKG, 2. Aufl., § 127 Rz. 71; Korintenberg/Sikora, GNotKG, 19. Aufl., § 127 Rz. 46). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Dies rügt die Beschwerde zu Recht.

Dabei ist im Hinblick auf die Ausführungen am Ende des Nichtabhilfebeschlusses zunächst darauf hinzuweisen, dass das Landgericht in diesem Verfahren nach den §§ 127 ff. GNotKG – und dem folgend auch der Senat im Beschwerdeverfahren – an das mit dem Antrag verfolgte Begehren gebunden ist; über die erhobenen Einwendungen hinaus ist eine Nachprüfung und Abänderung der Kostenberechnung des Notars grundsätzlich nicht zulässig.

Das bedeutet, dass hier nur die Beanstandungen der Kostenschuldnerin, die dem Landgericht durch den Notar zur Entscheidung vorgelegt worden sind, den Verfahrensgegenstand des gerichtlichen Antragsverfahrens bestimmen. Wendet diese sich also in zulässiger Weise nur gegen den vom Notar seiner Kostenberechnung zugrunde gelegten Geschäftswert, so dürfen die angesetzten Gebühren nicht in sonstiger Weise nachgeprüft werden.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Gleiches gilt für die übrigen nicht beanstandeten Teile der Kostenberechnung (vgl. die Ausführungen in Senat, Beschluss vom 22.02.2011, 20 W 88/08, zitiert nach juris, zu § 156 KostO; Wudy in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 128 GNotKG Rz. 59; Bormann/Neie, a.a.O., § 127 Rz. 63; Fackelmann/Heinemann, GNotKG, § 130 Rz. 60).

Darum geht es hier; das Landgericht hat dies ausweislich des angefochtenen Beschlusses, Seite 5, zunächst offensichtlich auch nicht anders gesehen. Die Beanstandung der Kostenschuldnerin vom 26.05.2014 bezieht sich ausschließlich auf den vom Kostengläubiger in den ersten beiden Positionen seiner Kostenberechnung, wie sie oben unter I. dargestellt wurden, angenommenen Geschäftswert, den sie nicht mit 49.066,44 EUR, sondern mit 1.000,– EUR berechnet wissen möchte.

Dies ergibt sich schon daraus, dass die übrigen Positionen der Kostenberechnung vom 14.04.2014 derjenigen von ihr akzeptierten Kostenberechnung vom 28.01.2014 genau entsprechen und unverändert geblieben sind. Sie sind mithin von ihr nicht beanstandet worden und damit auch vom Landgericht nicht zu überprüfen.

Der also für die gerichtliche Überprüfung allein maßgebliche Geschäftswert richtet sich für die abgerechnete (Beurkundungs-)Gebühr nach Nr. 21100 KV nach den §§ 97 Abs. 3, 54 Satz 1 GNotKG, wie in der ursprünglichen Kostenberechnung vom 04.11.2013 auch aufgeführt (vgl. dazu etwa auch Notarkasse, Streifzug durch das GNotKG, 10. Aufl., Rz. 1155). Der Geschäftswert für die weiter abgerechnete Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV i. V. m. Vorb. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 3 für die Erstellung der Gesellschafterliste hat sich dann an § 112 Satz 1 GNotKG zu orientieren (vgl. Notarkasse, a.a.O., Rz. 1154).

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Der vom Kostengläubiger in allen drei Berechnungen jeweils aufgeführte Gebührentatbestand “Nr. 22100 KV” existiert nicht. Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistung verschieden ist, ist der höhere maßgebend.

Ausgehend davon, dass der Kaufpreis vorliegend lediglich 1,– EUR beträgt, ist dann in der Folge § 54 Satz 1 GNotKG, der die Berechnung des Werts des Geschäftsanteils der GmbH regelt, für die Wertfestsetzung maßgebend. § 107 Abs. 1 Satz 2 GNotKG – wie in der Kostenberechnung vom 04.11.2013 aufgeführt – ist hier nicht einschlägig, abgesehen davon, dass diese Vorschrift keinen Mindestwert festlegt, sondern einen solchen für bestimmte Fälle gerade ausschließt.

Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, bestimmt sich nach § 54 Satz 1 GNotKG der Wert von Anteilen an Kapitalgesellschaften dann nach dem Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert bestehen. Nach Satz 2 der genannten Vorschrift sind Grundstücke, Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke nach den Bewertungsvorschriften des einschlägigen Unterabschnitts des GNotKG zu berücksichtigen.

