OLG Frankfurt 14.11.2023 – 20 W 155/22 – Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus

Oktober 28, 2024

OLG Frankfurt 14.11.2023 – 20 W 155/22 – Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus

RA und Notar Krau

Der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 14.11.2023 (Az. 20 W 155/22) behandelt die Frage der Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus,

insbesondere im Hinblick auf die Legitimationswirkung im Grundbuchverfahren.

Kernaussagen:

  • Eine Vollmacht, die über den Tod des Vollmachtgebers hinaus erteilt wurde, kann vom Bevollmächtigten auch nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübt werden.
  • Die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Erklärung des Bevollmächtigten treten in der Person des bzw. der Erben ein.
  • Die Legitimationswirkung der Vollmacht entfällt nicht dadurch, dass der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden sein kann.

Sachverhalt:

Die Eigentümerin eines Grundstücks (X) erteilte einer Person (Beschwerdeführerin) eine Vollmacht über den Tod hinaus.

Nach dem Tod der Eigentümerin verkaufte die Bevollmächtigte das Grundstück und bewilligte die Eintragung einer Grundschuld.

Das Grundbuchamt verlangte die Vorlage eines Erbscheins, da es davon ausging, dass die Vollmacht mit dem Tod der Eigentümerin erloschen sei.

OLG Frankfurt 14.11.2023 – 20 W 155/22 – Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf. Die Vollmacht sei wirksam und die Bevollmächtigte könne auch nach dem Tod der Eigentümerin in deren Namen handeln.

Begründung:

  • Vollmacht über den Tod hinaus: Eine Vollmacht kann über den Tod hinaus erteilt werden. Die Bevollmächtigte kann in diesem Fall auch nach dem Tod des Vollmachtgebers im Namen der Erben handeln.
  • Legitimationswirkung: Die Legitimationswirkung der Vollmacht bleibt auch dann bestehen, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden sein kann.
  • Kein Erlöschen durch Konfusion: Die Vollmacht erlischt nicht durch Konfusion, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe wird.
  • Grundbucheintragung: Für die Grundbucheintragung ist kein Nachweis in Form des § 35 GBO erforderlich, da die Erben durch die postmortale Vollmacht gebunden sind.

Auswirkungen:

Die Entscheidung des OLG Frankfurt stärkt die Rechtssicherheit im Grundbuchverkehr bei Vollmachten über den Tod hinaus.

Sie stellt klar, dass die Legitimationswirkung der Vollmacht auch dann fortbesteht, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden sein kann.

OLG Frankfurt 14.11.2023 – 20 W 155/22 – Wirksamkeit einer Vollmacht über den Tod hinaus

Zusammenfassend lässt sich festhalten:

  • Eine Vollmacht über den Tod hinaus kann auch nach dem Tod des Vollmachtgebers ausgeübt werden.
  • Die Legitimationswirkung der Vollmacht bleibt auch dann bestehen, wenn der Bevollmächtigte Alleinerbe des Vollmachtgebers geworden sein kann.
  • Für die Grundbucheintragung ist kein Nachweis in Form des § 35 GBO erforderlich.

Schlagworte

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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