OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 25 U 121/12 – Erbringung von Dienstleistungen in der Erwartung zu erben

April 18, 2019

OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 25 U 121/12 – Erbringung von Dienstleistungen in der Erwartung zu erben

RA und Notar Krau

Das Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 12. Dezember 2013 (Az.: 25 U 121/12) behandelt eine Streitigkeit zwischen den Klägern und den Beklagten um die Vergütung von Dienstleistungen, die die Kläger in der Erwartung erbracht hatten, das Vermögen des A1 zu erben.

Im Kern geht es um die Frage, ob den Klägern Schadensersatz- oder Bereicherungsansprüche zustehen, nachdem sie nicht die erwarteten Erben wurden.

Die Kläger hatten im Jahr 2000 einen Erb- und Versorgungsvertrag mit A1 abgeschlossen, der sie zu dessen Erben machte, unter der Bedingung, dass sie ihn pflegen und versorgen würden.

Später stellte sich jedoch heraus, dass dieses Testament unwirksam war, da ein früheres gemeinschaftliches Testament von 1981 noch gültig war.

Die Kläger forderten daraufhin eine Vergütung für ihre Dienste, stießen jedoch auf die Einrede der Verjährung.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Landgerichts, dass die Ansprüche der Kläger verjährt seien.

Dies lag daran, dass die Kläger nur eine Teilklage erhoben hatten, ohne klarzustellen, wie sich der geforderte Betrag auf die verschiedenen Dienstleistungen verteilte.

OLG Frankfurt am Main 12.12.2013 – 25 U 121/12 – Erbringung von Dienstleistungen in der Erwartung zu erben

Dadurch konnte die Verjährung nicht gehemmt werden.

Das Gericht argumentierte weiter, dass die Kläger, selbst wenn keine Verjährung eingetreten wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz oder ungerechtfertigte Bereicherung hätten.

Es fehlte an einem konkreten Schaden, den die Kläger erlitten hätten, da sie keinen finanziellen Nachteil durch ihre Tätigkeiten nachweisen konnten.

Zudem hätten sie durch die unentgeltliche Wohnnutzung und das erhaltene Pflegegeld sogar Vorteile erlangt.

Das Urteil stellt klar, dass eine unzureichend spezifizierte Teilklage nicht zur Hemmung der Verjährung führt, und betont die Notwendigkeit, klare und individuelle Ansprüche geltend zu machen, um rechtlichen Schutz zu erhalten.

Die Revision wurde nicht zugelassen, da keine grundsätzliche Bedeutung oder Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorlag.

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Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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