OLG Frankfurt am M 29 U 146/16

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 29 U 146/16 Keine Warnpflicht zum Mandatsende bei erst in 11 Monaten drohender Verjährung, Urt. v. 06.02.2017

Keine Warnpflicht zum Mandatsende bei erst in 11 Monaten drohender Verjährung

1.

Eine Berufung ist nicht deshalb unzulässig, weil der Berufungskläger eine ladungsfähige Anschrift des Berufungsbeklagten nicht nennt.
2.

Die Angabe einer falschen Zustelladresse für einen von mehreren Beklagten steht der Zulässigkeit der gegen diesen erhobenen Klage nicht entgegen, wenn sich der Prozessbevollmächtigte der Beklagten auch für ihn legitimiert hat und über seine Identität keine Zweifel bestehen.
3.

Für die Zulässigkeit einer Klage kommt es nicht darauf an, ob dieser genügend Abschriften zur Zustellung beigefügt waren.
4.

Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mit verursacht hat.
5.

Eine Warnpflicht in diesem Sinne besteht nicht, wenn der Mandant nach Mandatsende wegen zuvor geführter Verhandlungen noch mindestens 11 Monate Zeit hat, um die Verjährung seiner Forderung zu verhindern.

Tenor:

OLG Frankfurt am M 29 U 146/16

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-26 O 64/15, vom 04.03.2016 wird zurückgewiesen.
2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.
3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
4.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

OLG Frankfurt am M 29 U 146/16

I.

Die Klägerin, ein X-Unternehmen, nimmt die Beklagten auf Schadensersatz wegen fehlerhafter anwaltlicher Beratung in Anspruch. Die Beklagte zu 1) ist eine Rechtsanwaltskanzlei in Form einer Partnerschaft mbH. Der Beklagte zu 2) ist alleinvertretungsberechtigter Partner, der Beklagte zu 3) Partner und der Beklagte zu 4) war angestellter Rechtsanwalt der Partnerschaft.

Die Klägerin schloss mit der Beklagten zu 1) unter dem 16.11.2009 – rückwirkend zum 01.07.2008 – einen anwaltlichen Beratungsvertrag. Wegen der Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlage K1 zur Klageschrift vom 22.12.2014, Blatt 11 der Akte, verwiesen.

Auf Grundlage dieses Beratungsvertrages beriet die Beklagte zu 1) die Klägerin unter anderem im Zusammenhang mit einer Streitigkeit zwischen der Klägerin und den Eheleuten A, die sich gegenüber der Klägerin von Herrn Rechtsanwalt B vertreten ließen. Gegenstand der Streitigkeit waren einerseits von den Eheleuten A gerügte Mängel an einer Werkleistung, die die Klägerin im Rahmen der Errichtung eines Bauvorhabens erbracht hatte, und anderseits Werklohnforderungen aus den Schlussrechnungen Nr. … und … (Anlage K3 zur Klageschrift vom 22.12.2014, Blatt 23 – 38 der Akte) der Klägerin vom 04.07.2008. Die Beklagte zu 1) vertrat die Klägerin insoweit auch in einem selbständigen Beweisverfahren vor dem Amtsgericht Offenbach, Az. …, sowie in einem Klageverfahren vor dem Landgericht Darmstadt, Az. …, das Herr A gegen die Klägerin (dort Beklagte zu 2), den mit dem Bauvorhaben betrauten Architekten und einen weiteren Bauunternehmer führte. Herr A ließ sich in diesen Verfahren wiederum durch Herrn Rechtsanwalt B vertreten.

Während des selbständigen Beweisverfahrens vor dem Amtsgericht Offenbach forderte die Klägerin die Eheleute A am 05.03.2009 und am 27.03.2009 durch an Herrn Rechtsanwalt B gerichtete Schreiben des Beklagten zu 4) zur Zahlung der streitigen Werklohnforderungen auf. Herr Rechtsanwalt B schrieb hierauf am 30.03.2009 an den Beklagten zu 4), dass die Eheleute A eine Zahlung auf die Werklohnforderung im Hinblick auf den Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens ablehnten. Die Beteiligten sollten den Ausgang dieses Verfahrens abwarten.

