OLG Frankfurt am M 23 U 32/16

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 23 U 32/16 Widerrufsbelehrung Darlehensvertrag, alternative Widerrufsfrist, verbraucherkreditrechtlicher Widerruf

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Urt. v. 08.02.2017, Az.: 23 U 32/16
Widerrufsbelehrung zum Darlehensvertrag mit in Fußnote genannter alternativer Widerrufsfrist

vorgehend: LG Limburg – 27.01.2016 – AZ: 2 O 292/15

Ein Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.

Tenor:

Die Berufung der Kläger gegen das am 27.01.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn – Az. 2 O 292/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben die Kläger zu tragen.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Den Klägern wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert der II. Instanz wird auf 41.391,46 € festgesetzt.

Gründe

OLG Frankfurt am M 23 U 32/16

I.

Die Kläger machen Feststellungsansprüche in Bezug auf einen am 11.05.2015 erklärten verbraucherkreditrechtlichen Widerruf eines im Jahr 2009 mit der Beklagten geschlossenen Darlehensvertrages geltend.

Wegen des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, hinsichtlich sämtlicher Feststellungsanträge liege das erforderliche Feststellungsinteresse vor. Die Kläger könnten wegen ihrer derzeit bestehenden Ansprüche nicht auf eine vorrangige Leistungsklage verwiesen werden, denn mit der Durchführung der angestrebten Rückabwicklung werde nicht den Klägern, sondern per Saldo der Beklagten ein Zahlungsanspruch verbleiben. Die Parteien befänden sich zudem noch in einem laufenden Geschäftsverhältnis. Die Kläger könnten den aktuellen Zahlungsstand nicht ohne weiteres beziffern, weil sich die Berechnungsgrundlage durch ihre Ratenzahlungen monatlich ändere. Ohnehin sei immer dann von der Zulässigkeit einer “bloßen” Feststellungsklage auszugehen, wenn von der Beklagten zu erwarten sei, dass sie bereits auf ein Feststellungsurteil hin leisten werde.

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Dies sei vorliegend der Fall. In Bezug auf den Feststellungsantrag zu 3) sei der Beklagten zwar beizupflichten, dass bei den hier in Rede stehenden reinen Vermögensschäden die Zulässigkeit der Feststellungsklage von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts abhänge. Dass aber, wie die Kläger fürchten, die Darlehenszinsen jedenfalls bei dem zur Verfügung stehenden Instanzenzug bis zum Verfahrensabschluss aller Voraussicht nach stiegen, liege angesichts der derzeit bereits erstaunlich lange anhaltenden Niedrigzinsphase auf der Hand. Damit liege die erforderliche praktische Bedeutung des Feststellungsantrages zu 3) vor.

Die Klage sei unbegründet, weil die Kläger ihre auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der Beklagten gerichtete Vertragserklärung nicht wirksam widerrufen hätten. Denn die Widerrufsfrist von zwei Wochen sei bereits am 05.08.2009 in Lauf gesetzt worden und der mit Schreiben vom 11.05.2015 erfolgte Widerruf verfristet gewesen. Die den Klägern erteilte Belehrung über ihr Widerrufsrecht entspreche den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB a.F. Insbesondere verstoße die Widerrufsbelehrung nicht gegen das Deutlichkeitsgebot.

Entgegen der Auffassung der Kläger sei es unschädlich, dass die Widerrufsbelehrung alternativ eine Monatsfrist anführe. Bereits bei einmaligem Überlesen des Textes werde klar, dass derjenige, dem die Widerrufsbelehrung bei Vertragsschluss ausgehändigt worden sei, ein zweiwöchiges Widerrufsrecht habe, während derjenige, der die Widerrufsbelehrung dagegen erst nach Vertragsschluss erhalten habe, ein einmonatiges Widerrufsrecht habe.

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Unproblematisch sei auch, dass die Widerrufsfrist über eine Fußnote gelesen werden müsse. Der Fußnotentext sei ohne weiteres als Teil der Widerrufsbelehrung erkenn- und wahrnehmbar. Den Klägern sei somit aus der Sicht eines durchschnittlich gebildeten Verbrauchers klar gewesen, dass die Widerrufsfrist 14 Tage betragen habe, da ihnen die Widerrufserklärung gemeinsam mit den übrigen Unterlagen zum Zeitpunkt der Unterzeichnung ausgehändigt worden sei.

