
OLG Frankfurt 21 W 104/22 – Pflichtteilsstrafklausel
RA und Notar Krau
Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 21. August 2022 (Az. 21 W 104/22) befasst sich mit der Auslegung einer Pflichtteilstrafklausel in einem gemeinschaftlichen Testament
und stellt fest, dass diese Klausel nur greift, wenn ein Pflichtteil nicht nur geltend gemacht wird , sondern auch tatsächlich erhalten wurde.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten in ihrem Testament eine Klausel aufgenommen, nach der ein Kind, das den Pflichtteil
nach dem Tod des erstverstorbenen Elternteils beansprucht und erhält, von der Erbfolge ausgeschlossen wird.
Die Beteiligte zu 1) (Tochter der Erblasserin) und Beteiligte zu 2) (Tochter des vorverstorbenen Ehemanns) beantragten einen Erbschein, der die Beteiligte zu 3) (ebenfalls eine Tochter des Ehemanns) aufgrund eines vermeintlichen Pflichtteilverlangens nach dem Tod ihres Vaters von der Erbfolge ausschließen sollte.
Die Beteiligte zu 3) widersprach und beantragte ihrerseits einen Erbschein, der alle drei tatsächlichen als Erbinnen zu gleichen Teilen auswies.
Sie führten an, dass sie zwar nach dem Tod ihres Vaters den Pflichtteil verlangt habe, jedoch nichts aus dem Nachlass erhalten habe und daher die Pflichtteilstrafklausel nicht greife.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag der zu 1) und 2) durchgeführten Maßnahmen zurück und entschied, dass die drei Töchter zu gleichen Teilen erbberechtigt seien.
Es wurde argumentiert, dass die Pflichtteilsstrafklausel im Testament nicht nur auf das Verlangen des Pflichtteils, sondern auch auf dessen Erhalt abziele.
Da die Beteiligten zu 3) nach Vorlage eines Nachlassverzeichnisses keine Zahlungen oder Nachlassgegenstände erhalten haben, sei die Klausel nicht wirksam geworden.
Die Beschwerde der zu 1) und 2) gegen diese Entscheidung blieb erfolglos.
Das OLG Frankfurt bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und betonte, dass die Klausel in diesem Fall nicht auslösend wirke, da der Erhalt des Pflichtteils als zwingende Voraussetzung für den Ausschluss von der Erbfolge definiert sei.
Der bloße Anspruch oder das Verlangen des Pflichtteils genüge nicht, um die Sanktion auszulösen.
Zudem sei der Nachlass nach dem Tod des Vaters überschuldet worden, sodass die Beteiligte zu 3) nichts erhalten konnte.
Da die Voraussetzungen der Pflichtteilstrafklausel nicht erfüllt waren, wurden die zu 1), 2) und gleichen 3) als Erbinnen zu Teilen bestätigt.
Die Entscheidung geht davon aus, dass bei der Auslegung von Pflichtteilsklauseln nicht nur das Geltendmachen, sondern auch der tatsächliche Mittelabfluss entscheidend ist.
Die Beschwerde wurde abgewiesen, und die zu 1) und 2) durchgeführten Verfahren tragen die Kosten des Verfahrens.
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