OLG Frankfurt 20 W 35/16
Gegenstandswert für Beschwerdeverfahren im Erbscheinerteilungsverfahren
vorgehend AG Offenbach, Az: 4 VI 1904/14 J
Tenor
Eine Änderung der Festsetzung des Geschäftswertes für das Verfahren der Beschwerde erfolgt nicht.
Gründe
1 Die Eingabe der Beteiligten zu 1) mit Anwaltsschriftsatz vom 21.03.2017 (Bl. 224 d. A.), die auf Herabsetzung des in dem Senatsbeschluss vom 02.03.2017 festgesetzten Geschäftswertes für das Beschwerdeverfahren gerichtet ist, war als Anregung auf Änderung der Wertfestsetzung im Sinne von § 79 Abs. 2 Nr. 1 GNotKG auszulegen.
2 Statthafter Rechtsbehelf gegen die Festsetzung des Wertes für die Gerichtsgebühren ist grundsätzlich die Beschwerde nach § 83 Abs. 1 GNotKG. Gegen die Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht ist eine Beschwerde allerdings nicht gegeben, weil eine solche an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet, § 83 Abs. 1 S. 5, § 81 Abs. 3 S. 2, 3 GNotKG. Demnach kommt auf eine entsprechende Eingabe eines Beteiligten gegen die Wertfestsetzung durch das Oberlandesgericht nur eine Änderung der Festsetzung in Betracht, welche nach § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG innerhalb von sechs Monaten zulässig ist, nachdem die Entscheidung wegen des Hauptgegenstands Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Die genannte Frist ist vorliegend gewahrt.
3 Eine Änderung des Geschäftswertes für das vorliegende Beschwerdeverfahren kommt allerdings nicht in Betracht, weil der Senat diesen zutreffend auf 280.000,00 EUR festgesetzt hat.
4 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens war ein Beschluss des Nachlassgerichts im Erbscheinerteilungsverfahren. Die Beteiligte zu 1) beantragte bei dem Nachlassgericht die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, welcher sie und den Beteiligten zu 2) zu je ½ als Erben des Erblassers ausweisen sollte. Der Beteiligte zu 2) beantragte seinerseits die Erteilung eines Alleinerbscheins. Das Nachlassgericht erachtete mit Beschluss vom 20.10.2015 die zur Erteilung des von dem Beteiligten zu 2) beantragten Alleinerbscheins erforderlichen Tatsachen für festgestellt und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurück.
5 Dagegen wandte sich die Beteiligte zu 1) mit ihrer Beschwerde, welche der Senat mit Beschluss 02.03.2017 zurückwies.
6 Der Senat hat in dem genannten Beschluss den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren auf den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls festgesetzt, den er nach den differierenden Angaben der Beteiligten auf 280.000,00 EUR veranschlagt hat. Diesen Wert des Gesamtnachlasses stellt die Beteiligte zu 1) nicht in Frage, meint aber, dass für den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens ihr wirtschaftliches Interesse maßgeblich sei, welches ein Viertel des Nachlasswertes umfasse. Denn ihr stehe ein Pflichtteilsanspruch in dieser Höhe zu und es sei ihr wirtschaftlich darum gegangen, mit dem geltend gemachten Erbanteil von ½ ein weiteres Viertel des Nachlasses – also 70.000,00 EUR – zu erhalten.
7 In einem Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Nachlassgerichts, mit welchem dieses die Voraussetzungen zur Erteilung eines Erbscheins festgestellt oder den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins zurückgewiesen hat, ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. u. a. Beschluss 03.03.2015, Az. 20 W 380/13; in Übereinstimmung mit: Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 27.08.2014, Az. 3 Wx 104/13; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 27.05.2015, Az. 11 Wx 123/14, Rn. 32 und Beschluss vom 28.12.2015, Az. 14 Wx 56/15, Rn. 5 ff.; OLG Köln, Beschluss vom 08.11.2016, Az. I-2 Wx 160/16, Rn. 2 ff., jeweils zitiert nach juris) auf den Wert des Nachlasses im Zeitpunkt des Erbfalls abzustellen. Soll der Erbschein die Erbfolge über den gesamten Nachlass ausweisen, ist auch der Wert des gesamten Nachlasses maßgeblich, und zwar unabhängig davon, welchen Anteil davon ein Beschwerdeführer für sich selbst in Anspruch genommen hat. Der von den Gegenansicht (OLG Hamm, Beschluss vom 05.08.2015, Az. I-15 W 341/14 sowie diesem folgend: OLG Dresden, Beschluss vom 19.01.2016, Az. 17 W 1275/15 und OLG Düsseldorf, Beschluss vom 22.01.2016, Az. I-Wx 20/15; jeweils zitiert nach juris) vertretenen Ansicht, nach der es für den Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens auf die von dem Beschwerdeführer in Anspruch genommene eigene erbrechtliche Position und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen ankomme, vermag der Senat nicht zu folgen.