Schließlich sei auch nicht ersichtlich, dass die Verständlichkeit der Belehrung darunter leiden könnte, dass im Fließtext der Verbraucher persönlich und im Fußnotentext als Kunde angesprochen werde, da die Information sich in beiden Fällen offensichtlich auf den Darlehensnehmer beziehe.

Auch ansonsten entspreche die Belehrung über den Fristbeginn der Formulierung des § 355 Abs. 2 S. 3 BGB a.F. Ihr sei eindeutig zu entnehmen, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetze, dass die Kläger im Besitz einer ihre eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde seien. Die von den Klägern für ihre gegenteilige Auffassung herangezogene Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 10.03.2009 (IX ZR 33/08, juris) beziehe sich zwar auf eine ähnliche Widerrufsbelehrung; sie betreffe jedoch eine andere Fallgestaltung. In der vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fallkonstellation habe dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung das Darlehensangebot der beklagten Bank vorgelegen.

Deshalb habe für den Verbraucher der Eindruck entstehen können, es handele sich bei dem Vertragsangebot der Beklagten unabhängig von seiner eigenen Annahmeerklärung um die in der Widerrufsbelehrung genannte Vertragsurkunde. Ein solches Missverständnis sei hier jedoch ausgeschlossen gewesen. Denn den Klägern habe kein Darlehensangebot der Beklagten vorgelegen; vielmehr hätten sie am 05.08.2009 ein eigenes Vertragsangebot, welches an die Beklagte gerichtet gewesen sei, und die Widerrufsbelehrung unterzeichnet.

Gegen das Urteil wenden sich die Kläger, die ihre Klageanträge in der Berufungsinstanz weiterverfolgen. Zur Begründung der Berufung wird ausgeführt, das Landgericht sei rechtsirrig davon ausgegangen, dass unter Einbeziehung der Fußnote für den Verbraucher die Dauer der Widerrufsfrist erkennbar sei.

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Die von der Beklagten genutzte Widerrufsbelehrung

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1 ohne Angabe von Gründen widerrufen.”

und die in kleinerer Schriftart als die eigentliche Belehrung gedruckte Fußnote, die unter der Unterschriftenzeile der Widerrufsbelehrung zu finden sei,

“Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.”

sei hierzu jedoch nicht geeignet.

Das Landgericht widerspreche der zutreffenden Rechtsprechung des Landgerichts Landau (Urteile vom 28.07.2015 zum Az. 4 O 297/14, vom 28.09.2015 zum Az. 4 O 416/14) und des Landgerichts Düsseldorf (Urteil vom 22.04.2015 zum Az. 8 O 338/14) zu der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung.

Die Landgerichte Landau und Düsseldorf wiesen übereinstimmend darauf hin, dass das Subsumtionsrisiko, welche Frist gelte und ob bereits ein Vertrag abgeschlossen worden sei, bei der belehrungspflichtigen Bank und nicht beim Verbraucher liege. Dies gelte insbesondere auch, so das LG Düsseldorf, in dem Fall, dass die Verbraucher die Vertragsurkunde einschließlich der Widerrufsbelehrung am Unterzeichnungstag in der Filiale der Bank abgegeben hätten. Möglicherweise könne den Verbrauchern unter diesen Umständen bewusst sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt worden sei, jedoch beseitige dies nicht die Unklarheit im Hinblick auf den Zusatz “bzw. werden kann”.

Darüber hinaus entspreche, so das LG Landau in der Entscheidung vom 28.09.2015, die Erläuterung in der Fußnote sowohl gemessen an der Schriftgröße als auch gemessen an ihrer Position unterhalb der für die Unterschriften der Verbraucher vorgesehenen Zeilen nicht dem Deutlichkeitsgebot.