Daraus ist zu entnehmen, dass zur Geschäftswertbestimmung für die Bewertung von Anteilen an Kapitalgesellschaften zunächst das Eigenkapital der Gesellschaft im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB zu ermitteln ist. Der Eigenkapitalanteil ist aber nur dann maßgeblich, wenn im Gesellschaftsvermögen weder Grundstücke noch Gebäude, grundstücksgleiche Rechte, Schiffe oder Schiffsbauwerke vorhanden sind. Ist dies hingegen der Fall, ist in einem Schritt 2 der Buchwert dieser Vermögensgegenstände vom Eigenkapital der Gesellschaft abzuziehen und zu dieser Differenz der kostenrechtliche Wert dieser Vermögensgegenstände zu addieren.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Dies ergibt sich aus § 54 Satz 2 GNotKG. In einem Schritt 3 ist sodann noch zu prüfen, ob genügend Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beteiligung einen höheren Wert als den Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 1) bzw. den Anteil am bereinigten Eigenkapitalanteil (gemäß Schritt 2) hat.

Ergeben sich hier genügende Anhaltspunkte, ist der höhere Wert maßgeblich. Derartige Anhaltspunkte können sich etwa aus den vom Landgericht auf Seite 5 des angefochtenen Beschlusses dargelegten Umständen ergeben, wie sie oben unter I. wiedergegeben worden sind (vgl. hierzu insgesamt Heinze in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 54 GNotKG Rz. 8 ff.; ders., NotBZ 2014, 1, 9; Ländernotarkasse, Leipziger Kostenspiegel, Teil 21 Rz. 50 ff.; Bormann/Diehn, a.a.O., § 54 Rz. 13 ff.; Fackelmann/Leiß, a.a.O., § 54 Rz. 21 ff.).

Ausgehend davon ist dem Landgericht zwar im Ergebnis dahingehend zu folgen, dass es sich bei der Bewertung nach den Grundsätzen des § 54 Satz 1 und 2 GNotKG um einen etwaigen Mindestwert handelt, dem eine höhere Wertbestimmung vorgehen kann. Nach der eindeutigen Festlegung des Gesetzes in § 54 Satz 1 GNotKG ist sie jedoch stets anzuwenden und dann auch nicht zu beanstanden, “wenn keine genügenden Anhaltspunkte für einen höheren Wert (des Geschäftsanteils) bestehen”. Die Beschwerde rügt der Sache nach zu Recht, dass solche genügenden Anhaltspunkte hier nicht ersichtlich sind. Der Kaufpreis beträgt 1,– EUR.

Die Kostenschuldnerin hat in ihrer Beanstandung einen Geschäftswert von 1.000,– EUR angestrebt – der, wie noch auszuführen sein wird, in etwa der Bewertung nach § 54 Satz 1 GNotKG entspricht – und hat hierzu ergänzend vorgetragen. Vergleichbare Verkäufe, Begleitumstände der Transaktion oder auch ein Wertgutachten, die anderweitige Erkenntnisse zum Wert des Geschäftsanteils rechtfertigen könnten, liegen nicht vor.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Der Nominalwert (hier: 25.000,– EUR) hat demgegenüber in der Regel keine Aussagekraft für den kostenrechtlichen Wert einer GmbH-Beteiligung. Dies ergibt sich schon daraus, dass das Stammkapital als sog. “gezeichnetes Kapital” im Rahmen der §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB nur einen von mehreren mit einzubeziehenden Posten des Eigenkapitals darstellt (vgl. dazu Fackelmann/Leiß, a.a.O., § 54 Rz. 31; vgl. auch Korintenberg/ Tiedtke, a.a.O., § 54 Rz. 5); hier gilt nichts anderes.

Zwar dürfte es nicht erforderlich sein, dass ein höherer Wert feststeht (so aber offensichtlich Fackelmann, Notarkosten nach dem neuen GNotKG, § 2 Rz. 180/181), es dürfte genügen, wenn nach § 36 Abs. 1 GNotKG genügend Anhaltspunkte hierfür bestehen, er mithin nach dieser Vorschrift ermittelbar ist (Bormann/Diehn, a.a.O., § 54 Rz. 11).

Jedenfalls muss der Notar grundsätzlich nur dann in die Wertermittlung eintreten, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der kostenrechtliche Wert des Geschäftsanteils höher ist (Diehn/Sikora/Tiedtke, Das neue Notarkostenrecht, Rz. 507). Wie gesagt liegen solche Anhaltspunkte hier nicht vor. Von daher ist hier nicht ersichtlich, aus welchen Erwägungen heraus der Notar über die Anwendung des § 95 Satz 1 und 2 GNotKG hinaus noch weitere tatsächliche Ermittlungen tätigen sollte, um der – gesetzlich vorgesehenen – Bewertung nach den §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB zu entgehen. Die Beschwerde rügt auch nicht zu Unrecht, dass nicht ersichtlich wäre, welcher Art diese Ermittlungen sein sollten (vgl. dazu allgemein Korintenberg/Hey’l, a.a.O., § 95 Rz. 4).

