OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13

August 10, 2017

OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13 – allgemeine Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, Pflichtteilsansprüche

1. Die Geltendmachung und Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen führt bei einer allgemeinen Verwirkungsklausel in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament, durch die derjenige Schlusserbe, der mit den Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, nur den Pflichtteil erhalten soll, nicht zum Verlust der Schlusserbenstellung.

2. Mangels Grundbuchunrichtigkeit kann deshalb kein Amtswiderspruch gegen die Eintragung einer Miterbin eingetragen werden, die ihr Pflichtteil nach dem Tod des Erstversterbenden erhalten hat.

Tenor OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13

Die Beschwerden werden zurückgewiesen.

Die Antragsteller haben der Antragsgegnerin die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu ersetzen.

Der Beschwerdewert wird auf jeweils 30.000,00 €festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13

In dem betroffenen Grundbuchblatt sind am 16.04.2013 auf Grund des Antrags der Beteiligten zu 3) vom 04.04.2013 (Bl. 61 d. A.) die Beteiligten als Eigentümer in Erbengemeinschaft eingetragen worden.Als Eintragungsgrundlage ist das Testament vom …1985,eröffnet durch das Amtsgericht -Nachlassabteilung- 42 a IV…/90 (1990)- vermerkt worden. Dabei handelt es sich um ein am ….1985 zu seiner UR-Nr. …/1985 durch den Notar A,O1, protokolliertes gemeinschaftliches Testament der Eheleute B1und B2 geb. C, den Eltern der Beteiligten.

Diese setzten sich als gegenseitige Alleinerben ein und bestimmten den überlebenden Teil zum unbeschränkten Vollerben, falls er nicht wieder heiratet, im Fall der Wiederverheiratung aber nur zum Vorerben. Nacherben sollten die Beteiligten sein, wobei ihnen bestimmte Grundstücke im Weg der Teilungsanordnung zugewendet wurden und der übrige Nachlass zu gleichen Teilen. Dabei sollte die Antragsgegnerin das jetzt in dem betroffenen Grundbuch als lfde. Nr. … eingetragene Grundstück Straße1 erhalten.

Als Schlusserben im Fall des Todes des überlebenden Teils wurden die Beteiligten benannt, für die ebenfalls die Teilungsanordnungen gelten sollten, die für den Fall der Nacherbfolge bei Wiederverheiratung getroffen worden waren. Unter § 4 des Testamentes werden sämtliche Verfügungen in diesem Testament als wechselbezüglich bezeichnet, dem längst lebenden Ehegatten aber das Recht eingeräumt, seine Verfügungen bezüglich der Verteilung des Vermögens unter den gemeinschaftlichen ehelichen Abkömmlingen abzuändern.

OLG Frankfurt am Main 20 W 138/13

Unter § 5 des Testamentes heißt es.

” Derjenige, der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil unter Anrechnung dessen, was er bereits zu Lebzeiten von uns bekommen hat, wozu auch die Kosten einer Ausbildung, Ausstattung und sonstige Zuwendungen gehören.”

Wegen des Testamentsinhalts im Einzelnen wird auf Blatt 20-23der beigezogenen Nachlassakte 42 IV …/90 -Amtsgericht Rotenburg a. d. F.- Bezug genommen.

Am …1994 haben die Eltern der Beteiligten ein gemeinschaftliches privatschriftliches Testament errichtet, in dem sie § 2 Ziffer 2 b) des notariellen Testaments vom …1985aufgehoben haben, da sie das von der darin enthaltenen Teilungsanordnung betroffene Grundstück dem Antragsteller zu 1)geschenkt hatten.

Nach dem Tod des Vaters der Beteiligten am …2010 hat die Antragsgegnerin die Testamentseröffnung beantragt und gemäßVerfügung vom 02.12.2010 beglaubigte Abschriften der letztwilligen Verfügungen und des Eröffnungsprotokolls vom 29.11.2010 erhalten.Vor dem Amtsgericht Gießen -Az. 22 VI F …/11- hat die Antragsgegnerin am 26.04.2011 die bedingte Erbeinsetzung für den Fall der Wiederverheiratung ihrer Mutter ausgeschlagen (Bl. 76 d.A.). Weiter hat die Antragsgegnerin zu Az. 2 O 131/11 vor dem Landgericht Fulda ihre Mutter u. a. im Weg der Stufenklage auf Auskunft über den Nachlass ihres Vaters sowie auf Zahlung des sich nach Auskunftserteilung und Wertermittlung ergebenden Pflichtteilsbetrags verklagt.