Das Argument des Landgerichts, die Verständlichkeit der Belehrung leide nicht darunter, dass der Verbraucher im Fließtext persönlich und im Fußnotentext als “Kunde” angesprochen werde, da sich die Information in beiden Fällen “offensichtlich und zweifelsfrei” auf den Darlehensnehmer beziehe, greife zu kurz. Der Unterschied in der Ansprache des Kunden in Kombination damit, dass sich die Fußnote in kleinerer Schriftgröße unterhalb der Widerrufsbelehrung, die durch die Unterschriftenzeile sowie einen waagerechten Strich abgegrenzt sei, befinde, zeige, dass sich die Fußnote gerade nicht an den Verbraucher richte, sondern an den Mitarbeiter der Bank. Der Verbraucher müsse diese Fußnote mithin nicht zu Kenntnis nehmen, sodass es erst gar nicht darauf ankomme, ob die Verständlichkeit durch die Fußnote leide.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 166 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Kläger beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a.d. Lahn vom 27.01.2016 zum Az. 2 O 292/15

1.

festzustellen, dass der zwischen den Klägern als Darlehensnehmer und der Beklagten als Darlehensgeber zur Nr. …1 unter dem 05.08.2009 abgeschlossene Darlehensvertrag durch Widerruf der Kläger vom 11.05.2015 in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt wurde;
2.

festzustellen, dass zugunsten der Beklagten nach Widerruf des bei der Beklagten geführten Darlehensvertrags zur Nr. …1 zum Stichtag des Widerrufs am 11.05.2015 ein Saldo in Höhe von nicht mehr als € 177.520,17 bestand;
3.

festzustellen, dass die Beklagte sich gegenüber den Klägern mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrags zur Nr. …1 in Verzug befindet und den Klägern Ersatz für jeglichen Schaden schuldet, der diesen durch die Verweigerung der Anerkennung des am 11.05.2015 erklärten Widerrufs des im Antrag zu 1) genannten Darlehensvertrags entsteht;
4.

die Beklagte zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlich in dieser Angelegenheit angefallenen Rechtsanwaltskosten in Höhe von € 4.153,58 gegenüber den Rechtsanwälten RA1, RA2 & Partner mbB, Stadt1, freizustellen.

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Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie ist der Auffassung, der Klageantrag zu 1) sei bereits mangels Feststellungsinteresses unzulässig, da hier die vorrangige Leistungsklage hätte erhoben werden müssen. Im Übrigen sei die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt. Die Kläger hätten den streitgegenständlichen Darlehensvertrag unter Anwesenden mit der Beklagten geschlossen und sich deshalb nie die Frage stellen müssen, ob der Zeitpunkt der Vertragserklärung der Beklagten oder derjenige ihrer eigenen Erklärung für den Beginn der Widerrufsfrist maßgeblich sei. Gleiches gelte für die Frage, wann genau der Darlehensvertrag geschlossen worden sei und ob die Widerrufsfrist deshalb zwei Wochen oder einen Monat betragen habe. Jedermann wisse, dass Verträge geschlossen seien, wenn die auf den Abschluss zielenden Willenserklärungen ausgetauscht seien. Unter Anwesenden entstehe auch nicht etwa die Unsicherheit, ob die Abgabe oder der Zugang einer Vertragserklärung maßgeblich sei.

Da die Widerrufsbelehrung den Klägern nicht nach, sondern mit Vertragsschluss mitgeteilt worden sei, trage es nicht, wenn die Kläger nun geltend machten, der Fußnotenzusatz, wonach die Widerrufsfrist einen Monat betrage, wenn die Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss mitgeteilt werde oder werden kann, sei verwirrend und stelle einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot dar. Im Kern stützten die Kläger die Fortdauer des Widerrufsrechts damit auf die Begründung, dass sie zwar (wohl) über Beginn und Frist des Widerrufsrechts tatsächlich nicht geirrt hätten, sie aber hätten irren können, wenn die Umstände des Vertragsschlusses andere gewesen wären.

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Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 183 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

Es liegt kein Berufungsgrund im Sinne des § 513 ZPO vor, denn weder beruht die Entscheidung des Landgerichts im Ergebnis auf einer Rechtsverletzung nach § 546 ZPO noch rechtfertigen nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung.