8 Dies ergibt sich daraus, dass für den Gegenstandswert im Rechtsmittelverfahren nach § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG grundsätzlich die Anträge des Rechtsmittelführers maßgeblich sind, wobei der Wert nach § 61 Abs. 2 S. 1 GNotKG durch den Geschäftswert des ersten Rechtszugs begrenzt ist. Nur wenn ein Beschwerdeverfahren endet, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, ist nach § 61 Abs. 1 S. 2 GNotKG die Beschwer des Beschwerdeführers maßgeblich. Dabei ist nicht auf die formale Stellung eines als solchen bezeichneten Antrages abzustellen, weil § 65 Abs. 1 FamFG insoweit nur eine Sollvorschrift darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, ob aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers das mit der Beschwerde verfolgte Rechtsschutzziel bereits erkennbar geworden ist (vgl. auch OLG Köln, a. a. O., Rn. 5).
9 Wie in der Beschwerdebegründung (Bl. 89 ff. d. A) ausdrücklich ausgeführt ist, legte die Beteiligte zu 1) ihre Beschwerde mit dem Ziel ein, dass der von ihr beantragte gemeinschaftliche Erbschein erteilt, also der angefochtene Beschluss abgeändert und vom Beschwerdegericht die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Voraussetzungen festgestellt werden sollten. Schlüssig begehrte sie damit zugleich auch die Zurückweisung des von dem Beteiligten zu 2) gestellten Antrags auf Erteilung eines Alleinerbscheins. Da demnach ein Antrag der Beteiligten zu 1) im Sinne des § 61 Abs. 1 S. 1 GNotKG im Beschwerdeverfahren vorliegt, ist bei der Wertfestsetzung auf diesen Antrag abzustellen und nicht – wie sie meint – auf ihr wirtschaftliches Interesse an der Beschwerdeentscheidung.
10 Zur Bewertung des demnach als Ausgangspunkt maßgeblichen Antrages eines Beschwerdeführers ist bei der Beschwerde im Erbscheinserteilungsverfahren die für das erstinstanzliche Verfahren geltende spezielle Geschäftswertvorschrift des § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 GNotKG heranzuziehen. Denn für die Bewertung des Antrages sind keine anderen Gesichtspunkte vom Gesetz vorgegeben. Ein Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 36 GNotKG ist ausgeschlossen, da mit § 40 GNotKG eine spezielle Wertvorschrift vorhanden ist. Insoweit unterscheidet sich die Rechtslage von derjenigen bis zum 31.07.2013, welche nach § 131 Abs. 4 KostO vorsah, dass der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren in allen Fällen nach § 30 KostO und damit in der Regel nach freiem Ermessen zu bestimmen war. Dafür, dass der Gesetzgeber diesen Bewertungsansatz, den das Oberlandesgericht Hamm nach wie vor als geboten ansieht (vgl. OLG Hamm, a. a. O., Rn. 5), beibehalten wollte, ist kein Anhaltspunkt ersichtlich (vgl. ausführlich: OLG Köln, a. a. O., Rn. 3).
11 Grundsätzlich ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GNotKG dabei der Wert des gesamten Nachlasses für die Wertfestsetzung heranzuziehen. Nur wenn sich das Verfahren ausschließlich auf das Erbrecht eines Miterben oder einen Teil des Nachlasses bezieht, ist bei der Geschäftswertfestsetzung nur dieser Teil maßgeblich, § 40 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1 GNotKG. Dies ist namentlich der Fall, wenn der Antrag auf Erteilung eines Teilerbschein nach § 2353 Alt. 2 BGB oder eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG (bzw. § 2369 BGB a. F.) gerichtet ist.
12 Beides ist vorliegend nicht gegeben. Die gegenläufigen Erbscheinsanträge, über die das Nachlassgericht in dem von der Beteiligten zu 1) mit der Beschwerde angefochtenen Beschluss erkannt hatte, hatten die Erteilung von Vollerbscheinen – als Alleinerbschein bzw. gemeinschaftlicher Erbschein – zum Gegenstand. Demnach war als Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens der Wert des gesamten Nachlasses festzusetzen.
13 Die Anwendung des § 40 GNotKG führt auch nicht dazu, dass die Beteiligten einem unverhältnismäßigen Kostenrisiko ausgesetzt werden, das ihnen den grundrechtlich geschützten Zugang zu den Gerichten faktisch versperrt. Denn sie haben die Möglichkeit, einen zwischen ihnen bestehenden Streit mit begrenztem Kostenrisiko dadurch zu klären, dass zunächst nur Teilerbscheinsanträge gestellt werden (OLG Köln, a. a. O., Rn. 8).
14 Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht satt, da für das Verfahren nach § 79 Abs. 2 S. 2 GNotKG vom Gesetz weder ein Kostentatbestand noch eine Kostenerstattung vorgesehen sind.