OLG Frankfurt am Main 14.11.2011 – 20 W 25/11 – Nachlasspflegschaft
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main befasste sich in seinem Beschluss vom 14. November 2011 (Az. 20 W 25/11) mit einer komplexen Erbschaftsstreitigkeit.
Kern des Verfahrens war die Frage der Anordnung und Aufrechterhaltung einer Nachlasspflegschaft für den Nachlass eines Verstorbenen,
der in seinem Leben mehrere widersprüchliche testamentarische Verfügungen getroffen hatte.
Der Erblasser und seine vorverstorbene Ehefrau hatten ursprünglich eine rechtsfähige Stiftung als Alleinerbin in einem Erbvertrag festgelegt.
Nach dem Tod seiner Ehefrau heiratete der Erblasser jedoch erneut und bestimmte seine neue Ehefrau handschriftlich zu seiner Alleinerbin.
Gleichzeitig erklärte er die Anfechtung des ursprünglichen Erbvertrags.
Das Nachlassgericht ordnete eine Nachlasspflegschaft an, um den Nachlass zu sichern und zu verwalten, da die Erbenstellung der neuen Ehefrau aufgrund der Anfechtungserklärung unklar war.
Der Erblasser hatte die Anfechtung des Erbvertrags in einer notariellen Urkunde erklärt, jedoch die Anweisung gegeben,
dass diese Anfechtung nur wirksam werden solle, wenn er oder ein Bevollmächtigter dies gesondert schriftlich bestätige.
OLG Frankfurt am Main 14.11.2011 – 20 W 25/11 – Nachlasspflegschaft
Eine solche Bestätigung erfolgte jedoch nicht vor seinem Tod, weshalb die Wirksamkeit der Anfechtung in Frage stand.
Die Beteiligten zu 1) und 2), darunter der neue Testamentsvollstrecker und die neue Ehefrau, legten Beschwerde gegen die Nachlasspflegschaft ein, da sie die Auffassung vertraten, dass eine solche nicht erforderlich sei.
Das Oberlandesgericht wies diese Beschwerden jedoch zurück und bestätigte die Notwendigkeit der Nachlasspflegschaft.
Das Gericht argumentierte, dass aufgrund der ungeklärten Erbenstellung und der widersprüchlichen letztwilligen Verfügungen ein erhebliches Sicherungsbedürfnis bestand.
Besonders hervorgehoben wurde, dass die Anfechtungserklärung des Erblassers aufgrund des Vorbehalts in der notariellen Urkunde nicht als wirksame Anfechtung angesehen werden könne.
Da die Erbenstellung somit unklar blieb und erhebliche Vermögensinteressen auf dem Spiel standen, sei die Anordnung der Nachlasspflegschaft gerechtfertigt, um den Nachlass vor möglichen Gefahren zu schützen.