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Wegen der weiteren Einzelheiten dieses Schreibens wird auf die Anlage B 13 zum Schriftsatz vom 28.08.2015, Blatt 242f der Akte, verwiesen. Nachfolgend kam es zu einer Korrespondenz zwischen Herrn Rechtsanwalt B und den Beklagten. Mit Schreiben vom 17.12.2009 teilte der Beklagte zu 4) der Klägerin schließlich mit, dass Herr Rechtsanwalt B einen Vorschlag zur Mängelbeseitigung nebst Zahlung eines Entschädigungsbetrages abgelehnt habe. Weiterhin schlug der Beklagte zu 4) der Klägerin vor, die Eheleute A zu einer Klage zu zwingen und den Werklohn sodann gegebenenfalls im Rahmen einer Widerklage geltend zu machen.

Nach Abschluss des selbständigen Beweisverfahrens erhob Herr A mit Schriftsatz vom 14.06.2010 Klage beim Landgericht Darmstadt. Dieses Verfahren wird seit dem 01.02.2011 nicht mehr betrieben. Grund hierfür war ein Schreiben vom 25.01.2011, in dem Herr Rechtsanwalt B das Ruhen des Verfahrens beantragte. In dem Schreiben hieß es u.a.:

In Telefongesprächen mit den beiden Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 1) und zu 2) wurde Übereinstimmung erzielt, Gespräche zur Beilegung des Rechtsstreits aufzunehmen, da andernfalls mit einer weiteren Klage wegen offenstehender Werklohnansprüche gerechnet werden muss.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Schreibens wird auf die Anlage B 8 zur Klageerwiderung vom 20.05.2015, Blatt 135f der Akte, verwiesen.

Unter dem 02.12.2011 erklärte die Beklagte zu 1) der Klägerin wegen streitiger Zahlungsrückstände die Kündigung des Beratungsvertrages vom 16.11.2009, wobei sie für jede von ihr auf Grundlage des Beratungsvertrages zu diesem Zeitpunkt betreute Angelegenheit eine gesonderte Kündigung aussprach. Es handelte sich hierbei um zumindest zehn gesonderte Angelegenheiten. In jedem der erstellten Kündigungsschreiben hieß es: “Wir weisen darauf hin, dass eine Prüfung, ob Ansprüche bzw. Forderungen Ihres Hauses in dieser Angelegenheit gegenüber Dritten in Zukunft beispielsweise zum Jahreswechsel 2011/2012 verjähren, durch uns nicht erfolgt ist. Um Rechtsnachteile zu vermeiden, weisen wir darauf hin, dass hier gegebenenfalls Prüfungen und Veranlassungen vorzunehmen sind.”

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Wegen der Einzelheiten hinsichtlich der Kündigung des Beratungsvertrages in Bezug auf die Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Eheleuten A wird auf die Anlage K 7 zur Klageschrift vom 22.12.2014, Blatt 52f der Akte, verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, dass die Werklohnforderungen aus den Schlussrechnungen vom 04.07.2008 mit Ablauf des 31.12.2011 verjährt seien. Die Beklagten hätten ihre vertraglichen Pflichten verletzt, da sie keine geeigneten verjährungshemmenden Maßnahmen ergriffen hätten.

Die Klägerin hat behauptet, dass es keine Verhandlungen der Beklagten mit den Prozessvertretern der Eheleute A im Hinblick auf die Werklohnforderungen der Klägerin gegeben habe, allenfalls hätten Verhandlungen zum Streitgegenstand der gerichtlichen Verfahren stattgefunden. Der Prozessbevollmächtigte der Eheleute A habe auch nicht im Hinblick auf die Werklohnforderungen der Klägerin das Ruhen des beim Landgerichts Darmstadt anhängigen Verfahrens beantragt. Nachfolgend habe es auch keine Verhandlungen zwischen der Klägerin und der Familie A gegeben, die ohne das Beisein oder die Kenntnis der Beklagten geführt worden seien.

Es gebe auch keine schwebenden Verhandlungen in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Darmstadt mehr. Ein Vergleich sei nicht erzielt worden. Etwaige Verhandlungen hätten per se nichts mit den Werklohnansprüchen der Klägerin zu tun gehabt. Der Prozessbevollmächtigte der Eheleute A habe im Hinblick auf die Werklohnforderungen der Klägerin eine Verjährung eingewandt.

