OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 20 W 281/12 – Erbschein – mehrere Testamente

April 18, 2019

OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 20 W 281/12 – Erbschein – mehrere Testamente

RA und Notar Krau

In dem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 (Az. 20 W 281/12) ging es um die Anfechtung eines Beschlusses des Amtsgerichts Bensheim in einer Nachlassangelegenheit.

Der Erblasser hatte mehrere Testamente hinterlassen, darunter ein in Spanien errichtetes Testament, das eine langjährige Lebensgefährtin als Alleinerbin bestimmte und seine Kinder nur mit dem Pflichtteil bedachte.

Die Kinder des Erblassers, die Beschwerdegegner, hatten bereits einen gemeinschaftlichen Erbschein erhalten, der sie als Erben zu gleichen Teilen auswies, was die Beschwerdeführerin, die Lebensgefährtin, anfocht.

Das OLG hob die Beschlüsse des Amtsgerichts Bensheim teilweise auf, indem es die erteilten Erbscheine für das in Deutschland und Spanien belegene Vermögen annullierte, da die formellen Voraussetzungen des spanischen und deutschen Rechts nicht erfüllt waren.

Insbesondere stellte das Gericht fest, dass das Testament nach deutschem und spanischem Recht nicht formgültig war, da es weder die nötigen Zeugen nach den gesetzlichen Vorgaben aufwies noch die Zeugen hinreichend der Sprache der Testamentsniederschrift mächtig waren.

OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 20 W 281/12 – Erbschein – mehrere Testamente

Weiterhin stellte das Gericht klar, dass ein Erbschein, der sich nur auf bestimmte ausländische Vermögenswerte beschränkt, rechtlich nicht zulässig sei.

Die Frage, ob ein Erbschein nur für Vermögen in bestimmten Ländern ausgestellt werden könne, wurde vom OLG als von grundsätzlicher Bedeutung eingestuft, sodass die Rechtsbeschwerde zugelassen wurde.

Der Fall zeigt die Komplexität grenzüberschreitender Nachlassverfahren, insbesondere bei unterschiedlichen nationalen Rechtsvorschriften.

Letztlich entschied das OLG, dass der Erbschein nicht wie ursprünglich geplant erteilt werden könne, da eine solche Beschränkung auf Vermögen in spezifischen Ländern nicht mit dem deutschen Erbrecht vereinbar sei.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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