OLG Frankfurt am M 6 W 51/16
Oberlandesgericht Frankfurt am Main
Beschl. v. 08.06.2016, Az.: 6 W 51/16
Befangenheit infolge Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags
LG Gießen – 29.03.2016 – AZ: 8 O 32/15
Anmerkung: Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
Die Zurückweisung eines Terminsverlegungsantrags begründet die Besorgnis der Befangenheit nur, wenn offensichtlich erhebliche Gründe für eine Verlegung vorlagen, die Aufrechterhaltung des Termins für die betroffene Partei schlechthin unzumutbar war oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung der Partei aufdrängt (im Streitfall verneint).
Tenor:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Wert der Beschwer beträgt € 40.000,00.
Gründe
OLG Frankfurt am M 6 W 51/16
Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
1. Die Beklagte begründete ihr Ablehnungsgesuch in erster Linie damit, dass ihr Terminsverlegungsantrag vom 2.3.2016 zu Unrecht zurückgewiesen worden sei.
a) Die Verweigerung einer beantragten Terminsverlegung begründet regelmäßig nicht die Besorgnis der Befangenheit, weil diese nur beim Vorliegen erheblicher Gründe in Betracht kommt. Anders liegt es nur dann, wenn erhebliche Gründe für eine Terminsverlegung offensichtlich vorliegen, die Zurückweisung des Antrags für die betreffende Partei schlechthin unzumutbar wäre und somit deren Grundrecht auf rechtliches Gehör verletzte oder sich aus der Ablehnung der Terminsverlegung der Eindruck einer sachwidrigen Benachteiligung einer Partei aufdrängt (BGH, NJW 2006, 2492 [BGH 06.04.2006 – V ZB 194/05] m.w.N.; Hans. OLG Bremen, Beschl. v. 20.4.2015 – 5 UF 96/14, juris).
b) Solche besonderen Umstände liegen hier nicht vor. Entgegen der Ansicht der Beklagten war kein Verlegungsgrund nach § 227 I Nr. 1 ZPO gegeben. Danach kann das Ausbleiben einer Partei die Terminsverlegung begründen, wenn die Partei ohne ihr Verschulden am Erscheinen verhindert ist. Die persönlich geladene Geschäftsführerin der Beklagten war an der Terminswahrnehmung nicht gehindert. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 2.3.2016 allein die krankheitsbedingte Verhinderung von Herrn A angezeigt. Dieser ist nicht Partei i.S.d. § 227 ZPO. Zu Unrecht beruft sich die Beklagte deshalb auf die Verletzung ihres Teilnahmerechts.
OLG Frankfurt am M 6 W 51/16
Soweit die Beklagte in ihrem Ersuchen vom 2.3.2016 dargelegt hat, allein Herr A sei zur Aufklärung des Sachverhalts befähigt und umfassend bevollmächtigt, reicht dies ersichtlich nicht aus. Es fehlte an jeglicher Erläuterung, in welchem Verhältnis Herr A zur Beklagten steht, welche Umstände er näher aufklären kann und warum die Geschäftsführerin zu einer solchen Aufklärung nicht in der Lage sein soll. Ein erheblicher Verlegungsgrund war damit nicht gegeben.
2. Zweifel an der Unvoreingenommenheit des abgelehnten Richters lassen sich auch nicht daraus ableiten, dass er zunächst einen Termin vor dem Einzelrichter anberaumt hatte, ohne zuvor das Einverständnis nach § 349 III ZPO einzuholen. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dadurch der Eindruck einer Benachteiligung der Beklagten entstanden sein kann. Von der beanstandeten Verfahrensweise sind beide Parteien gleichermaßen betroffen.
Haltlos ist der Vorwurf, das Landgericht habe in Kauf genommen, dass die Beklagte zum Termin anreist und erst dann feststellen muss, dass die Kammer nicht vollständig besetzt ist. Aus der Ladung geht eindeutig hervor, dass ein Termin “vor dem Einzelrichter” angesetzt wurde (Bl. 122 d.A.). Die Beklagte konnte deshalb vor dem Termin darauf hinweisen, dass sie einer Entscheidung durch den Vorsitzenden nicht zustimmt. Das hat sie auch getan, woraufhin der erste Termin verlegt wurde. Im Übrigen kann auf die zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen werden.
3. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind Kosten des Rechtsstreits. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens entspricht dem der Hauptsache. Gründe für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.
OLG Frankfurt am M 6 W 51/16
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.