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Weiterhin hat die Klägerin behauptet, dass ihr nach der Kündigung des Beratungsvertrages keine Unterlagen zur Prüfung der Verjährung zur Verfügung gestanden hätten. Die Unterlagen habe sie erst auf Anforderung in der zweiten Jahreshälfte 2012 erhalten. Eine Mandatierung des neuen Bevollmächtigten gegenüber den Eheleuten A sei erst im April 2013 erfolgt.

Die Klägerin hat beantragt,

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Klägerin 39.432,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2008 zu zahlen;
2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € gegen die Rechtsanwälte C, D, E, F, Stadt1, freizustellen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben die Ansicht geäußert, dass die Klage nicht wirksam zugestellt worden sei, da der Beklagte zu 4) nicht mehr bei der Beklagten zu 1) arbeite und eine Wohnanschrift in der Klage nicht mitgeteilt werde. Weiterhin sei der Klage nicht die erforderliche Anzahl an Abschriften beigefügt gewesen. Die Beklagten sind der Ansicht, dass sie ihren anwaltlichen Pflichten hinreichend nachgekommen seien. Nach dem Schreiben vom 17.12.2009 hätten die Parteien bis März 2010 diverse Telefonate und Besprechungen geführt und hierbei die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens unter allen Facetten beleuchtet.

Die Klägerin habe immer wieder betont, keine Prozess- und Kostenrisiken zur Durchsetzung der von ihr behaupteten und gegenüber den Eheleuten A abgerechneten Werklohnforderungen eingehen zu wollen. In diesem Zusammenhang hätten die Beklagten die Klägerin auf die Regelverjährung aufmerksam gemacht.

Hierbei sei auch betont worden, dass eine abschließende Prüfung der Verjährung wegen verschiedener Hemmungstatbestände nicht habe erfolgen können. Auch zum Zeitpunkt der Klageerhebung durch Herrn A habe sich die Klägerin wegen des Prozessrisikos gegen die Erhebung einer Widerklage bzw. (hilfsweisen) Aufrechnung mit der Werklohnforderung entschieden.

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Die Verjährung der Werklohnansprüche sei wegen bestehender Hemmungstatbestände auch nicht bereits zum 31.12.2011 abgelaufen. Die Beklagten behaupten insoweit, dass sie nach dem Schreiben vom 25.01.2011 nicht in die nachfolgenden Vergleichsverhandlungen zwischen der Klägerin und den Eheleuten A eingebunden gewesen seien. Auch habe die Klägerin die Beklagten auf Nachfragen nicht über den Stand oder ein Scheitern dieser Verhandlungen informiert.

Jedenfalls sei der Klägerin kein Schaden entstanden, da eine ordnungsgemäße Erstellung und Zustellung der Schlussrechnungen bestritten werde und die Werklohnforderung auch aufgrund entgegenstehender Mängelansprüche nicht durchsetzbar gewesen sei.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat die Klage abgewiesen. Das Landgericht hat ausgeführt, dass die Klage zulässig, aber unbegründet sei. Es fehle bereits an der Verletzung einer Pflicht aus dem Beratungsvertrag durch die Beklagten.

Es könne offen bleiben, inwieweit die Tätigkeit der Beklagten aus dem Beratungsvertrag beanstandungsfrei sei, da zumindest zu diesem Zeitpunkt keine Verjährung der Werklohnforderung gedroht habe. Auch könne dahinstehen, inwieweit in Bezug auf die Werklohnforderungen der Klägerin eine zwischenzeitliche Verjährungshemmung eingetreten sei, da die Beklagten mit dem im Kündigungsschreiben erteilten Hinweis jedenfalls auch einer nachvertraglichen Hinweispflicht Genüge getan hätten.

Die Klägerin habe nach der Kündigung auch noch hinreichende Zeit gehabt, die Verjährung vor einem möglichen Verjährungseintritt prüfen zu lassen und hierfür gegebenenfalls fehlende Dokumente von den Beklagten einzufordern.

Die Klägerin hat gegen das ihr am 14.03.2016 zugestellte Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main am 13.04.2016 Berufung eingelegt und diese am 13.06.2016 begründet.

