OLG Frankfurt 20 W 353/11

August 15, 2017

OLG Frankfurt 20 W 353/11 Gerichtskosten: Gebührenbefreiung bei zeitgleich mit Eigentumsumschreibung erfolgten Miteintragung Nacherben- oder Testamentsvollstreckervermerks

Die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO greift auch dann ein, wenn zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in Gestalt eines Nacherbenvermerkes oder eines Testamentsvollstreckervermerkes erfolgt.

Tenor

Der angefochtene Beschluss und die Kostenrechnung vom 09. Dezember 2010 werden aufgehoben.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Gründe OLG Frankfurt 20 W 353/11

I.

Im eingangs bezeichneten Grundbuch wurde nach dem Tod des am … Januar 2010 verstorbenen Miteigentümers A1 am 09. Dezember 2010 die testamentarisch eingesetzte Vorerbin B1 eingetragen und zeitgleich in Abt. II lfd. Nr. 1 ein Nacherbenvermerk und in Nr. 2 ein Testamentsvollstreckervermerk eingetragen, lastend jeweils auf diesem Miteigentumsanteil.

OLG Frankfurt 20 W 353/11

Mit Kostenrechnung vom 09. Dezember 2010 wurde für die Eintragung des Nacherbenvermerkes und des Testamentsvollstreckervermerkes als Verfügungsbeschränkungen ausgehend von einem gemäß § 65 Abs. 1 und 3 KostO zusammengerechneten Wert von 60.000,– EUR eine Gebühr von 73,50 EUR angesetzt.

Gegen die Kostenrechnung legte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Februar 2011 Erinnerung ein, mit welcher er geltend machte, für den gleichzeitig mit dem Eigentumswechsel nach Erbfall innerhalb der Zweijahresfrist eingetragenen Testamentsvollstreckervermerk seien keine Kosten zu erheben.

Nach Anhörung des Kostengläubigers wies die Rechtspflegerin des Grundbuchamts die Erinnerung mit Beschluss vom 24. Mai 2011 unter Hinweis auf die kontroversen Ansichten in Literatur und Rechtsprechung zurück, wobei sie sich ebenso wie der Kostengläubiger der Auffassung anschloss, die eine Anwendung des § 60 Abs. 4 KostO auf die Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 65 KostO ablehnt, und ließ wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Beschwerde zu.

OLG Frankfurt 20 W 353/11

Gegen diesen Beschluss legte der Beschwerdeführer mit einem am 15. Juli 2011 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde ein, welcher der Kostengläubiger entgegengetreten ist.

Die Rechtspflegerin des Grundbuchamts hat der Beschwerde mit Beschluss vom 28. Juli 2011 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die Beschwerde, über welche nach der hier gemäß § 14 Abs. 4 Satz 1 erfolgten Nichtabhilfeentscheidung der Grundbuchrechtspflegerin gemäß § 14 Abs. 4 Satz 2 KostO das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist trotz des nicht erreichten Beschwerdewertes von 200,– EURO nach § 14 Abs. 3 Satz 1 KostO aufgrund der ausdrücklich erfolgten Zulassung der Beschwerde gemäß § 14 Abs. 3 Satz 2 KostO zulässig.

Da die mit der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat und in der obergerichtlichen Rechtsprechung kontrovers entschieden wird, ist gemäß § 14 Abs. 7 Satz 2 KostO durch die Einzelrichterin eine Übertragung der Entscheidung über die Beschwerde auf den Senat erfolgt.

OLG Frankfurt 20 W 353/11

Die zulässige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg.

Die Kostenrechnung war aufzuheben, weil ein Kostenansatz für die gleichzeitig mit der innerhalb der Zweijahresfrist gemäß § 60 Abs. 4 KostO erfolgten Eigentumsumschreibung auf die Vorerbin eingetragenen Verfügungsbeschränkungen in Gestalt des Nacherbenvermerks und des Testamentsvollstreckervermerks wegen einer gesetzlichen Gebührenbefreiung nach § 60 Abs. 4 KostO nicht zu erfolgen hat.

Wie bereits die Grundbuchrechtspflegerin und der Kostengläubiger zutreffend ausgeführt haben, werden zu der Frage, ob für die Eintragung des Nacherbenvermerkes und des Testamentsvollstreckervermerkes als Verfügungsbeschränkungen im Sinne des § 65 KostO gemäß dieser Vorschrift Gebühren zu erheben sind oder hierfür bei gleichzeitiger Eigentumsumschreibung auf den Erben die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO eingreift, wenn die Eintragung gemäß §§ 51, 52 GBO gleichzeitig mit der Eigentumsumschreibung auf den Erben innerhalb der Zweijahresfrist des § 60 Abs. 4 KostO erfolgt, bereits seit längerer Zeit zwei gegensätzliche Auffassungen vertreten.