Zwar ist die Feststellungsklage zulässig. Dem Feststellungsbegehren steht nicht der Vorrang der Leistungsklage entgegen. Zwar kann die von Darlehensnehmerseite zu beanspruchende Rückabwicklungsleistung auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs an sich leicht errechnet werden (BGH NJW 2016, 2428 [BGH 12.01.2016 – XI ZR 366/15]). In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das Darlehen noch nicht – sei es auch nur unter Vorbehalt – rückabgewickelt ist und daher im Falle der Wirksamkeit des Widerrufs eine übersteigende Gegenforderung der Bank besteht, erscheint es jedoch wenig prozessökonomisch, den Darlehensnehmer in die Leistungsklage zu zwingen.

Jedoch ist die Klage unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den klägerseits erklärten Widerruf des Darlehensvertrages vom 05.08.2009 als nicht fristgerecht und damit nicht wirksam erfolgt angesehen.

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Da die Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß erfolgt ist, war die zweiwöchige Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 1, 2 BGB a.F. bei Erklärung des Widerrufs mit Schreiben vom 11.05.2015 bereits abgelaufen.

Für die Frage der von den Klägern gerügten Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung ist § 355 BGB in der Fassung bei Abschluss des Darlehensvertrages vom 14.11.2006 maßgeblich. Hiernach lässt sich eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung indes nicht feststellen.

Die von den Klägern beanstandete Passage der Widerrufsbelehrung lautet wie folgt:

“Sie können Ihre Vertragserklärung innerhalb von zwei Wochen (einem Monat)1ohne Angabe von Gründen (…) widerrufen.”

Der Text von Fußnote 1 lautet:

“Die Widerrufsfrist beträgt gemäß § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB einen Monat, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss in Textform dem Kunden mitgeteilt wird bzw. werden kann.”

Den Klägern ist nicht darin zu folgen, dass diese erteilte Widerrufsbelehrung nicht gemäß § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist informiere und die Fehlerhaftigkeit sich insoweit aus den Entscheidungsgründen im Urteil des BGH vom 10.03.2009 (XI ZR 33/08) herleiten lasse. Entgegen der Ansicht der Kläger lässt diese Belehrung die Kläger nicht im Unklaren darüber, ob die Widerrufsfrist zwei Wochen oder einen Monat beträgt.

Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine umfassende, unmissverständliche und für den Verbraucher eindeutige Belehrung auch über den Beginn der Widerrufsfrist (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08] m.w.N.). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der – wie der streitgegenständliche Verbraucherdarlehensvertrag gemäß § 492 BGB – schriftlich abzuschließen ist, gemäß § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB a.F. davon ab, dass dem Verbraucher neben der Widerrufsbelehrung auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird.

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Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung voraussetzt, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist; nur wenn die Widerrufsbelehrung sich auf eine konkrete Vertragserklärung des Verbrauchers bezieht, kann er die ihm eingeräumte Überlegungsfrist sachgerecht wahrnehmen (BGH NJW 2009, 3572 [BGH 10.03.2009 – XI ZR 33/08]; NJW 2002, 3396 [BGH 04.07.2002 – I ZR 55/00]).

In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird die Frage, ob die Widerrufsbelehrung dadurch gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt, dass sie eine – in einer Fußnote erläuterte – alternative Widerrufsfrist von einem Monat für den Fall nennt, dass die Widerrufsbelehrung dem Kunden erst nach Vertragsschluss in Textform mitgeteilt wird, unterschiedlich beurteilt.

Teile der Rechtsprechung bejahen einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot (OLG Düsseldorf, Urt. v. 03.11.2016 – 6 U 50/16, zit. nach juris Rn. 15; Urt. v. 13.05.2016 – 17 U 175/15, zit. nach juris Rn. 16; OLG Frankfurt, Urt. v. 07.09.2016 – 17 U 6/16; OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 – 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 39 ff. [anhängig beim BGH unter Az. XI ZR 432/16]); OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 – 6 U 185/15; Urt. v. 01.12.2015 – 6 U 107/15; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 – 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 75 ff.).