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Mit der Berufung wiederholt die Klägerin ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie ist der Ansicht, dass das Landgericht nicht berücksichtigt habe, dass das Mandatsverhältnis zwischen den Parteien wegen des Verfahrens vor dem Landgericht Darmstadt zumindest zum Zeitpunkt des Verjährungseintrittes noch nicht beendet gewesen sei. Auch sei der mit der Kündigung des Beratungsvertrages erteilte Hinweis nicht zureichend gewesen, um den Hinweispflichten der Beklagten zu genügen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten unter Abänderung des am 04.03.2016 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-26 O 64/15, zu verurteilen,

1.

an die Klägerin 39.432,05 € nebst Zinsen in Höhe von 8%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 07.09.2008 zu zahlen;
2.

die Klägerin von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 1.336,90 € gegenüber der Anwaltssozietät C, D, E, F, Stadt1, freizustellen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückweisen.

Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil. Sie sind weiterhin der Ansicht, dass die Klage im Hinblick auf den Beklagten zu 4) unzulässig sei, da keine korrekte Wohnanschrift des Beklagten zu 4) mitgeteilt worden sei. Aus dem gleichen Grund sei auch die Berufung gegen den Beklagten zu 4) unzulässig. Im Übrigen wiederholen die Beklagten ihr erstinstanzliches Vorbringen.

Der Senat hat die Akten … des Landgerichts Darmstadt und … des Amtsgerichts Offenbach beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Berufungsverhandlung gemacht.

II.

OLG Frankfurt am M 29 U 146/16

Die Berufung ist zulässig, insbesondere an sich statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt. Soweit die Beklagtenseite rügt, dass in der Berufungsschrift eine ladungsfähige Wohnanschrift des Beklagten zu 4) nicht mitgeteilt worden sei, steht dies der Zulässigkeit der Berufung nicht entgegen, da die Nennung einer ladungsfähigen Anschrift des Berufungsbeklagten keine Zulässigkeitsvoraussetzung ist (BGH, Urteil vom 11.10.2005, XI ZR 398/04, zitiert nach juris Rdnr. 10).

In der Sache ist die Berufung unbegründet.

1. Zutreffend ist das Landgericht Frankfurt am Main von einer Zulässigkeit der Klage ausgegangen. Dass die Klägerin den Beklagten zu 4) bereits in der Klage nicht mit seiner tatsächlichen Wohnanschrift bezeichnet hat, ist vorliegend unschädlich, da sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagtenseite auch für den Beklagten zu 4) legitimiert haben, so dass eine Zustellung der Klage jedenfalls nach § 189 ZPO (vgl. Wittschier in Musielak/Voit, 13. Auflage 2016, § 189 ZPO Rdnr. 3) als erfolgt gilt, und über die Identität des Beklagten zu 4) keine Zweifel bestehen. Insoweit kann der Mangel der Klageschrift durch eine bloße Parteiberichtigung behoben werden (vgl. Foerste in Musielak/Voit, 13. Auflage 2016, § 253 ZPO Rdnr. 21).

Soweit der Klage zu wenige Abschriften der Klageschrift beilagen, ist dies für die Zulässigkeit der Klage ebenso unschädlich (vgl. Becker-Eberhard in MüKo, 5. Auflage 2016, § 253 ZPO Rdnr. 186).

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten gemäß der §§ 280 Abs. 1, 675 BGB i.V.m. § 8 PartGG a.F.

a) Die Beklagten haben die Pflichten aus dem am 16.11.2009 zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) abgeschlossenen Beratungsvertrag nicht verletzt.

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aa. Gegenstand des Beratungsvertrages war die außergerichtliche Tätigkeit der Beklagten zu 1), die sich unter anderem auf die Durchsetzung der streitigen Werklohnforderungen bezog. Inhalt der vertraglichen Pflichten war daher auch, im Hinblick auf diese Werklohnforderungen Vorkehrungen gegen eine drohende Verjährung zu treffen.

Diese Pflicht setzt wesentlich früher ein als der Eintritt der Verjährung selbst. Sie entsteht in der Regel spätestens dann, wenn ein Rechtsanwalt Dispositionen trifft, die das Risiko der Verjährung erhöhen. Sie kann auch nach risikoerhöhenden Unterlassungen eingreifen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1996, IX ZR 39/96, zitiert nach juris Rdnr. 12).

