OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Juli 19, 2017

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14 Beginn der Verjährungsfrist, Anlageberatung, Schadenersatzansprüche, Prospekt

Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 02.05.2016, Az.: 3 U 57/14
Beginn der Verjährungsfrist von Schadenersatzansprüchen bei Anlass zur nachträglichen Lektüre des Beteiligungsprospektes

vorgehend: LG Frankfurt am Main – 07.03.2014 – AZ: 2-21 O 179/13

nachgehend: BGH – AZ: XI ZR 242/16

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.3.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 22.463,- € festgesetzt.

Gründe

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 22.2.2016 (Bl. 349 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 195 ff. d.A.) verwiesen.

Auf die Hinweise des erkennenden Senats hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 28.4.2016 (Bl. 370 ff. d.A.) Stellung genommen, auf den verwiesen wird.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach dem erstinstanzlichen Antragen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Das Rechtsmittel der Klägerin war gemäß § 522 II 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Beschluss vom 22.2.2016 (Bl. 349 ff. d.A.) verwiesen.

Soweit die Klägerin auf die Hinweise des Senats mit Schriftsatz vom 28.4.2016 – den der Senat trotz Fristablaufs noch berücksichtigt hat – Stellung genommen hat, gibt das darin Vorgebrachte keine Veranlassung, von der Einschätzung im Hinweisbeschluss abzuweichen. Auch eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vermag der Senat nicht zu erkennen.

Freilich kommt es nicht auf bestimmte Einzelheiten des Sachverhalts an, wenn die geltend gemachten Ansprüche – wie hier – bereits verjährt sind. Eine “einseitige Beschäftigung mit Teilaspekten aus dem Sachverhalt zulasten der Klägerin” liegt hierin indes nicht.

Auch nach nochmaliger Prüfung der Sach- und Rechtslage ist weiterhin davon auszugehen, dass die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche verjährt sind. Die Klägerin hatte bereits im Jahr 2008 wegen der von ihr erhobenen Parallelklage bezüglich der Beteiligung am Fonds VIP 3 Veranlassung, wegen der streitbefangenen Anlage den Beteiligungsprospekt – jedenfalls nachträglich – zu studieren.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Wenn ein Anleger in ein und demselben Beratungsgespräch von einer Beraterin wegen zweier Anlagegeschäfte beraten wird und dann wegen einer der beiden Anlagen Klage wegen Falschberatung erhebt, handelt er grob fahrlässig, wenn er zu diesem Zeitpunkt nicht mithilfe der ihm zur Verfügung stehenden Informationen – insbesondere einem Beteiligungsprospekt – überprüft, ob er wegen der anderen Anlage ebenfalls falsch beraten wurde. Konkrete Anhaltspunkte für einen Schadenseintritt wegen der zweiten Anlage liegen bei dieser Sachlage vor, auch wenn die prognostizierten Ausschüttungen bis dahin nicht ausgeblieben sind.

Wie im Hinweisbeschluss ausgeführt, ist davon auszugehen, dass der Beteiligungsprospekt (Anlage B 1) der Klägerin im Jahr 2008 vorgelegen hat, weil sie ihn jedenfalls bei der Zeichnung der streitbefangenen Anlage am 18.6.2003 erhalten hat. Dass die Klägerin entgegen ihrer schriftlichen Bestätigung, sie habe den “Beteiligungsprospekt mit Risikohinweisen” erhalten, nicht den Prospekt (Anlage B 1), sondern nur die tabellarische Übersicht (Anlage K 1) gemeint haben könnte, erscheint auch nach ihrem eigenen Vortrag nicht plausibel.

Bei einem Prospekt handelt es sich nach allgemeinem Sprachgebrauch um einen Katalog oder jedenfalls ein mehrseitiges Dokument. Der Klägerin hätte auffallen müssen, dass damit nicht die – doppelt vorgelegte – einseitige Übersicht (Anlage K 1) gemeint sein konnte, die ersichtlich nur eine tabellarische Gegenüberstellung von vier unterschiedlichen Fonds darstellt und zudem auch keine Risikohinweise enthält.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Selbst, wenn man dies einmal auf sich beruhen lässt, wurde im Hinweisbeschluss weiter ausgeführt, dass die Klägerin ihre – der eigenen Bestätigung entgegenstehende – Behauptung nicht beweisen kann. Mit den entsprechenden Ausführungen des Senats setzt sich die Klägerin im Schriftsatz vom 28.4.2016 nicht auseinander. Zu ergänzen bleibt lediglich, dass die Voraussetzungen für eine Parteivernehmung der Klägerin als insoweit beweispflichtiger Partei nach § 447 bzw. § 448 ZPO gar nicht vorliegen.