Die Gegenauffassung (OLG Düsseldorf, Urt. v. 29.01.2016 – 7 U 21/15, zit. nach juris Rn. 67; OLG Köln, Beschl. v. 20.06.2016 – 13 U 97/15, zit. nach juris Rn. 32; Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15, zit. nach juris Rn. 44 ff.; OLG Nürnberg, Urt. v. 01.08.2016 – 14 U 1780/15, zit. nach juris Rn. 70 [anhängig beim BGH unter Az. XI ZR 446/16]; wohl auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 01.06.2015 – 17 U 204/14) nimmt demgegenüber jedenfalls für den – hier vorliegenden – Fall eines Präsenzgeschäfts an, dass die Belehrung dem Deutlichkeitsgebot genüge.

Der Senat folgt der Auffassung, wonach die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung im Falle des Präsenzgeschäfts nicht gegen das Deutlichkeitsgebot verstößt.

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Maßgeblich ist, ob das für die Widerrufsbelehrung verwendete Belehrungsformular durch eine missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den nicht juristisch vorgebildeten, durchschnittlichen Verbraucher – hier die Kläger – von der Ausübung seines Widerrufrechts abzuhalten.

Der Auslegung der Belehrung ist der gesamte für das konkrete Vertragsverhältnis maßgebliche Auslegungsstoff zugrunde zu legen. Aus objektiver Verbrauchersicht kann die Frage nach dem zutreffenden Verständnis der Widerrufsbelehrung nicht allein nach dem Wortlaut dieser Erklärung, sondern nur unter Berücksichtigung des Vertragsverhältnisses der Parteien insgesamt beantwortet werden. Nur in diesem Rahmen hat die Beklagte den Klägern die hier fragliche Belehrung erteilt und auch aus Sicht der Kläger erteilen wollen (vgl. BGH, Urt. v. 06.12.2011 – XI ZR 401/10, zit. nach juris Rn.27; Urt. v. 11.03.2008 – XI ZR 317/06, zit. nach juris Rn. 16 f.).

Zwar hat der Unternehmer den Verbraucher über Beginn und Dauer der Widerrufsfrist eindeutig und unmissverständlich zu belehren. Entgegen der Gegenauffassung (OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 – 6 U 185/15; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 – 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 78) bedeutet dies jedoch nicht, dass nur eine Belehrung, die keinerlei Alternativen aufweist und insoweit eine eigene Subsumtion durch den Verbraucher von vorneherein entbehrlich macht, dem Deutlichkeitsgebot entspricht. Daher folgt der Senat auch dem Urteil des OLG Frankfurt am Main vom 07.09.2016 (17 U 6/16) nicht.

Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 12.07.2016 (XI ZR 564/15, zit. nach juris Rn. 19) ausgeführt, dass Fußnoten zu vorformulierten Vertragsklauseln Teil der vom Verwender an den Kunden gerichteten Allgemeinen Geschäftsbedingungen seien und die Stellung des Fußnotentextes neben dem Unterschriftsfeld für den “Sachbearbeiter” daran nichts ändere.

Der Fußnotentext sei über die Fußnote in den Belehrungstext einbezogen, so dass er sich erkennbar an den Gegner des Verwenders und nicht an dessen Mitarbeiter richte. Danach ist in der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung der Fußnotentext, der darüber aufklärt, wann die Widerrufsfrist statt der üblichen zwei Wochen einen Monat beträgt, mit in den Belehrungstext hineinzulesen und vom Verbraucher zur Kenntnis zu nehmen. Hieran ändert auch der Umstand, dass der Verbraucher im Haupttext persönlich angesprochen wird und im Fußnotentext als “Kunde” bezeichnet wird, nichts.

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Der BGH nimmt in ständiger Rechtsprechung an, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen objektiv auszulegen sind. Diese seien ausgehend von den Interessen, Vorstellungen und Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreis verstanden würden (BGH, Urt. v. 06.12.2011 – XI ZR 442/10, zit. nach juris Rn. 30; Urt. v. 06.12.2011 – XI ZR 401/10, zit. nach juris Rn. 21; vgl. auch Urt. v. 22.05.2012 – II ZR 148/11, zit. nach juris Rn. 17). Hieraus lässt sich ersehen, dass auch nach Auffassung des BGH die Widerrufsbelehrung einer Auslegung zugänglich ist und eine solche dem Verbraucher auch abverlangt werden kann, solange die Formulierung dem Deutlichkeitsgebot genügt (ebenso OLG Köln, Urt. v. 24.02.2016 – 13 U 84/15, zit. nach juris Rn. 48), was vorliegend der Fall ist.