Eine spätere Beendigung des Mandats lässt die Schadensursächlichkeit einer früheren Unterlassung nicht entfallen (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1996, IX ZR 39/96, zitiert nach juris Rdnr. 14).

Mit der Vertragsbeendigung entfallen die Pflichten des Beauftragten auch nicht stets in vollem Umfange. Der Rechtsanwalt kann unter besonderen Umständen auch bei Vertragsende gehalten sein, die übernommene Angelegenheit des Mandanten wenigstens so abzuschließen, dass dieser infolge der Beendigung keine dem Rechtskundigen erkennbaren und vermeidbaren Schäden erleidet (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1996, IX ZR 39/96, zitiert nach juris Rdnr. 16).

Zwar entbindet das Vertragsende den Rechtsanwalt von seiner Pflicht, die zuvor vertraglich übernommene Angelegenheit auch nur zu einem provisorischen Ende zu führen. Ist dem Rechtsanwalt aber erkennbar, dass dem Mandanten gerade aus der Beendigung der anwaltlichen Tätigkeit ein Schaden droht, weil er sich mangels Kenntnis der Rechtslage der Gefahren nicht bewusst ist, so muss der Rechtsanwalt nach Treu und Glauben, § 242 BGB, auf diese Gefahr jedenfalls dann hinweisen, wenn er sie erkennbar mitverursacht hat.

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Dementsprechend hat ein Rechtsanwalt, der von seinem Mandanten sämtliche diesem zur Verfügung stehenden Unterlagen über eine Kaufpreisforderung erhalten hat, um diese gerichtlich durchzusetzen, seine nachvertraglichen Pflichten aus dem Anwaltsvertrag verletzt, wenn er – obwohl eine Verjährung droht – nach Beendigung des Mandats weder die Unterlagen an den Mandanten zurückgibt noch ihn anderweitig auf die drohende Verjährung hinweist (vgl. BGH, Urteil vom 28.11.1996, IX ZR 39/96, zitiert nach juris Rdnr. 17).

(1) Vorliegend kann nicht angenommen werden, dass den Beklagten während des bestehenden Beratungsvertrages ein Handeln oder Unterlassen vorgeworfen werden kann, dass das Risiko einer Verjährung erhöhte.

Die Beklagten haben im Rahmen ihrer sekundären Darlegungslast mitgeteilt, dass die Klägerin zwischen dem 17.12.2009 und März 2010 in Telefonaten und Besprechungen auf die Möglichkeit einer Widerklage und auch auf die Regelverjährung und Hemmungstatbestände hingewiesen worden sei. Die Klägerin habe letztlich aufgrund des bestehenden Prozessrisikos ihre Werklohnforderung zunächst – auch noch nach der Klageerhebung durch Herrn A – nicht geltend machen wollen. Soweit die für das Vorliegen einer Pflichtverletzung beweisbelastete Klägerin diesen Vortrag bestritten hat, hat sie keinen Beweis für ihre Behauptung angeboten.

(2) Weiterhin war für die Beklagten auch nicht erkennbar, dass der Klägerin aus der Beendigung des Beratungsvertrages ein von den Beklagten mitverursachter Schaden durch den Eintritt der Verjährung der Werklohnforderung drohte. Die Verjährungsfrist der Werklohnforderung lief zum Zeitpunkt der am 02.12.2012 erklärten Kündigung des Beratungsvertrages noch zumindest 11 Monate.

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Die Beklagten durften daher hier davon ausgehen, dass der Klägerin ein mehr als ausreichender Zeitraum für die Geltendmachung ihrer Werklohnforderung gegenüber den Eheleuten A verblieb.

Eine Verjährung der Werklohnforderung der Klägerin zum Zeitpunkt des Ablaufes der Regelverjährung am 31.12.2011 drohte nicht, da die Verjährung mehrfach durch Verhandlungen im Sinne des § 203 BGB gehemmt worden ist.

