Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 20. November 2013 (Az. 20 W 142/13) behandelt den Fall einer postmortalen Vollmacht im Grundbuchverfahren.
Der Sachverhalt begann mit dem Tod des Eigentümers X, der zusammen mit seiner Frau Y zu je ½-Anteilen Eigentümer eines Grundstücks war.
Nach dem Tod des X beantragte dessen Tochter, die Antragstellerin, die Berichtigung des Grundbuchs, um als Erbin eingetragen zu werden, was am 06. Februar 2013 geschah.
Kurz darauf beantragte Y, die Ehefrau des Verstorbenen, auf Grundlage einer postmortalen Vollmacht, die ihr X am 17. Juni 2010 erteilt hatte,
die Umschreibung des gesamten Eigentums auf sich, was das Grundbuchamt am 25. Februar 2013 umsetzte.
Daraufhin erhob die Tochter des Verstorbenen Widerspruch und beantragte, einen Amtswiderspruch gegen die Eintragung von Y einzutragen,
da sie als Erbin keine Zustimmung zur Übertragung ihres Erbanteils gegeben habe und die Vollmacht widerrufen worden sei.
Es führte aus, dass eine solche Vollmacht den Bevollmächtigten befähigt, im Namen der Erben zu handeln, ohne dass diese ausdrücklich zustimmen müssten.
OLG Frankfurt 20 W 142/13 – Postmortale Vollmacht im Grundbuchverfahren
Die Erben könnten die Vollmacht zwar widerrufen, jedoch lag im Zeitpunkt der Grundbucheintragung kein wirksamer Widerruf vor, der dem Grundbuchamt bekannt war.
Die vorgelegte notarielle Vollmacht sowie die Sterbeurkunde des X genügten als Nachweis, um die Auflassungserklärung durch Y im Grundbuch zu vollziehen.
Das Gericht stellte klar, dass das Grundbuchamt korrekt gehandelt habe und keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden seien.
Die Eintragung der Y als Alleineigentümerin sei somit rechtmäßig.
Auch der Einwand der Antragstellerin, dass Y gemäß § 181 BGB (Insichgeschäft) nicht befugt gewesen sei, die Übertragung durchzuführen, wurde zurückgewiesen.
Die Vollmacht enthielt eine ausreichende Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB.
Zusammenfassend entschied das OLG Frankfurt, dass das Grundbuchamt keine Fehler bei der Eintragung begangen habe und dass die postmortale Vollmacht der Y gültig war.
Der Antrag der Tochter auf Eintragung eines Amtswiderspruchs wurde abgelehnt, da kein Widerspruch zwischen dem Grundbuchinhalt und der tatsächlichen Rechtslage bestand.