Der im Haupttext in Klammern gesetzte Hinweis auf eine Widerrufsfrist von einem Monat zeigt dem Verbraucher nämlich bereits an, dass es sich insoweit um einen Ausnahmefall handelt. Durch die Fußnote wird der Verbraucher zu dem Fußnotentext geleitet, der darüber aufklärt, dass das einmonatige Widerrufsrecht dann besteht, wenn die Widerrufsbelehrung erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wird bzw. werden kann. Bei der Fußnotentechnik handelt es sich um eine übliche Gestaltungstechnik, mit der der durchschnittlich informierte Verbraucher vertraut ist. Zwar ist das Schriftbild des Fußnotentextes gegenüber dem Haupttext deutlich kleiner gehalten; jedoch entspricht auch dies der üblichen Gestaltungsweise bei Fußnoten.

Überdies ist der Fußnotentext noch hinreichend groß gestaltet, um vom Darlehensnehmer zur Kenntnis genommen zu werden. Die Fußnote ist ferner optisch ausreichend vom Haupttext abgesetzt, andererseits jedoch auch auf der Seite abgedruckt, auf der sich auch der Haupttext der Widerrufsbelehrung befindet. Wo die Grenze zu einer dem Deutlichkeitsgebot nicht mehr genügenden Ausgestaltung der Widerrufsbelehrung durch Fußnotenverweise liegt, bedarf hier keiner Entscheidung. Die vorliegend gewählte Form der Belehrung über die Widerrufsfrist genügt den Anforderungen an das Deutlichkeitsgebot jedenfalls.

Zwar hat der BGH in der genannten Entscheidung vom 12.07.2016 in dem Fußnotentext “Bitte Frist im Einzelfall prüfen” einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot gesehen und ausgeführt, die Belehrung vermittle den Eindruck, die Länge der Frist könne je nach den nicht mitgeteilten Umständen des Einzelfalls variieren und es sei Aufgabe des Verbrauchers, die in seinem Fall geltende Frist selbst festzustellen. Diese Entscheidung ist jedoch auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, so dass ein Wertungswiderspruch zu den darin aufgestellten Maßstäben für das Deutlichkeitsgebot nicht besteht.

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Während in dem der Entscheidung des BGH zugrunde liegenden Sachverhalt durch den Fußnotentext nur – völlig ergebnisoffen – auf die Notwendigkeit der Überprüfung der Frist im Einzelfall hingewiesen wurde, ohne dem Verbraucher Vorgaben für die konkrete Fristberechnung im Einzelfall zu machen, liegt der Fall bei der streitgegenständlichen Widerrufsbelehrung anders.

Hier wird der Verbraucher im Haupttext über ein bestehendes zweiwöchiges Widerrufsrecht als Regelfall bzw. ein einmonatiges Widerrufsrecht als Ausnahmefall belehrt. Wann welche der beiden genannten Fristen zur Anwendung kommt, wird in der Fußnote erläutert, so dass der Fall hier anders als in dem vom BGH entschiedenen Sachverhalt liegt.

Der Umstand, dass die im Haupttext genannte alternative Widerrufsfrist von zwei Wochen bzw. einem Monat im Fußnotentext erläutert wird, begegnet daher mit Blick auf das Deutlichkeitsgebot keinen Bedenken.