Soweit das Landgericht auf Seite 7 des angefochtenen Beschlusses darauf abstellt, dass zunächst zu prüfen sei, ob der GmbH gehörende Gegenstände vorhanden seien, die einen höheren Verkehrswert als den in der Bilanz ausgewiesenen Buchwert hätten, bleibt unklar, ob dies entsprechend den obigen Ausführungen auf die Regelung des § 54 Satz 2 GNotKG abstellen soll. Es bestehen aber gar keine Anhaltspunkte dafür, dass zum Vermögen der GmbH hier Vermögenswerte im Sinne des § 54 Satz 2 GNotKG gehörten.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Im Gegenteil hat die Verkäuferin ausweislich § 14 des Vertrages erklärt, dass die Gesellschaft keinen Grundbesitz habe. Aus den Angaben zum Anlagevermögen in der vorgelegten Bilanz ergibt sich nichts anderes, wenn auch gemäß § 266 Abs. 1 Satz 3 HGB Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken nicht gesondert ausgewiesen werden müssen. Sollte das Landgericht insoweit andere Vermögenswerte gemeint haben, bliebe unklar, wie der Notar deren Existenz ermitteln und deren Wert abweichend von den Angaben der Bilanz bewerten sollte.

Selbst das Landgericht geht ausweislich des Nichtabhilfebeschlusses zuletzt davon aus, dass sich aus den Darlegungen der Beschwerde ergeben möge, dass weitere Ermittlungen zum Wert der GmbH nicht erfolgversprechend seien. Dennoch hält es daran fest, dass eine entsprechende Prüfung durch den Kostengläubiger geboten ist. Lediglich theoretische Möglichkeiten bzw. Überlegungen ohne konkrete Anhaltspunkte machen jedoch weitere Ermittlungen des Kostengläubigers entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts nicht erforderlich.

Eine Aufhebung der Kostenberechnung vom 14.04.2014 und Zurückverweisung der Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an den Kostengläubiger scheidet mithin aus. Die Wertfestsetzung für die hier maßgeblichen Gebühren richtet sich vielmehr – ausgehend von dem oben dargelegten Ansatz – im Ergebnis nach den Grundsätzen des §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB.

Dass die vorgelegte Bilanz der GmbH insoweit nicht maßgeblich sein könnte, wird von keinem der Beteiligten eingewendet; sie ist mithin für die Bewertung heranzuziehen. Daraus ergibt sich ein Eigenkapital der GmbH im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB in Höhe von 933,56 EUR. Insoweit kann auf die Berechnung des Landgerichts auf Seite 4 des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen werden. Dass die Berechnung des Geschäftswerts in der angefochtenen Kostenberechnung vom 14.04.2014 demgegenüber nicht zutreffend ist, hat das Landgericht zu Recht angenommen und begründet (Seite 7 des angefochtenen Beschlusses).

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Konkrete Einwendungen hiergegen erhebt die Beschwerde auch nicht, so dass zur Vermeidung bloßer Wiederholungen auf die landgerichtlichen Feststellungen zu verweisen ist.

Der Senat teilt allerdings die Rechtsauffassung des Landgerichts insoweit nicht, dass im Rahmen des Eigenkapitals der Verlustvortrag nicht zu berücksichtigen sei. Der Gesetzeswortlaut orientiert die Wertberechnung am Eigenkapital im Sinne des § 266 Abs. 3 HGB; ein Bestandteil hiervon ist ein evt. Verlustvortrag, § 266 Abs. 3 A. IV. HGB. Entgegen dem Landgericht ergibt sich nichts anderes aus der zitierten Bundesratsdrucksache (nicht Bundestagsdrucksache) 517/12.

Die daraus zitierte Passage bezieht sich ebenso wie die diesbezüglichen Ausführungen in der Bundestagsdrucksache 17/11471 (neu), Seiten 172, 173, auf die Begründung der gesetzlichen Regelung für die von Bilanzwerten abweichende Bewertung von Vermögensgegenständen nach § 54 Satz 2 GNotKG. Weitere Ausnahmen von der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung in den §§ 54 Satz 1 GNotKG, 266 Abs. 3 HGB finden sich nicht.

Nach diesen Vorschriften ist damit der Verlustvortrag grundsätzlich zu berücksichtigen (so auch Diehn/Sikora/Tiedtke, a.a.O., Rz. 508; Korintenberg/ Tiedtke, a.a.O., § 54 Rz. 2, 20; Heinze in Leipziger Gerichts- & Notarkosten-Kommentar, § 54 GNotKG Rz. 15; ders., NotBZ 2014, 1, 9, 10; Notarkasse, a.a.O., Rz. 1113; Fackelmann/Leiß, a.a.O., § 54 Rz. 22).