In diesem Prozess ist in der mündlichen Verhandlung vom 11.06.2012 ein Vergleich geschlossen worden, in dem sich die Mutter der Antragsgegnerin verpflichtet hat, an diese zur Abgeltung der Klageforderung 10.500,00 € zu zahlen. Die Prozessparteien erklärten in dem Vergleich, dass damit alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Erbfall des Vaters der Beteiligten abgegolten und erledigt seien. Auf Blatt 99-101 der beigezogenen Akten 2 O 131/11 des Landgerichts Fulda wird Bezug genommen.

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Die Mutter der Beteiligten ist am …2013 verstorben, ohne sich wieder verheiratet zu haben.

Mit Schreiben vom 22.04.2013 (Bl. 64 d. A.) haben der Antragsteller zu 1) und mit Schreiben vom 24.04.2013 (Bl. 66 d. A.)der Antragsteller zu 2) Widerspruch gegen die Eintragung der Antragsgegnerin als Mitglied der in Abt. I des Grundbuchs eingetragenen Erbengemeinschaft erhoben. Zur Begründung haben die Antragsteller geltend gemacht, da die Antragsgegnerin nach dem Tod des Vaters ihren Pflichtteil geltend gemacht und erhalten habe, sei sie nach der in § 5 des notariellen Testaments vom ….1985enthaltenen Pflichtteilsstrafklausel auch nach dem Tod der Mutter nur Pflichtteilsberechtigte und keine Erbin.

Mit Beschlüssen vom 02.05.2013 (Bl. 80, 83 d. A.) hat die Grundbuchrechtspflegerin die Anträge zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der § 5 des Testaments vom ….1985stelle mangels Bestimmtheit keine wirksame Pflichtteilsstrafklausel dar. Auch aus dem Protokoll des Verfahrens 2 O 131/11 -Landgericht Fulda- ergebe sich nicht eindeutig, dass es sich vorrangig um die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen gehandelt habe.

Gegen diese Beschlüsse richten sich die Beschwerden der Antragsteller, mit der sie beantragen, die Eintragung der Antragsgegnerin zu löschen, hilfsweise vorab das Grundbuchamt anzuweisen, einen Amtswiderspruch in das Grundbuch einzutragen.

Zur Begründung wird ausgeführt, sowohl der Berichtigungsantrag der Antragsgegnerin als auch die Auffassung des Grundbuchamts seien unzutreffend.

Der Wille der Eltern der Beteiligten sei eindeutig dahin gegangen, dass sie mit der Sanktionsklausel in § 5 des Testamentes vom ….1985 hätten sicherstellen wollen, dass der Überlebende von ihnen nicht durch finanzielle Ansprüche der Kinder habe belastet werden sollen. Deshalb habe derjenige, der nicht bis zum Tod beider Eltern habe warten wollen, auch nur den Pflichtteil erhalten sollen. Dass die Antragsgegnerin diesen geltend gemacht habe, ergebe sich auch aus dem Protokoll vom 11.06.2012 in dem Verfahren vor dem Landgericht Fulda. Auf den Inhalt der Beschwerdebegründung vom 13.05.2013 samt Anlagen wie auch der beigezogenen Prozessakten 2 O 131/11- Landgericht Fulda- wird Bezug genommen.

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Die Antragsgegnerin ist den Beschwerden durch Schriftsatz vom 20.06.2013 (Bl. 137 ff. d. A.) entgegengetreten. Darin wird u. a.zugestanden, dass der Antragsgegnerin der Vergleichsbetrag entsprechend dem Vergleich vom 11.06.2012 als Abfindung ihrer Pflichtteilsansprüche nach dem zuerst verstorbenen Vater ausgezahlt worden sei. Nach Ansicht der Antragsgegnerin bedeutete dies aber nicht, dass sie damit den Willen des Erblassers und das Alleinerbrecht ihrer Mutter angegriffen habe. Weder sei ihrer Mutter, noch den Antragstellern ein wirtschaftlicher Schaden entstanden, letztere hätten zu Lebzeiten der Eltern erhebliche Zuwendungen erhalten.