Soweit Teile der obergerichtlichen Rechtsprechung (so OLG Hamm, Urt. v. 18.97.2016 – 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 44; OLG Stuttgart, Beschl. v. 15.12.2015 – 6 U 185/15) darüber hinaus annehmen, die Belehrung im Fußnotentext sei auch insofern irreführend, als ausgeführt werde, die Monatsfrist gelte, wenn die Widerrufsbelehrung in Textform erst nach Vertragsschluss “mitgeteilt wird bzw. mitgeteilt werden kann”, da der Begriff “kann” mehrdeutig sei, kann dies vorliegend dahinstehen. Im Falle eines Präsenzgeschäfts ist dem durchschnittlich informierten Verbraucher klar, dass ihm die Widerrufsbelehrung bereits bei Vertragsabschluss mitgeteilt werden konnte und auch mitgeteilt wurde, so dass die von Teilen der Rechtsprechung gesehene Missverständlichkeit des Fußnotentextes in dieser Konstellation schon per se nicht auftreten kann.

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Vorliegend wurde der Darlehensvertrag unstreitig durch beide Parteien am 05.08.2009 in der Filiale der Beklagten unterzeichnet. Den Klägern wurden sowohl die Vertragsurkunde als auch die Widerrufsbelehrung unmittelbar bei Unterzeichnung in der Filiale ausgehändigt und nicht erst zu einem späteren Zeitpunkt.

Unter diesen Umständen musste einem durchschnittlich informierten, juristisch nicht vorgebildeten Verbraucher – auf den hier abzustellen ist – klar sein, dass die Widerrufsbelehrung nicht erst nach Vertragsschluss mitgeteilt wurde bzw. mitgeteilt werden konnte, so dass der Fußnotentext mit der – für den Fall der Erteilung der Widerrufsbelehrung nach Vertragsschluss – geltenden Widerrufsfrist von einem Monat für die Kläger offenkundig keine Bedeutung hatte und die Widerrufsfrist daher dem Regelfall entsprechend zwei Wochen betrug.

Tatsächliche Anhaltspunkte, die die Annahme des Verbrauchers, ihm stehe eine Widerrufsfrist von mehr als zwei Wochen zu, begründen könnten, liegen bei objektiver Betrachtungsweise nicht vor. Auch aus Sicht des Verbrauchers ist daher die Frage nach der Dauer der Widerrufsfrist – anders als in dem vom BGH am 12.07.2016 entschiedenen Fall – eindeutig im Sinne einer zweiwöchigen Frist entschieden.

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Soweit die Gegenauffassung auch für die vorliegende klare Konstellation eines Präsenzgeschäfts einen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot mit der Erwägung annimmt, eine plausible Grenze, bis zu der die Aufnahme von Alternativfällen mit Erläuterung noch “eindeutig” wäre, ließe sich kaum ziehen (OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 – 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 79), folgt der Senat dem nicht.

Der Umstand, dass die Grenzziehung zwischen Fällen, die dem Deutlichkeitsgebot (noch) Rechnung tragen und solchen, in denen die Grenze zur Verletzung des Deutlichkeitsgebot überschritten ist, mitunter schwierig sein kann, entbindet nicht von der rechtlichen Verpflichtung, diese Feststellung für jeden Einzelfall gesondert zu treffen. Die Abgrenzungsschwierigkeiten können nicht dazu führen, dass eine Belehrung, die im konkreten situativen Kontext als eindeutig anzusehen ist, als missverständlich qualifiziert wird, weil sie in anderen – hier nicht vorliegenden – Konstellationen Missverständnisse aufwerfen könnte.

Ebenso wenig vermag aus Sicht des Senats die Erwägung zu überzeugen, dass ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot auch bei Präsenzgeschäften anzunehmen sei, bei denen die Widerrufsbelehrung zusammen mit dem zu unterschreibenden Darlehenstext übergeben werde, da hier unter Umständen die Widerrufsbelehrung zeitlich erst nach dem Vertragsschluss zur Kenntnis genommen werde oder sogar zeitlich danach gesondert unterzeichnet werde und der Verbraucher dadurch im Unklaren sein könne, ob die in der Fußnote beschriebene Fallkonstellation vorliege (so OLG Hamm, Urt. v. 18.07.2016 – 31 U 284/15, zit. nach juris Rn. 43; OLG Zweibrücken, Urt. v. 23.11.2016 – 7 U 62/16, zit. nach juris Rn. 81).

