OLG Frankfurt am M 21 W 15/16

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 21 W 15/16 Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren, Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 29.03.2016, Az.: 21 W 15/16
Stillschweigende Kostenregelung im Nachlassverfahren

vorgehend: AG Frankenberg – 27.08.2015 – AZ: 54 VI 330/14

Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

1.

Enthält ein im Nachlassverfahren ergangener Beschluss weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen.
2.

Gegen die stillschweigend getroffen Kostenregelung ist im Wege der isolierten Kostenbeschwerde vorzugehen. Ein Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG führt mangels Ergänzungsbedürftigkeit der Entscheidung regelmäßig nicht zum Erfolg. Eine Meistbegünstigung bei der Wahl der vorgenannten Rechtsbehelfe findet nicht statt.

Tenor:

OLG Frankfurt am M 21 W 15/16

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Frankenberg (Eder) vom 27. August 2015 abgeändert. Der Antrag der Beteiligten zu 2) vom 29. Juni 2015 wird zurückgewiesen.

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 5.000 € festgesetzt.
Gründe

I.

Der am … 2014 in Stadt1 verstorbene Erblasser war ledig und hinterließ keine Kinder. Er errichtete am … Juni 2014 ein privatschriftliches und vom Nachlassgericht eröffnetes Testament, in dem er die Beteiligte zu 2) als Alleinerbin einsetzte und hinsichtlich dessen Wortlaut im Einzelnen auf Bl. 10 der Testamentsakte verwiesen wird.

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Am 3. Dezember 2014 hat die Beteiligte zu 2) einen Alleinerbschein zu ihren Gunsten beantragt.

Dem ist der Beteiligte zu 1) zunächst entgegengetreten, hat aber nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 8. Mai 2015 seine Bedenken aufgegeben und dem Erbschein zugestimmt (Bl. 41 d. A.).

Daraufhin hat das Nachlassgericht am 12. Mai 2015 einen Beschluss erlassen, wonach das Gericht die für die Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt erachte. Zugleich hat das Amtsgericht ausgesprochen, dass der Beschluss sofort wirksam sei und daher keiner Bekanntgabe bedürfe (Bl. 45 d. A.). Eine ausdrückliche Regelung der Kostenverteilung enthält der Beschluss nicht.

Am 11. Juni 2015 hat das Nachlassgericht sodann auf Antrag der Beteiligten zu 2) den Streitwert auf 69.200 € festgesetzt (Bl. 51 f. d. A.). Daraufhin hat die Beteiligte zu 2) mit am 30. Juni 2015 beim Nachlassgericht eingegangenen Schriftsatz beantragt, dem Beteiligten zu 1) die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Bl. 57 d. A.).

Dem Antrag hat das Nachlassgericht mit dem angefochtenen Beschluss vom 27. August 2015 weitgehend entsprochen und der Beteiligten zu 2) 10 % und dem Beteiligten zu 1) 90 % der Verfahrenskosten auferlegt.

Zur Begründung hat das Gericht im Wesentlichen ausgeführt, eine weitgehende Kostentragungspflicht des Beteiligten zu 1) sei sachgerecht, weil der Erbscheinsantrag Erfolg gehabt habe und dies für den Beteiligte zu 1) auch von Anfang an erkennbar gewesen sei. Insbesondere hätten sich aus der Testamentsurkunde keine begründeten Zweifel an deren Echtheit ergeben.

Der vorgenannte und später berichtigte Beschluss ist dem Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu 1) am 2. September 2015 zugestellt worden (Bl. 74 d. A.). Am 25. September 2015 hat der Beteiligte zu 1) befristete Beschwerde gegen die Entscheidung beim Nachlassgericht eingereicht (Bl. 76 d. A.) und zur Begründung ausgeführt, die nachträglich gefasste Kostenentscheidung sei unbillig und folglich rechtsfehlerhaft, weil das Nachlassgericht zu Unrecht von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 81 Abs. 2 FamFG ausgegangen sei. Grundsätzlich habe nämlich gemäß § 2 Nr. 1 KostO der Antragsteller die Kosten zu tragen, wovon nur in dem hier nicht gegebenen Fall grober Unbilligkeit abzuweichen sei. Insbesondere hätten sich aus der Urkunde selbst Zweifel an deren Echtheit aufgedrängt.