Die nachträgliche Lektüre des Beteiligungsprospektes hätte die Klägerin darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine von seinem Inhalt abweichende Beratung durch die Beraterin X am 8.5.2003 fehlerhaft war. Auf die entsprechenden Ausführungen im Hinweisbeschluss kann verwiesen werden.

Aus dem Einwand der Klägerin, dass im Beteiligungsprospekt der Redaktionsschluss mit 19.3.2003 angegeben ist, die Anlage K 1 aber ein jüngeres Datum (10.4.2003) aufweist, ergibt sich nichts anderes.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts im Beschluss vom 10.3.2014.

(Vorausgegangen ist unter dem 22.02.2016 folgender Hinweis – die Red.)

In dem Rechtsstreit (…)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Klägerin durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Die Klägerin verlangt von der beklagten Bank Rückabwicklung einer im Mai 2003 gezeichneten Beteiligung an dem Fonds A …gesellschaft …mbH & Co. Objekt Y KG als Schadenersatz wegen angeblich fehlerhafter Anlageberatung.

Wegen des Sach- und Streitstandes wird auf die Darstellung im Urteil des Landgerichts vom 7.3.2014 verwiesen, mit dem es die Klage abgewiesen und zur Begründung hat, etwaige Schadenersatzansprüche seien verjährt.

Hiergegen richtet sich die form- und fristgerechte Berufung der Klägerin, mit der sie ihre Klageanträge und Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags weiterverfolgt.

Die Beklagte verteidigt das angefochtene Urteil.

II.

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen weil der Klägerin mit Bezug auf die streitbefangene Anlageberatung keine Schadenersatzansprüche gegen die Beklagte zustehen. Die Berufungsangriffe können dies Ergebnis nicht infrage stellen.

Etwaige Schadenersatzansprüche der Klägerin aus § 280 I BGB oder Prospekthaftung sind verjährt.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Der Klägerin ist zwar beizupflichten, dass sich das Landgericht nicht mit allen von ihr gerügten Beratungsfehlern beschäftigt hat, dies aber notwendig ist, weil die Verjährung mehrerer eigenständiger und hinreichend deutlich voneinander abgrenzbarer Pflichtverletzungsvorwürfe in Anlageberatungsfällen materiell-rechtlich selbstständig zu beurteilen ist. Die kenntnisabhängige regelmäßige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 I BGB berechnet sich deshalb für jeden Beratungsfehler gesondert (vgl. BGH vom 9.11.2007, V ZR 25/07).

Gleichwohl hat die Verjährungsfrist bezüglich aller gerügter Beratungsfehler bereits im Jahr 2008 zu laufen begonnen. Die maßgebliche 3-Jahres-Frist des § 195 BGB war deshalb mit Ende des Jahres 2011 abgelaufen, also vor Klageerhebung im Jahr 2013. Der Klägerin ist nämlich vorzuhalten, dass sie im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB schon im Jahr 2008 von den einen Schadenersatz begründenden Umständen Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Das Landgericht stellt zu Recht darauf ab, dass für die Klägerin anlässlich ihrer im Juni 2008 eingereichten Parallelklage auf Rückabwicklung der Beteiligung am VIP Medienfonds 3 (Anlage K 7) bzw. der Umstände und Erkenntnisse, die zur Klageerhebung geführt haben, hinreichender Anlass bestanden hätte zu überprüfen, ob auch hinsichtlich der streitbefangene Beteiligung am … eine fehlerhafte Beratung durch die Beklagte vorlag. Dies umso mehr, als beide Beteiligungen auf dasselbe Beratungsgespräch am 8.5.2003 durch die Bankmitarbeiterin X zurückgehen und die in der Parallelklage geltend gemachten Beratungsfehler jedenfalls teilweise deckungsgleich mit den hier gerügten sind.

