Pferd – Zurückbehaltungsrecht – OLG Frankfurt am Main – 12 U 35/11
Urteil vom 17.10.2012
Sachverhalt:
Die Klägerin, Eigentümerin eines Wallachs (W) und einer Stute (S), überließ die Stute im Dezember 2005 kostenlos dem Gestüt der Beklagten.
Im April 2006 wurden zwei Verträge über den Wallach geschlossen, die Einstellungs-, Beritt- und Zusatzkosten regelten.
Eine weitere Stute wurde 2007/2008 gegen Entgelt zur Ausbildung überlassen.
Im August 2009 verlangte die Klägerin Rechnungslegung und Herausgabe von S, nachdem sie bereits im Juni 2009 die Herausgabe beider Pferde gefordert hatte.
Die Beklagte verweigerte dies und kündigte den Überlassungsvertrag zu S im April 2010.
Die Klägerin klagte auf Herausgabe von S, Auskunft über Käufer und Verkaufspreis von W und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten.
Die Beklagte berief sich auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen angeblicher Ansprüche in Höhe von 22.801,67 €
und widerklagte auf Zahlung dieser Summe, einen Anteil am Verkaufserlös von S oder die Erlaubnis, zwei Fohlen aus S zu ziehen.
Die Klägerin bestritt die Ansprüche.
Landgericht:
Das Landgericht entschied, dass die Klägerin S nur gegen Zahlung von 22.341,67 € herausverlangen könne, da der Beklagten ein Zurückbehaltungsrecht zustehe.
Die Begründung hierfür waren offene Forderungen bezüglich W und Pensionskosten von S.
Der Anspruch auf vorgerichtliche Anwaltskosten wurde abgelehnt.
Der Feststellungsantrag der Beklagten bezüglich Unterbringungskosten und Verkaufserlösanteil wurde teilweise stattgegeben.
Berufung:
Die Klägerin legte Berufung ein und argumentierte, dass kein Zurückbehaltungsrecht bestehe.
Die Beklagte beantragte die Zurückweisung der Berufung und erweiterte ihre Widerklage.
Oberlandesgericht:
Das OLG gab der Berufung teilweise statt.
Die Klägerin erhielt S ohne Zurückbehaltungsrecht zurück und teilweise Anwaltskosten erstattet.
Die Forderungen der Beklagten wurden reduziert.
Entscheidungsgründe:
Herausgabeanspruch:
Anwaltskosten:
Widerklage:
Wesentliche Punkte:
Fazit:
Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts im Zusammenhang mit der Überlassung von Pferden.
Es zeigt, dass eine sorgfältige Vertragsgestaltung und -auslegung sowie eine genaue Beweisführung entscheidend sind, um die jeweiligen Rechte und Pflichten der Parteien zu bestimmen.