Ungeachtet dessen, dass eine solche Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang, die Unterzeichnung eines Vertrages und anschließende Aushändigung der Widerrufsbelehrung, die von einem juristischen Laien selbstverständlich als ein einheitliches Geschehen aufgefasst wird, künstlich aufspaltet, haben die Parteien vorliegend nicht vorgetragen, dass die Widerrufsbelehrung erst unmittelbar nach der Vertragsunterzeichnung ausgehändigt worden sei, so dass es hier auf diesen Gesichtspunkt nicht ankommt.

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Ist allenfalls die Belehrung zu Fallgestaltungen missverständlich, die für den Verbraucher erkennbar nicht einschlägig sind und liegen – wie hier – keine abweichenden Anhaltspunkte vor, so ist auch nicht davon auszugehen, dass die konkrete Formulierung der Widerrufsbelehrung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines gegen den Darlehensvertrag gerichteten Widerrufsrechts abzuhalten (zur Frage der objektiven Eignung vgl. BGH, Urt. v. 23.06.2009 – XI ZR 156/08, zit. nach juris Rn. 25).

Das OLG Nürnberg (Urt. v. 01.08.2016 – 14 U 1780/15, zit. nach juris Rn. 70 hat insoweit ausgeführt:

“Liegen aufgrund der Vertragsumstände keinerlei Anhaltspunkte für einen möglichen Irrtum des Verbrauchers bezüglich des Beginns der Widerrufsfrist vor und kann festgestellt werden, dass der Verbraucherschutz in der konkreten Situation gewahrt ist, weil der mögliche abstrakte Irrtum in der konkreten Situation gar nicht aufkommen kann, ist ein Widerrufsrecht über die gesetzlich vorgesehene Frist von zwei Wochen hinaus nicht gerechtfertigt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29.01.2016 – 7 U 21/15, jurisRn. 66). Die gesetzliche Regelung des § 355 II 1 BGB aF verlangt nicht, dass der Unternehmer dem Verbraucher eine Widerrufsbelehrung erteilt, die “Hinweise auf den Fristbeginn [enthält]”, die auch zu Situationen passen, in denen sich der Verbraucher nicht befindet.

Einem angesichts der konkreten Umstände des Vertragsschlusses nicht missverständlich belehrten Verbraucher steht nicht deshalb ein Recht zum Widerruf zu, weil die verwendete Widerrufsbelehrung geeignet wäre, einen normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Verbraucher (vgl. zu diesem Verbraucherleitbild BGH, Urteil vom 23.02.2016 – XI ZR 549/14, jurisRn. 23) in einem anderen situativen Kontext über den genauen Zeitpunkt des Beginns der Widerrufsfrist im Unklaren zu belassen. Zugespitzt formuliert kommt es nicht darauf an, dass dem – am obigen Leitbild orientierten – Verbraucher eine Belehrung über den Fristbeginn zuteilwird, die alle tatsächlich möglichen Varianten des Vertragsabschlusses gleichermaßen erfasst.

OLG Frankfurt am M 23 U 32/16

Es genügt, wenn der Verbraucher anhand der mitgeteilten Informationen in seiner ihm bekannten Situation den Fristbeginn zutreffend bestimmen kann. Auf die lediglich theoretische Erwägung, die Verwendung der ihm erteilten Widerrufsbelehrung in einem anderen, ihn nicht betreffenden tatsächlichen Kontext könnte Unklarheiten hinsichtlich des Fristbeginns hervorrufen, kann der Verbraucher nicht die Annahme stützen, (auch) er sei über den Beginn der Frist zur Ausübung des Widerrufsrechts unrichtig belehrt worden (zur Relevanz der konkreten Umstände vgl. OLG Köln, Urteil vom 24.02.2016 – 13 U 84/15, jurisRn. 47, 51).”

Dem schließt sich der Senat an.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Revision war gemäß § 543 ZPO zuzulassen, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Hinblick auf die divergierende Rechtsprechung der Oberlandesgerichte eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (BVerfG, Urt. v. 16.06.2016 – 1 BvR 873/15, zit. nach juris Rn. 22 ff.).

OLG Frankfurt am M 23 U 32/16

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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