Von den anspruchsbegründenden Umständen – also davon, dass sie aus ihrer Sicht falsch oder unzureichend beraten wurde – konnte die Klägerin jedenfalls durch die nachträgliche Lektüre des Beteiligungsprospektes (Anlage B 1) Kenntnis erlangen.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Zwar bestand für die Klägerin zunächst keine Verpflichtung, den Prospekt vor oder nach dem Beratungsgespräch am 8.5.2003 durchzulesen, da sie darauf vertrauen durfte, dass sie durch die Mitarbeiterin der Beklagten in dem Beratungsgespräch über alle für die Zeichnung für sie relevanten Umstände aufgeklärt wurde (BGH, Urteil vom 8.7.2010, III ZR 249/09). Dies änderte sich jedoch, nachdem sich im Jahr 2008 konkrete Anhaltspunkte für einen drohenden Schadenseintritt ergaben.

Ein Anleger, der den Inhalt eines ihm informationshalber überreichten Prospekts nicht zur Kenntnis nimmt, handelt jedenfalls ab dem Zeitpunkt im Sinne von § 199 I Nr. 2 BGB grob fahrlässig, wenn er trotz hinreichender Anhaltspunkte für einen erkennbaren Schadenseintritt sich nicht durch Lektüre des Prospekts vergewissert (OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 15.9.2010, 17 U 108/10; Beschluss vom 5.1.2011, 17 U 162/10; Beschluss vom 26.1.2011, 19 U 228/10; Beschluss vom 12.6.2014, 17 U 40/14).

Das Landgericht stellt zu Recht fest, dass davon auszugehen ist, dass die Klägerin den als Anlage B1 vorgelegten Beteiligungsprospekt erhalten hat, wobei hier dahinstehen kann, zu welchem genauen Zeitpunkt dies erfolgte.

Soweit die Klägerin behauptet, sie habe lediglich die von ihr selbst als Anlage K 1 vorgelegte Übersicht erhalten, steht dem ihre Bestätigung auf der Beitrittserklärung vom 18.6.2003 (Anlage K 3) entgegen. Dort hat die Klägerin durch gesonderte Unterschrift bestätigt, “dass sie den Beteiligungsprospekt mit Risikohinweisen, dem Gesellschaftsvertrag, dem Treuhandvertrag sowie eine Abschrift der Beitrittserklärung erhalten hat”. Dass hiermit lediglich die zweiseitige tabellarische Übersicht gemeint sein konnte, erscheint ausgeschlossen.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Soweit die Klägerin behaupten will, sie habe den Beteiligungsprospekt – entgegen dieser Bestätigung – nie erhalten, kann sie dies nicht beweisen, obwohl sie – wegen der schriftlichen Bestätigung – insoweit die Beweislast trägt. Die Zeugin1 hat der Klägerin allein für ihre Behauptung angeboten, dass sie im Beratungsgespräch am 8.5.2003 lediglich die Übersicht, nicht aber den Beteiligungsprospekt erhalten hat. Das mag auf sich beruhen, denn die Behauptung der Beklagten, der Klägerin sei der Prospekt schon vorher zugesandt worden, steht hierzu nicht im Widerspruch.

Der Beteiligungsprospekt informiert den Anleger ausreichend und verständlich sowohl über das Totalverlustrisiko (vgl. Seite 9 – rechte Spalte) als auch über das Sonderkündigungsrecht der Z Bank nach zwölf Jahren (vgl. Seite 27 unter “Vertragsdauer”) sowie die bevorstehende Untervermietung an die Firma C (vgl. Seite 27 unter “Untervermietung”). Darüber hinaus klärt der Prospekt darüber auf, dass die Ausschüttungen nicht garantiert sind und zurückgefordert werden können (vgl. Seite 45 unter “Haftung”), weil sie lediglich als Vorabausschüttungen vorbehaltlich der Zustimmung der Gesellschafterversammlung erfolgen (vgl. Seite 44 unter “Ausschüttungen/Gewinn- und Verlustbeteiligung”).

Eine nachträgliche Lektüre des Prospektes hätte die Klägerin deshalb darüber in Kenntnis gesetzt, dass eine hiervon abweichende Beratung am 8.5.2003 fehlerhaft gewesen ist.

Dies gilt auch hinsichtlich des weitergehenden Vorwurfs, die Beteiligung habe nicht zum Anlageprofil der Klägerin gepasst. Dass die Beteiligung nach Auffassung der Klägerin nicht anlegergerecht gewesen sein könnte, weil sie – schon wegen des Totalverlustrisikos – ggf. nicht zur “sicheren Altersvorsorge” taugt, lässt sich den Risikodarstellungen im Prospekt problemlos entnehmen. Dessen ungeachtet sind aber Beteiligungen an Immobilienfonds nicht generell für die Altersvorsorge ungeeignet (vgl. BGH vom 11.12.2014, III ZR 365/13).

