OLG Frankfurt 20 W 193/95

November 30, 2020

OLG Frankfurt 20 W 193/95 – Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten

RA und Notar Krau

Kernaussage:

  • In einem gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehegatten ist die Schlusserbeneinsetzung der gesetzlichen Erben des längerlebenden Ehegatten in der Regel nicht als wechselbezügliche Verfügung anzusehen.
  • Dies ermöglicht dem längerlebenden Ehegatten, diese Verfügung durch ein späteres Testament zu widerrufen.

Sachverhalt:

  • Ein kinderloses Ehepaar setzte sich in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig als Erben ein und bestimmte, dass nach dem Tod des Letztversterbenden die gesetzlichen Erben des Längerlebenden erben sollten.
  • Die Ehefrau verstarb zuerst. Der Ehemann errichtete später ein neues Testament, in dem er einen anderen Erben einsetzte.
  • Das Amtsgericht lehnte den Erbscheinsantrag des neuen Erben ab, da es die Schlusserbeneinsetzung im gemeinschaftlichen Testament als wechselbezüglich ansah.
  • Das Landgericht hob diese Entscheidung auf und entschied, dass die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich war, sodass der Ehemann sie wirksam widerrufen konnte.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt 20 W 193/95 – Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten

  • Wechselbezüglichkeit: Verfügungen in einem gemeinschaftlichen Testament sind wechselbezüglich, wenn sie voneinander abhängig sind und nach dem Willen der Erblasser gemeinsam gelten sollen.
  • Auslegung: Ob Wechselbezüglichkeit besteht, muss für jede Verfügung einzeln geprüft werden. Ist dies nicht eindeutig, gilt die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 Abs. 2 BGB.
  • Schlusserbeneinsetzung: Bei kinderlosen Ehegatten, die sich gegenseitig als Erben einsetzen und die gesetzlichen Erben des Längerlebenden als Schlusserben bestimmen, ist die Schlusserbeneinsetzung in der Regel nicht wechselbezüglich.
  • Gründe:
    • Die Eheleute haben kein sonderliches Interesse am weiteren Schicksal des Nachlasses, wenn sie keine Kinder haben.
    • Die Verwandten des längerlebenden Ehegatten stehen dem erstversterbenden Ehegatten in der Regel nicht nahe, sodass die gesetzliche Auslegungsregel nicht greift.
  • Widerruf: Da die Schlusserbeneinsetzung nicht wechselbezüglich war, konnte der Ehemann sie durch sein späteres Testament wirksam widerrufen.
  • Fehler des Landgerichts: Das Landgericht wies das Nachlassgericht an, den Erbscheinsantrag des neuen Erben nicht zurückzuweisen. Das Oberlandesgericht stellte klar, dass das Beschwerdegericht in solchen Fällen selbst die sachliche Entscheidung treffen muss.

Fazit:

OLG Frankfurt 20 W 193/95 – Gemeinschaftliches Testament kinderloser Ehegatten

  • Die Schlusserbeneinsetzung der gesetzlichen Erben des Längerlebenden in einem gemeinschaftlichen Testament kinderloser Ehegatten ist in der Regel nicht wechselbezüglich.
  • Der längerlebende Ehegatte kann diese Verfügung daher durch ein späteres Testament widerrufen.
  • Bei der Auslegung von Testamenten ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen.
  • Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde muss das Beschwerdegericht selbst die sachliche Entscheidung treffen.
RA und Notar Krau

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