OLG Frankfurt aM 20 W 186/24 – Grundbuchfähigkeit des Vereins ohne Rechtspersönlichkeit
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 10.10.2024 entschieden, dass Vereine ohne Rechtspersönlichkeit,
deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, uneingeschränkt grundbuchfähig sind.
Der Fall:
Zwei nicht im Vereinsregister eingetragene Vereine (Verein1 n.e.V. und Verein2 n.e.V.) verkauften zwei Grundstücke an die Beteiligten zu 1 und 2.
Das Grundbuchamt beanstandete die Eintragung der Auflassungsvormerkung mit der Begründung, dass sich der nicht eingetragene Verein seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des
Personengesellschaftsrechts (MoPeG) am 01.01.2024 in das Vereinsregister eintragen lassen müsse, um über Grundstücke verfügen zu können.
Die Entscheidung:
Das OLG Frankfurt hob die Zwischenverfügung des Grundbuchamts auf und stellte klar, dass Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck
nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, auch ohne Eintragung im Vereinsregister grundbuchfähig sind.
Begründung:
Kritik an der Gegenansicht:
Das OLG Frankfurt kritisierte die in der Literatur vertretene Ansicht, dass Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sich in das Vereinsregister eintragen lassen müssen, um grundbuchfähig zu sein.
Diese Ansicht beruhe auf einer fehlerhaften Auslegung des MoPeG und seiner Gesetzgebungsmaterialien.
Fazit:
Die Entscheidung des OLG Frankfurt bringt Klarheit in die umstrittene Frage der Grundbuchfähigkeit von Vereinen ohne Rechtspersönlichkeit.
Vereine ohne wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb können auch ohne Eintragung im Vereinsregister Eigentümer von Grundstücken sein und darüber verfügen.
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, auch bekannt als nicht eingetragene Vereine (n.e.V.) oder Idealvereine, sind eine besondere Form der Vereinsbildung im deutschen Recht.
Im Gegensatz zu eingetragenen Vereinen (e.V.) besitzen sie keine eigene Rechtspersönlichkeit.
Merkmale:
Gründung:
Die Gründung eines Vereins ohne Rechtspersönlichkeit erfolgt formlos durch Willensübereinkunft der Gründungsmitglieder.
Es ist keine besondere Form oder notarielle Beurkundung erforderlich.
Rechtsfähigkeit:
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind seit dem 01.01.2024 durch das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) uneingeschränkt rechtsfähig.
Zuvor war ihre Rechtsfähigkeit in der Rechtsprechung umstritten.
Grundbuchfähigkeit:
Das OLG Frankfurt hat in seinem Beschluss vom 10.10.2024 entschieden, dass Vereine ohne Rechtspersönlichkeit, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, uneingeschränkt grundbuchfähig sind.
Sie können also Eigentümer von Grundstücken werden und darüber verfügen.
Vor- und Nachteile:
Vorteile:
Nachteile:
Beispiele:
Fazit:
Vereine ohne Rechtspersönlichkeit sind eine flexible und unbürokratische Form der Vereinsbildung.
Sie eignen sich insbesondere für kleinere Vereine mit ideellem Zweck.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.