
Durch Veräußerung bedingte Löschung Nacherbenvermerk – OLG Frankfurt 20 W 196/22
RA und Notar Krau
Die Entscheidung OLG Frankfurt betrifft die durch Veräußerung bedingte Löschung eines Nacherbenvermerks im Grundbuch.
Der Beteiligte zu 1, nun geschäftsunfähig, war mit seiner ersten Ehefrau, Frau Vorname1 Nachname1 Nachname2, verheiratet.
Sie haben eine gemeinsame Tochter, die Beteiligte zu 2. Beide Eheleute waren zu je ½ Miteigentümer eines Grundstücks.
Am 18.04.1996 errichteten der Beteiligte zu 1 und seine erste Ehefrau ein gemeinschaftliches Testament, in dem sie sich gegenseitig als befreite Vorerben einsetzten.
Nacherbin sollte die Beteiligte zu 2 sein.
Nach dem Tod der ersten Ehefrau wurde der Beteiligte zu 1 als befreiter Vorerbe eingetragen,
und ein Nacherbenvermerk zugunsten der Beteiligten zu 2 wurde im Grundbuch eingetragen.
Der Beteiligte zu 1 heiratete erneut und erteilte seiner zweiten Ehefrau eine Vorsorgevollmacht für den Fall seiner Geschäftsunfähigkeit, nachweisbar durch eine ärztliche Bestätigung.
Am 31.05.2022 veräußerte der Beteiligte zu 1, vertreten durch seine zweite Ehefrau, den Grundbesitz.
Der Vertrag beinhaltete die Löschung des Nacherbenvermerks und einen Kaufpreis von 649.000 €, der zur Deckung der Pflegekosten des Beteiligten zu 1 verwendet werden sollte.
Die Notarin beantragte am 25.07.2022 die Löschung des Nacherbenvermerks.
Die Beteiligte zu 2 widersprach diesem Antrag am 17.08.2022.
Das Grundbuchamt erließ am 14.09.2022 eine Zwischenverfügung und lehnte die Löschung des Nacherbenvermerks ab, da der Nachweis fehlte, dass der Kaufpreis in den Nachlass fließe.
Mit Schriftsatz vom 06.10.2022 legte der Beteiligte zu 1 Beschwerde ein, wobei er argumentierte, dass als befreiter Vorerbe keine Sicherung des Kaufpreises für die Nacherbin notwendig sei.
Die Beschwerde ist gemäß Paragraf 71 Abs. 1 GBO statthaft und der Beteiligte zu 1 ist beschwerdeberechtigt.
Die Beschwerde ist begründet, da der Beteiligte zu 1 den Kaufpreis nicht für die Beteiligte zu 2 sichern muss. Das Grundbuch wird durch den Verkauf unrichtig, da es aus dem Nachlass ausscheidet.
Die Zwischenverfügung des Grundbuchamts wird aufgehoben, jedoch kann das Beschwerdegericht das Grundbuchamt nicht zur Löschung des Nacherbenvermerks anweisen.
Die Löschung des Nacherbenvermerks ist durchzuführen, da der befreite Vorerbe berechtigt ist, über den Nachlass zu verfügen.
Der Beteiligte zu 1 trägt keine Gerichtskosten und eine Kostenerstattung zulasten der Beteiligten zu 2 ist unbillig.
Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach Paragraf 78 Abs. 2 Satz 1 GBO liegen nicht vor.
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