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Auch die genannten Bundestags- und Bundesratsdrucksachen gehen davon aus, dass ein Verlustvortrag in die Bewertung mit einzusetzen ist (BR-Drs. 517/12, Seite 249; BT-Drs. 17/11471 (neu), Seite 172). Richtig ist zwar, dass vereinzelt angenommen wird, dass ein möglicher Verlustvortrag nach dem Sinn und Zweck des § 54 Satz 1 GNotKG das Eigenkapital nicht mindern soll.

Der Senat folgt dem nicht. Die vom Landgericht (zutreffend) zitierte Auffassung bei Bormann/Diehn, GNotKG, 1. Aufl., § 54 Rz. 17, wird von diesem Bearbeiter in der 2. Auflage des Kommentars (vgl. dort ebenfalls § 54 Rz. 17) auch nicht mehr aufrechterhalten; danach mindert vielmehr – wie hier angenommen – ein Verlustvortrag das kostenrechtliche Eigenkapital. Die genannte Erwägung zur Begründung der Gegenauffassung lässt sich schon mit dem Wortlaut der ausdrücklichen Bewertungsvorschrift für den hier maßgeblichen Kostenwert nicht in Einklang bringen.

Demgemäß ist die Kostenberechnung des Kostengläubigers vom 14.04.2014 – wie bereits geschehen – aufzuheben. Für die abgerechnete Beurkundungsgebühr nach Nr. 21100 KV ist in Anwendung der §§ 97 Abs. 3, 54 Satz 1 GNotKG ein Geschäftswert von 933,56 EUR in Ansatz zu bringen.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Der sich daraus errechnende Gebührenbetrag liegt unter der in Nr. 21100 KV geregelten Mindestgebühr von 120,– EUR, so dass diese wie in der Kostenberechnung vom 28.01.2014 auch aufgeführt, in Ansatz zu bringen ist. Für die Vollzugsgebühr nach Nr. 22110 KV i. V. m. Vorb. 2.2.1.1 Abs. 1 Nr. 3 für die Erstellung der Gesellschafterliste richtet sich der Geschäftswert nach § 112 Satz 1 GNotKG und beträgt ebenfalls 933,56 EUR.

Der sich daraus errechnende Gebührenbetrag liegt unter dem in § 34 Abs. 5 GNotKG geregelten Mindestbetrag von 15,– EUR, so dass dieser, wie in der Kostenberechnung vom 28.01.2014 auch aufgeführt, in Ansatz zu bringen ist. Wie oben ausgeführt, hat das Gericht die Kostenberechnung nicht weiter zu überprüfen.

Insoweit kann auf die aufgehobene Kostenberechnung vom 14.04.2014 bzw. diejenige vom 28.01.2014 verwiesen werden, die insoweit – naturgemäß mit Ausnahme der Umsatzsteuer – identisch sind. Der Kostengläubiger hat damit Kosten in Höhe von 334,39 EUR zu erheben, wie es der Summe der Kostenberechnung vom 28.01.2014 entspricht. In diesem Umfang ist die Beschwerde begründet. Soweit sie darüber hinaus “die Feststellung” einer Zahlungspflicht entsprechend der Berechnung vom 14.04.2014, also in Höhe von 664,62 EUR begehrt, ist sie dagegen unbegründet und mithin zurückzuweisen.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Die Abänderung des angefochtenen Beschlusses in der Hauptsache begründet aber keine Veranlassung, die vom Landgericht in den Gründen des angefochtenen Beschlusses (Seite 7) begründete Kostenentscheidung für die erste Instanz abzuändern.

Für das Beschwerdeverfahren fallen Gerichtsgebühren für die teilweise begründete Beschwerde nicht an, vgl. §§ 22, 25 GNotKG, KV Nr. 19110. Der Senat hat dies im Tenor lediglich deklaratorisch ausgesprochen.

Gründe dafür, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen der Kostenschuldnerin im Beschwerdeverfahren anzuordnen, §§ 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 80 ff. FamFG, hat der Senat nicht gesehen, zumal diese sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat.

Ausgehend davon bedarf es der Festsetzung eines Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren nicht.

Auch Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, §§ 129 Abs. 2, 130 Abs. 3 Satz 1 GNotKG, 70 FamFG, hat der Senat nicht gesehen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen.

Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Es geht lediglich um die Auslegung von rechtserheblichem Verhalten in einem Einzelfall. Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben, da gesetzlich nicht vorgesehen.

OLG Frankfurt am M 20 W 42/15

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Warum ein notarielles Testament?

März 23, 2024
Warum ein notarielles Testament?Von RA und Notar KrauDer Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und beurkundet nur, wenn er davon überzeugt ist…
low angle view of balcony against sky

Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23

März 20, 2024
Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23Zus…
an abstract blue and white background with cubes

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23Zus…