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Das Nachlassgericht hat der befristeten Beschwerde nicht abgeholfen, sondern die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 84 d. A.). Der Berichterstatter hat den Beteiligten einen Hinweis erteilt, hinsichtlich dessen Inhalt auf Bl. 87 d. A. verwiesen wird. Im Übrigen wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Beteiligten sowie die ihnen beigefügten Anlagen Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt unter Abänderung der angegriffenen Entscheidung zur Zurückweisung des Antrags der Beteiligten zu 2), dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Erbscheinsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen.

1. Die Beschwerde gegen die isolierte Kostenentscheidung des Nachlassgerichts ist statthaft. Da der Ergänzungsbeschluss eine selbständige Endentscheidung darstellt, ist seine Anfechtbarkeit unabhängig von derjenigen des ergänzten Beschlusses zu beurteilen, weswegen die befristete Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG statthaft ist (vgl. Keidel/Meyer – Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn 16). Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist form- und fristgerecht erhoben.

Zudem ist der Mindestbeschwerdewert von 600 €, der auf die erstrebte Korrektur der Kostengrundentscheidung Anwendung findet (vgl. Abramenko in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 61 Rn 3), erreicht, § 61 FamFG. In Rede stehen der weit überwiegende Anteil der Gerichtskosten und der zur Festsetzung beantragten Rechtsanwaltskosten der Beteiligten zu 2) in Höhe von über 4.000 €.

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2. Zudem hat die Beschwerde in der Sache Erfolg. Zu Unrecht hat das Amtsgericht dem als Ergänzungsantrag nach § 43 Abs. 1, 2. Alt. FamFG zu verstehenden Begehren der Beteiligten zu 2) stattgegeben und den überwiegenden Teil der Kosten des Erbscheinsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

a) Der Antrag, über den das Nachlassgericht zu befinden hatte, ist zwar zulässig. So ist er gemäß § 43 Abs. 1 FamFG statthaft, da die Beteiligte zu 2) begehrt, eine ihrer Ansicht nach unterbliebene Kostenentscheidung nachzuholen, wobei über die Frage, ob eine Lücke in der Entscheidung vorliegt, im Rahmen der Begründetheit des Antrags zu befinden ist (vgl. BGH NJW 2006, 1351 [BGH 16.12.2005 – V ZR 230/04] für § 321 ZPO; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 18. Aufl., § 43 Rn 13).

Auch die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere ist der Antrag fristgerecht angebracht worden. Mangels einer schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses des Nachlassgerichts, die gemäß dem noch zur Anwendung gelangten in § 352 Abs. 1 FamFG a.F. auch nicht erforderlich gewesen ist, ist die in § 43 Abs. 2 FamFG vorgesehene Zweiwochenfrist nämlich nicht in Gang gesetzt worden.

b) Gleichwohl ist dem Antrag entgegen der Auffassung des Nachlassgerichts nicht nachzukommen. Denn für die in § 43 Abs. 1 FamFG vorgesehene Ergänzung eines Beschluss ist nur dann Raum, wenn die Entscheidung ergänzungsfähig ist. Dies setzt vorliegend voraus, dass die zu treffende Kostenentscheidung unterblieben ist. Der Beschluss enthält jedoch eine Kostenentscheidung. Sie ist lediglich – obgleich dies wünschenswert gewesen wäre – nicht ausdrücklich getroffen und begründet worden.