Der Begriff der Verhandlungen im Sinne des § 203 Abs. 1 BGB ist weit auszulegen. Der Gläubiger muss dafür lediglich klarstellen, dass er einen Anspruch geltend machen und worauf er ihn stützen will. Anschließend genügt jeder ernsthafte Meinungsaustausch über den Anspruch oder seine tatsächlichen Grundlagen, sofern der Schuldner dies nicht sofort und erkennbar ablehnt. Verhandlungen schweben schon dann, wenn eine der Parteien Erklärungen abgibt, die der jeweils anderen die Annahme gestatten,

der Erklärende lasse sich auf Erörterungen über die Berechtigung des Anspruches oder dessen Umfang ein. Nicht erforderlich ist, dass dabei Vergleichsbereitschaft oder Bereitschaft zum Entgegenkommen signalisiert wird oder dass Erfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 14.07.2009, XI ZR 18/08, zitiert nach juris Rdnr. 16).

Vorliegend ist zunächst ab dem 30.03.2009 bis zumindest Ende Oktober 2009 von einem Verhandeln der Klägerin mit den Eheleuten A auszugehen. Im Schreiben vom 30.03.2009 hat sich Herr Rechtsanwalt B für die Eheleute A zu dem Zahlungsverlangen der Klägerin geäußert und angeregt, den Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens hinsichtlich der von den Eheleuten A gerügten Mängel abzuwarten. Dieses Schreiben ist den Beklagten ausweislich des Eingangsstempels am 02.04.2009 zugegangen.

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Dem Ansinnen, zunächst den Ausgang des selbständigen Beweisverfahrens abzuwarten, ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Zwar hat der Beklagte zu 4) nachfolgend Herrn Rechtsanwalt B am 18.05.2009 angeschrieben und das Zahlungsbegehren der Klägerin unter Fristsetzung bekräftigt, dies aber erkennbar in Unkenntnis des Schreibens vom 30.03.2009.

So enthält das Schreiben des Beklagten zu 4) lediglich eine Bezugnahme auf ein früheres Schreiben des Rechtsanwaltes B vom 10.03.2009 und rügt gerade die Nichtbeantwortung der klägerischen Zahlungsbegehren vom 05.03.2009 und 27.03.2009.

Die Gesamtbetrachtung der vorgelegten Korrespondenz belegt demgegenüber, dass die Klägerin dem Vorschlag des Rechtsanwaltes B entsprach und im Folgenden eine Gesamtlösung hinsichtlich der streitigen Mängel einerseits und der Werklohnforderung andererseits angestrebt war.

Dies ist ersichtlich aus den Schreiben der Beklagten an die Klägerin vom 26.08.2009 (Anlage B 11), 10.09.2009 (Anlage B 2), 21.09.2009 (Anlage B 17) sowie 19.10.2009 (Anlage B 18). Aus dem letzten Schreiben folgt zudem, dass die Verhandlungen am 19.10.2009 noch nicht abgeschlossen waren und weitere abschließende Gespräche vor einer Klageerhebung des Herrn A im Raum standen, so dass vor Ende Oktober 2009 nicht von einem Ende dieser Verhandlungsphase ausgegangen werden kann.

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Eine weitere Verhandlungsphase zwischen der Klägerin und den Eheleuten A von zumindest 3 Monaten ist durch das Schreiben des Rechtsanwaltes B vom 25.01.2011 gegenüber dem Landgericht Darmstadt im Verfahren Az. … belegt.

Dem steht nicht entgegen, dass in dem Schreiben lediglich die Aufnahme von außergerichtlichen Gesprächen zur Beilegung des Rechtsstreits und damit zur Beilegung der beim Landgericht Darmstadt anhängigen Gewährleistungsansprüche angekündigt wird. Zwar umfasst dass Verhandeln über Mängelansprüche regelmäßig nicht auch die Vergütungsansprüche des Auftragsnehmers, da insoweit verschiedene Gläubigerinteressen bestehen (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 26.03.2013, 10 U 146/12, zitiert nach juris Rdnr. 46),

vorliegend ist indes in dem Schreiben vom 25.01.2011 ausdrücklich angeführt, dass die Verhandlungen über die Mängelansprüche auch einer möglichen Klage wegen offenstehender Werklohnansprüche vorbeugen sollen. Durch diese ausdrückliche Verknüpfung von Gewährleistungsansprüchen und Werklohnansprüchen erfasst hier die Erörterung von Vergleichsmöglichkeiten hinsichtlich der vor dem Landgericht Darmstadt geltend gemachten Gewährleistungsansprüche auch eine Erörterung über den Umfang von Werklohnansprüchen der Klägerin.