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Soweit sich die Klägerin zur Begründung der Haftung der Beklagten auf verschwiegene, aber aufklärungsbedürftige Rückvergütungen beruft, die die Beklagte im Rahmen von Provisionen vereinnahmt haben soll, wäre auch diese Pflichtverletzung bereits im Jahre 2008 für die Klägerin erkennbar gewesen.

Die Beklagte hat bestritten, dass sie andere Provisionen erhalten hat, als diejenigen, die im Beteiligungsprospekt (Seite 52 f. unter “Eigenkapitalvermittlung für die Fondsgesellschaft”) aufgeführt sind. Sofern sich die Klägerin darauf berufen könnte, es sei für sie auch aus dem Prospekt nicht erkennbar gewesen, dass die dort aufgeführten Provisionen an die Beklagten geflossen sind, stellt das Landgericht zu Recht fest, dass sich ihr dieser Umstand angesichts des von ihr geführten Parallelprozess schon 2008 hat aufdrängen müssen.

Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil kann verwiesen werden.

Soweit die Klägerin behaupten will, die Beklagte habe weitere, nicht im Prospekt aufgeführte Provisionen eingenommen, ist ihr bestrittener Vortrag auch in der Berufung völlig ohne Substanz.

Darüber hinaus bleibt auch diesbezüglich unklar, warum die Klägerin von diesem Umstand erst nach 2008 erfahren habe will, “nachdem ihr Informationen über Parallelverfahren gegen die Beklagte im Hinblick auf die Vermittlung von Beteiligung an dem selben Immobilienfonds bekannt geworden waren”.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Ein hinreichender Anlass für die Prüfung, ob die Beklagte auch bei der streitbefangenen Beteiligung “hinter dem Rücken der Klägerin” weitergehende Rückvergütungen kassiert hat, hätte sich für die Klägerin schon bei Erhebung der Parallelklage ergeben, in der sie ihre Schadenersatzansprüche ebenfalls mit aufklärungspflichtigen Rückvergütungen begründet.

Die Argumentation der Klägerin, warum sie bei dieser Sachlage im Jahr 2008 im Hinblick auf (behauptete) Rückvergütungen der Beklagten bei der streitbefangenen Anlage weiterhin gutgläubig geblieben sein will, erschließt sich schlechthin nicht.

Soweit die Klägerin ihre Klageanträge schließlich auf Prospekthaftung stützen will, wären auch diese Ansprüche verjährt. Infrage kommen von vornherein nur Ansprüche aus sog. uneigentlicher Prospekthaftung (vgl. Palandt-Grüneberg BGB, § 311 Rn 71). Eine kenntnisabhängige Verjährung hätte aus den oben dargestellten Gründen ebenfalls spätestens im Jahr 2008 begonnen (zur Verjährung bei Prospekthaftung vgl. Palandt-Grüneberg BGB, § 311 Rn 72).

Hätte die Klägerin bereits zu diesem Zeitpunkt den Beteiligungsprospekt gelesen, wären ihr etwaige Abweichungen zu der angeblich ausschließlich bei der Beratung zum Einsatz gekommenen Übersicht (Anlage K 1) zur Kenntnis gelangt. Sie hätte dann etwaige Ansprüche bis zum Ablauf der Verjährungsfrist Ende 2011 geltend machen müssen.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

Dass der Erhebung der Verjährungseinrede durch die Beklagte einen Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben nach § 242 BGB darstellen könnte, vermag der erkennende Senat nicht zu sehen.

Auf § 826 BGB gestützte Ansprüche kommen ebenfalls nicht in Betracht. Dass die Beklagte der Klägerin vorsätzlich in sittenwidriger Weise einen Schaden zugefügt hätte, ist nicht dargelegt oder ersichtlich.

Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, dass sich die Klägerin im Fall der Rückabwicklung auch aufgrund ihres eigenen Vortrags sowohl die erhaltenen Ausschüttungen als auch (außergewöhnliche) Steuervorteile anrechnen lassen müsste, in deren Genuss sie durch die Beteiligung gekommen ist.

Auf sich beruhen mag zudem, dass die Klägerin aufgrund ihres bisherigen Vortrages keinen entgangenen Gewinn würde beanspruchen können.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.

OLG Frankfurt am M 3 U 57/14

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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