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Enthält nämlich – wie vorliegend – eine Entscheidung weder im Tenor noch in den Gründen einen ausdrücklichen Kostenausspruch, liegt darin in der Regel die nach § 81 Abs. 1 Satz 1 FamFG im Ermessen des Gerichts liegende, stillschweigende Entscheidung, dass die gesetzlich normierten Kostenregelungen Anwendung finden sollen und keine Erstattung der außergerichtlichen Kosten stattfindet

(vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 29. Juli 2014 – 15 W 273/14, Juris; OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 – 2 Wx 193/13, Juris Rn 10; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 5).

Auf das gegenteilige Verständnis des Amtsgerichts von seinem Beschluss kommt es nicht an, da die Entscheidung aus der Sicht eines verobjektivierten Empfängers auszulegen ist. Ein unvoreingenommener Empfänger der Entscheidung würde ausgehend von der ganz herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur, die Entscheidung so verstehen, dass dem Normalfall entsprechend bewusst von einer Kostenentscheidung abgesehen wurde.

Das hiervon abweichende Verständnis des Amtsgerichts von seiner eigenen Entscheidung vermag hieran bereits deshalb nichts zu ändern, weil es erst nach dem Erlass des Beschlusses zu Tage getreten ist und daher bei dessen Auslegung unberücksichtigt zu bleiben hat.

Entsprechend mag die Aussage der Beteiligten zu 2), das Amtsgericht hätte den angefochtenen Kostenbeschluss nicht getroffen, wenn es seinerseits von einer Kostenaufhebung überzeugt gewesen wäre, zwar zutreffend sein, kann aber als Argument für die Auslegung der Entscheidung nicht herangezogen werden, weil das Nachlassgericht sein Verständnis der Entscheidung bei deren Erlass nicht kundgetan hat.

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Dem steht der ebenfalls erst nachträglich auf Antrag erlassene Streitwertbeschluss des Amtsgerichts (Bl. 53 d. A.) nicht entgegen. Er beinhaltet keinen eindeutigen Hinweis darauf, dass sich das Amtsgericht entgegen seiner sich aus § 82 FamFG ergebenden Verpflichtung keinerlei Gedanken über die Kostenverteilung gemacht hat. Denn aus der Begleitverfügung des Nachlassgerichts ergibt sich, dass die erkennende Richterin davon ausging, es fehlten Angaben zum Wert des Nachlasses.

Folglich hat sie sich an der Festsetzung des Geschäftswertes gehindert gesehen und wollte die Beteiligte zu 2) zur Abgabe eines ausgefüllten Wertermittlungsbogens anhalten (Bl. 47 d. A.). Dass dieser Teil der Verfügung später nicht zur Ausführung gelangt ist, weil entgegen der ursprünglichen Annahme der erkennenden Richterin erster Instanz sich eine Angabe zum Nachlasswert in der Akte befand (vgl. Bl. 47 – Rückseite – d. A.), spielt für die Auslegung der Entscheidung des Nachlassgerichts vom 12. Mai 2015 wiederum keine Rolle.

Schließlich führt der weitere der Einwand der Beteiligten zu 2), es läge ein hinreichender Zusammenhang zwischen der späteren Kostenentscheidung des Nachlassgerichts und der vorangegangenen Entscheidung in der Hauptsache vor, ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Es besteht kein Zweifel daran, dass sich die spätere isolierte Kostenentscheidung des Nachlassgerichts auf die Entscheidung betreffend den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) bezieht. Jedoch ist dieser Umstand ohne Belang für die allein maßgebliche Frage, ob eine solche Kostenregelung bereits damals im Ausgangsbeschluss (stillschweigend) getroffen worden ist.

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c) Dem Rechtsschutzziel der Beteiligten zu 2) ist auch nicht dadurch zu entsprechen, dass der Antrag vom 29. Juni 2015 als eine befristete Beschwerde gegen die im Beschluss des Amtsgerichts vom 12. Mai 2015 enthaltene Entscheidung, von der gesetzlichen Kostenverteilung nicht abzuweichen, ausgelegt wird.