Das Schreiben des Rechtsanwaltes B begründete insoweit auch nicht lediglich ein Verhandeln zwischen der Klägerin und Herrn A, sondern umfassend ein Verhandeln zwischen der Klägerin und den Eheleuten A. Auch wenn Herr Rechtsanwalt B gegenüber dem Landgericht Darmstadt nur für Herrn A auftrat, war er unstreitig von den Eheleuten A gemeinschaftlich zur außergerichtlichen Verhandlungsführung über den Gesamtkomplex der Streitigkeiten zwischen der Klägerin und den Eheleuten A bevollmächtigt.

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Inwieweit es nach dem Schreiben vom 25.01.2011 tatsächlich zu Gesprächen zwischen der Klägerin und den Eheleuten A gekommen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Selbst dann, wenn man davon ausginge, dass keine weiteren Gespräche erfolgten, kann aufgrund der Gesamtumstände des Einzelfalls ein Einschlafen der Verhandlungen jedoch erst nach einem Zeitraum von 3 Monaten angenommen werden. In Hinblick darauf, dass das Landgericht Darmstadt aufgrund des Schreibens vom 25.01.2011 einen für den 03.02.2011 angesetzten Verhandlungstermin aufgehoben hat und nachfolgend keine der am Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt beteiligten Parteien Maßnahmen zur Fortsetzungen dieses Verfahren betrieb, mussten die Klägerin und die Eheleute A nicht von einem früheren Ende der Verhandlungen ausgehen.

(3) Eine Pflichtverletzung ist auch nicht dadurch begründet, dass die Beklagten der Klägerin gegebenenfalls nicht bereits mit der Kündigung sämtliche Unterlagen, die sie von der Klägerin erhalten hatten, zurückgeben haben. Dass die Beklagten nicht zur sofortigen Rückgabe der Unterlagen bereit waren, hat die Klägerin nicht behauptet.

b) Die Beklagten haben auch die Pflichten aus der Mandatierung in dem Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt, Az. …, nicht verletzt, da auch dieses Geschäftsbesorgungsverhältnis mit der Kündigungserklärung vom 02.12.2011 erloschen ist.

Zwar nimmt die Kündigungserklärung vom 02.12.2011 nicht ausdrücklich auf das Mandatsverhältnis im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt Bezug, jedoch ist aus dem Kontext mit der Vielzahl weiterer Kündigungen sowie den bestehenden Streitigkeiten über ausstehende Gebührenzahlungen erkennbar, dass die Beklagten sämtliche Vertragsbeziehungen zu der Klägerin abbrechen wollten. Das streitgegenständliche Kündigungsschreiben kann daher so ausgelegt werden, dass dieses auch eine Kündigung hinsichtlich der Vertretung vor dem Landgericht Darmstadt enthält. Für die Annahme, dass die Beklagten allein das Mandatsverhältnis hinsichtlich eines zu diesem Zeitpunkt bereits seit 10 Monaten nicht mehr betriebenen Gerichtsverfahrens aufrechterhalten wollte, bestand auch aus Sicht der Klägerin kein Anlass.

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Dass die Beklagten ein Erlöschen ihrer Prozessvollmacht gegenüber dem Landgericht Darmstadt nicht angezeigt haben, ist schon wegen § 87 Abs. 1 2 Hs ZPO kein Indiz für das Fortbestehen des Geschäftsbesorgungsvertrages.

c) Eine Haftung des Beklagten zu 2) scheidet überdies auch schon nach § 8 Abs. 2 PartGG a.F. aus, da bestimmungsgemäß nur die Beklagten zu 3) und 4) im Rahmen des Beratungsvertrages und der Mandatierung im Verfahren vor dem Landgericht Darmstadt, Az. …, für die Klägerin tätig geworden sind. Bearbeitungsbeiträge des Beklagten im Sinne des § 8 Abs. 2 PartGGa.F. liegen nicht vor.

3. Ein Anspruch der Klägerin aus § 627 Abs. 2 Satz 2 BGB i.V.m. § 8 PartGG a.F. kommt nicht in Betracht, da aufgrund der verbleibenden Zeit bis zum Eintritt der Verjährung der Werklohnforderung schon keine Kündigung zur Unzeit vorlag.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, die Entscheidung bzgl. der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichtes nicht erfordert.

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