OLG Frankfurt 22 U 3/09 – Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert
Abfindung eines ausgeschiedenen GbR-Gesellschafters: Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert bei eigener ordentlicher Kündigung;
Unwirksamkeit einer Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung
vorgehend LG Darmstadt, 10. Oktober 2008, 15 O 261/07
nachgehend BGH 2. Zivilsenat, 9. Oktober 2012, II ZR 31/11, Hinweisbeschluss
Kernaussage:
Das Urteil behandelt die Zulässigkeit einer Abfindungsbeschränkung auf den Buchwert bei eigener ordentlicher Kündigung eines Gesellschafters einer GmbH & Co. KG.
Es stellt fest, dass eine solche Klausel grundsätzlich wirksam sein kann, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit geprüft werden muss.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung wurde als unwirksam angesehen und durch eine angemessene Verzinsung korrigiert.
Sachverhalt:
Die Klägerin kündigte ihren Geschäftsanteil an der Beklagten, einer Einkaufskooperation.
Die Satzung der Beklagten sah eine Abfindung in Höhe des Buchwerts vor.
Die Klägerin forderte jedoch eine Abfindung basierend auf dem Verkehrswert, da sie der Meinung war, dass der Buchwert ihren Anteil am Unternehmen nicht angemessen widerspiegelt.
Entscheidungsgründe:
Fazit:
Das Urteil zeigt, dass Abfindungsbeschränkungen auf den Buchwert bei eigener Kündigung grundsätzlich zulässig sind, aber im Einzelfall auf ihre Angemessenheit geprüft werden müssen.
Eine Ratenzahlungsvereinbarung ohne Verzinsung kann eine unzulässige Abfindungsbeschränkung darstellen und muss gegebenenfalls korrigiert werden.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.