Zwar ist zu konstatieren, dass die unrichtige Bezeichnung eines Rechtsmittels nicht schadet. Insoweit sind keine übermäßigen Anforderungen an die Beachtung der in § 64 Abs. 2 Satz 3 und 4 FamFG enthaltenen Formalien zu stellen (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 25 ff.).

In Betracht zu ziehen ist jedoch, dass ein Schriftstück als Beschwerdeschrift nur dann ausreichend sein kann, wenn sich aus ihm mit hinreichender Sicherheit der Wille ergibt, einen bestimmten Beschluss anzufechten und damit einer Nachprüfung durch eine höhere Instanz zuzuführen (vgl. BayObLG, FamRZ 2000, 1099; Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 27). Dieser Mindestanforderung genügt der Schriftsatz vom 29. Juni 2015 nicht. Es wird lediglich ein Antrag gegenüber dem erkennenden Nachlassgericht gestellt, dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, und dieser Antrag kurz begründet.

Weder enthält der Schriftsatz die Benennung einer Entscheidung des Nachlassgerichts noch lässt sich dem Schreiben entnehmen, dass eine bereits getroffene Entscheidung angegriffen werden soll. Im Gegenteil geht die Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erkennbar davon aus, dass gerade keine Entscheidung über die Kosten getroffen worden ist. Eine unterbliebene Entscheidung kann aber nicht angefochten werden. Folgerichtig ist der Begriff der befristeten Beschwerde ebenso wenig genannt wie verwandte Wendungen wie “sofortige Beschwerde”, “Einspruch” oder “Widerspruch”.

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Vor diesem Hintergrund ist es nicht zuletzt aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, den Antrag nachträglich als Beschwerde auszulegen, selbst wenn die Einlegung einer auf die Kosten beschränkten Beschwerde dem Begehren der Beteiligten zu 2) vorliegend eventuell zuträglicher gewesen wäre als der gestellte Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG.

Darauf, dass der Erfolg einer befristeten Beschwerde seinerseits nicht frei von Zweifeln gewesen wäre, weil das Unterliegen eines Beteiligten es nicht unbedingt erfordert, seine Verpflichtung zur Kostenerstattung anzuordnen (vgl. Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 81 Rn 46), kommt es mithin nicht mehr an.

d) Schließlich vermag sich der Senat der teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung (vgl. MünchKommFamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32; Keidel/Zimmermann, FamFG, 18. Aufl., § 82 Rn 7a; a.A. wohl BGH NJW 1980, 840, zit. nach Juris Rn 19; Hk-ZPO/Saenger § 321 Rn 15 jeweils für § 321 ZPO sowie Feskorn in: Prütting/Helms, FamFG, 3. Aufl., § 82 Rn 3) nicht anzuschließen,

wonach für den Fall, dass für die Beteiligten eine stillschweigend getroffene Kostenentscheidung nicht eindeutig von dem Übersehen der in der Endentscheidung zu treffenden Kostenentscheidung abzugrenzen ist, sowohl die Beschwerde als auch die Ergänzung nach § 43 FamFG unter Anwendung “einer Art Meistbegünstigung” (MünchKomm-FamFG/Schindler, 2. Aufl., § 81 Rn 32) möglich sein soll.

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Aufgrund der von der Rechtsprechung anerkannten Vermutung, wonach allein das Schweigen eines Beschlusses zu der Frage der Kostenverteilung keinen Anhalt für eine versehentlich übergangene Kostenentscheidung beinhaltet, bedarf es der Heranziehung einer Meistbegünstigung nicht. Vielmehr erweist sich das – wie dargelegt – von der Beteiligten zu 2) nicht gewählte Vorgehen über eine befristete Beschwerde als regelmäßig zielführender.