Gegen eine Gebührenbefreiung haben sich ausgesprochen OLG Bremen (Rpfleger 1971, 195) OLG Düsseldorf (Rpfleger 1973, 73 und 1988, 142 und 2003, 220) OLG Oldenburg (Rpfleger 1988, 20 mit Anm. Meyer-Stolte = JurBüro 1987, 1390), OLG Zweibrücken (Rpfleger 1989, 150) und OLG Karlsruhe (Beschluss vom 07. Dezember 1987 – 4 W 105/87 – dok. bei juris) sowie in der Literatur Korinthenberg/Lappe (KostO, 18. Aufl., § 60 Rn. 62 und 65 Rn. 3), Rohs/ Wedewer (KostO, 3. Aufl., § 60 Rn. 14 a) und Hartmann ( Kostengesetze, 42. Aufl., § 60 Rn. 29/30 und § 65 Rn. 1).

Demgegenüber wird für diese Fälle eine Gebührenbefreiung befürwortet von OLG Hamm (Rpfleger 1969, 68 und 1992, 291), OLG Frankfurt (Beschluss vom 21. September 1970 – 6 W 104/70 -), OLG Köln (DNotZ 1971, 443), BayObLG (Rpfleger 1973, 262) und dem Kammergericht (JurBüro 1987, 406) sowie Assenmacher/Mathias (KostO, 16. Aufl., Stichwort: Eigentümer Anm. 6.6).

OLG Frankfurt 20 W 353/11

Der Senat schließt sich der letztgenannten Auffassung an, wonach die Gebührenbefreiung des § 60 Abs. 4 KostO auch dann eingreift, wenn zusammen mit der Eigentumsumschreibung die Eintragung einer Verfügungsbeschränkung in Gestalt eines Nacherbenvermerkes oder eines Testamentsvollstreckervermerkes im Grundbuch erfolgt. Der Senat erachtet entgegen der Gegenauffassung den Wortlaut und die Systematik der Regelungen der §§ 60 Abs. 4 und 65 Abs. 1 KostO nicht als so eindeutig, dass hieraus zwingend ein Ausschluss der Gebührenbefreiung abgeleitet werden müsste.

Ausschlagend für den Senat ist vielmehr der Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung des § 60 Abs. 4 KostO, mit welchem in Gestalt einer wesentlichen Kostenersparnis der im öffentlichen Interesse liegende Anreiz zur zeitnahen Stellung von Berichtigungsanträgen nach einem Eigentumswechsel aufgrund von Erbfolge geschaffen werden sollte.

Die hiermit verfolgte Zielsetzung des Gesetzgebers spricht dafür, diese Verfügungsbeschränkungen ebenfalls in die Kostenbefreiung einzubeziehen, da sowohl der Nacherbenvermerk als auch der Testamentsvollstreckervermerk in Durchbrechung des Antragsgrundsatzes des § 13 GBO gemäß §§ 51 und 52 GBO zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung auf den Erben eingetragen werden müssen (so auch OLG Hamm Rpfleger 1992, 291).

Der die Erinnerung zurückweisende Beschluss und die Kostenrechnung waren deshalb aufzuheben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 9 KostO.

Eine weitere Beschwerde ist gemäß § 14 Abs. 5 KostO nicht gegeben.

OLG Frankfurt 20 W 353/11

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

Warum ein notarielles Testament?

März 23, 2024
Warum ein notarielles Testament?Von RA und Notar KrauDer Notar prüft Ihre Testierfähigkeit und beurkundet nur, wenn er davon überzeugt ist…
low angle view of balcony against sky

Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23

März 20, 2024
Eintragung Auflassungsvormerkung – Vermutung Inhaberschaft Recht kraft Eintragung – Anordnung Rückgabe Erbschein – OLG München 34 Wx 240/23Zus…
an abstract blue and white background with cubes

Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23

März 19, 2024
Keine betreuungsgerichtliche Genehmigung bei Bestellung Finanzierungsgrundschuld aufgrund Belastungsvollmacht – OLG Düsseldorf I-3 Wx 86/23Zus…