OLG Frankfurt am M 20 W 197/16
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in einem Beschluss vom 04.05.2017 entschieden, dass ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen
bei der Ausschlagung einer Erbschaft grundsätzlich ein unbeachtlicher Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen ist.
Nimmt der Ausschlagende jedoch irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge
mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB.
In diesem Fall liegt ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vor, der zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt.
Sachverhalt
Der Erblasser verstarb am …2015 und hinterließ seine Ehefrau und seinen Sohn.
Der Sohn erklärte gegenüber dem Nachlassgericht die Ausschlagung der Erbschaft.
Er war irrtümlich davon ausgegangen, dass durch die Ausschlagung der gesamte Nachlass seiner Mutter allein zufallen würde.
Tatsächlich wären aber bei einer wirksamen Ausschlagung neben der Mutter auch der Bruder und die Mutter des Erblassers als gesetzliche Erben zweiter Ordnung zu jeweils 1/6 berufen gewesen.
Nachdem der Sohn seinen Irrtum erkannt hatte, erklärte er die Anfechtung seiner Ausschlagungserklärung wegen Irrtums.
Er beantragte gemeinsam mit seiner Mutter die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins, der sie zu jeweils ½ als Erben des Erblassers ausweisen sollte.
Das Nachlassgericht wies den Erbscheinsantrag zurück.
Es war der Auffassung, dass die irrige Erwartung des Ausschlagenden, die Erbschaft werde einem bestimmten Dritten – hier der Ehefrau des Erblassers – zufallen, einen unbeachtlichen Motivirrtum darstelle.
Entscheidung des OLG Frankfurt
Das OLG Frankfurt änderte den Beschluss des Nachlassgerichts ab und stellte die zur Erteilung des beantragten Erbscheins erforderlichen Tatsachen fest.
Das OLG Frankfurt führte aus, dass die Ausschlagung einer Erbschaft ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden (§§ 119 ff. BGB) angefochten werden könne.
Ein Irrtum über die Rechtfolgen der Erklärung (kurz: Rechtsfolgenirrtum) könne einen Unterfall eines Inhaltsirrtums i. S. d. § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB darstellen.
Ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum liege allerdings nur dann vor, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft tatsächlich wesentlich andere Wirkungen erzeuge als von dem Anfechtenden beabsichtigt.
Dabei müsse die Fehlvorstellung die unmittelbaren wesentlichen Rechtsfolgen des Rechtsgeschäfts betreffen.
Der nicht erkannte Eintritt zusätzlicher oder ungewollter Rechtsfolgen als Nebenfolgen stelle hingegen einen unbeachtlichen Motivirrtum dar, welcher keinen Anfechtungsgrund darstelle.
Ein Irrtum des Ausschlagenden im Hinblick auf die Person, welche in der gesetzlichen Erbfolge an seine Stelle tritt, stelle häufig einen unbeachtlichen Motivirrtum dar.
Dies gelte dann, wenn der Ausschlagende zutreffend erkannt habe, dass durch die Ausschlagung sein Erbteil demjenigen zufalle,
der Erbe sein würde, wenn er selbst beim Erbfall nicht vorhanden gewesen wäre, und seine Fehlvorstellung allein die konkrete Person betreffe, welche nach diesem Grundsatz nächstberufen ist.
Im vorliegenden Fall habe der Sohn bei Erklärung der Ausschlagung der Erbschaft zwar angenommen, seine Mutter würde seinen Erbteil erhalten und damit Alleinerbin werden.
Er habe dabei aber nicht erkannt, dass als eine wesentliche Rechtsfolge seiner Ausschlagungserklärung sein Erbteil demjenigen anfallen würde, der Erbe geworden wäre, wenn er bei dem Erbfall nicht gelebt hätte.
Er habe demnach der Ausschlagung im Hinblick auf die dadurch eintretenden unmittelbaren Rechtsfolgen in Abweichung von § 1953 Abs. 2 BGB
die Wirkung beigemessen, dass ähnlich einer Anwachsung bei testamentarischer Erbfolge (§ 2094 BGB) ein Miterbe den Erbteil des ausschlagenden Erben erhalten würde.
Damit habe seine Vorstellung von den tatsächlichen unmittelbaren rechtlichen Wirkungen seiner Erklärung – nämlich, dass die Erbfolge gelten solle,
wie wenn er beim Erbfall nicht gelebt hätte – wesentlich von seiner Vorstellung abgewichen, nach der sein Erbteil allein einem vorhandenen Miterben zufallen würde.
Es liege damit ein beachtlicher Rechtsfolgenirrtum als Unterfall des Inhaltsirrtums im Sinne des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB vor.
Die Anfechtung sei damit wirksam erfolgt und die Ausschlagungserklärung nach § 142 Abs. 1 BGB als von vornherein nichtig anzusehen.
Fazit
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Irrtum über die Person des Nächstberufenen bei der Ausschlagung einer Erbschaft nur dann ein beachtlicher Irrtum ist, wenn der Ausschlagende irrig annimmt,
dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne.
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