Denn nur wenn die Möglichkeit einer stillschweigenden Kostenentscheidung im Ausgangsbeschluss ausgeschlossen werden kann, ist eine ergänzende Kostenentscheidung möglich (vgl. OLG München, Beschluss vom 20. Februar 2012 – 31 Wx 565/11, Juris Rn 16; OLG Köln, Beschluss vom 5. August 2013 – 2 Wx 193/13, Juris Rn 10). Ohne das Vorliegen besonderer Umstände ist aufgrund der bestehenden Auslegungsregel eine stillschweigende Kostenentscheidung aber – wie ausgeführt – regelmäßig nicht auszuschließen.

Entsprechend besteht zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes keine Notwendigkeit und damit in Anbetracht der hiermit verbundenen Rechtsunsicherheit auch keine Veranlassung, das vom Gesetzgeber ausdifferenzierte System einer auf die Kostenentscheidung beschränkten befristeten Beschwerde im Fall einer stillschweigend getroffenen Kostenentscheidung und einer Ergänzung der Ausgangsentscheidung nach § 43 FamFG im Fall der versehentlich unterlassenen Kostenentscheidung zu durchbrechen.

Sollten gleichwohl Zweifelsfälle bestehen bleiben, bei denen zwar konkrete Umstände auf ein Übergehen der Kostenentscheidung hindeuten, jedoch unklar bleibt, ob aufgrund dieser Anhaltspunkte eine stillschweigende Kostenentscheidung ausgeschlossen werden kann, verbleibt neben dem Antrag nach § 43 FamFG die Möglichkeit der bedingten Beschwerde (vgl. dazu Keidel/Sternal, FamFG, 18. Aufl., § 64 Rn 22 f.), so dass auch in diesen Ausnahmefällen effektiver Rechtsschutz gewährleistet ist und es der Grundsätze der Meistbegünstigung nicht bedarf.

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Schließlich passen die vorgenannten Grundsätze auch nicht auf die vorliegende Fallkonstellation, da sie von der Zulässigkeit nur eines Rechtsmittels bzw. nur eines Rechtsbehelfs ausgehen. Im Fall des stillschweigenden Absehens von einer Kostenentscheidung ist jedoch sowohl die befristete Beschwerde als auch der Ergänzungsantrag nach § 43 FamFG zulässig. Letztgenannter ist lediglich mangels Ergänzungsbedürftigkeit unbegründet.

3. Soweit es das Absehen von einer erstinstanzlichen Kostenentscheidung anbelangt, beruht dies darauf, dass für das Ergänzungsverfahren vor dem erkennenden Gericht keine gesonderte Verfahrensgebühr entsteht.

Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1) durch die Beteiligten zu 2) entspricht auch unter Berücksichtigung der Zurückweisung des Antrags nicht der Billigkeit. Die zweitinstanzliche Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Von einer Erhebung der Gerichtkosten für das Beschwerdeverfahrens wird abgesehen.

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Es wäre unbillig, die Beteiligten mit den Gerichtskosten des Verfahrens zu belasten, da auch das Nachlassgericht von einem falschen Verständnis seines eigenen Beschlusses ausgegangen ist und hierdurch die erfolgreiche Beschwerde des Beteiligten zu 2) erst notwendig gemacht hat. Zugleich entspricht eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten erneut nicht der Billigkeit.

Die Wertfestsetzung ergibt sich aus § 61 GNotKG. Sie richtet sich gemäß § 61 Abs. 1 GNotKG nach dem Wert der Interessen, denen das Rechtsmittel ausweislich des Antrags des Beschwerdeführers dient. Ziel des Antrags des Beteiligten zu 1) ist es zu vermeiden, mit 90 % der Gerichtkosten und den außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) belastet zu werden.

Die Gerichtskosten belaufen sich auf knapp 1.000 €, die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 2) belaufen sich auf ca. 4.000 €, woraus sich unter Berücksichtigung der vom Nachlassgericht vorgesehenen Kostenquote der bis zu einer Höhe von 5.000 € festgesetzte Beschwerdewert ergibt.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 2 FamFG liegen nicht vor. Die Entscheidung ist daher rechtskräftig.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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