Schließlich spreche auch die Tatsache, dass die Mutter der Beteiligten auch trotz des von der Antragsgegnerin gegen sie geführten Prozesses nicht von ihrem Recht auf Errichtung einer neuen letztwilligen Verfügung nach dem Tod des Vaters Gebrauch gemacht habe, dafür, dass sich die Beteiligten darüber einig gewesen seien, dass in der Vereinbarung der Auszahlung des Pflichtteils kein Verstoß gegen die testamentarische Erbeinsetzung zu sehen sei, sondern ein Ausgleich für die vorangegangenen Zuwendungen an die Antragsteller.

Mit Beschluss vom 07.05.2013 hat die Grundbuchrechtspflegerin der Beschwerde des Antragstellers zu 1) vom 05.05.2013 nicht abgeholfen und ausgeführt, es liege keine wirksame Pflichtteilsstrafklausel vor. Da keine gesetzlichen Vorschriften verletzt worden seien, könne auch kein Amtswiderspruch eingetragen werden. Eine Löschung der Eintragung der Antragsgegnerin komme mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht.

Die Beschwerden der Antragsteller sind zulässig (§§ 71 Abs. 1,73 GBO), aber unbegründet.

Die beantragte Löschung der Eintragung der Antragsgegnerin in Abt. I setzt gemäß

§ 53 Abs. 1 Satz 2 GBO eine inhaltlich unzulässige Eintragung voraus.

Eine Eintragung ist im Sinn dieser Norm jedoch nur dann inhaltlich unzulässig, wenn ein Recht mit dem Inhalt oder in der Ausgestaltung, wie es eingetragen ist, aus Rechtsgründen nicht bestehen kann, weil es sich um ein nicht eintragungsfähiges Recht, ein Recht ohne den gesetzlich gebotenen Inhalt oder ein Recht mit einem nicht erlaubten Inhalt handelt, ferner wenn ein nicht feststellbares Recht vorliegt, also eine Eintragung, die in einem wesentlichen Punkt so unklar oder widersprüchlich ist, dass die Bedeutung des Eingetragenen auch bei zulässiger Auslegung nicht erkennbar ist (Demharter: GBO, 28. Aufl., § 53, Rdnr. 42-47, 49 m.w. H.; Bauer/von Oefele/ Meincke: GBO, 3. Aufl., § 53, Rdnr. 99,104-112). Keine dieser Fallgestaltungen ist vorliegend gegeben, vielmehr handelt es sich bei der Eintragung der Antragsgegnerin als Mitglied der Erbengemeinschaft, der das Eigentum an den betroffenen Grundstücken nach dem Tod der Voreigentümerin zusteht, um eine inhaltlich zulässige Eintragung.

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Die Rüge der Antragsteller zielt nach der Begründung der Beschwerden im Gegensatz zur Formulierung der Anträge auch nicht auf eine inhaltliche Unzulässigkeit der Eintragung ab, sondern auf die fehlende Übereinstimmung mit der materiellen Rechtslage.

Darauf kann aber -im Fall einer Eintragung, an die sich wie im Fall der Eigentümereintragung gutgläubiger Erwerb anschließen kann-nur der Antrag auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53Abs. 1 Satz 1 GBO gestützt werden.

Die Voraussetzungen für die Eintragung eines Amtswiderspruchs gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO gegen die Eintragung der Antragsgegnerin als Eigentümerin des betroffenen Grundbesitzes in Erbengemeinschaft liegen aber nicht vor.

Voraussetzung für die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach §53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften die Eintragung, gegen die sich der Widerspruch richten soll, vorgenommen hat und durch diese Eintragung das Grundbuch unrichtig geworden ist.

Dabei muss die Gesetzesverletzung feststehen, die Grundbuchunrichtigkeit aber nur glaubhaft gemacht sein. Da der Zweck des Amtswiderspruchs in der Vermeidung von Amtshaftungsansprüchen durch gesetzeswidriges Handeln des Grundbuchamts liegt, muss es sich des Weiteren um eine Eintragung handeln, an welche sich gutgläubiger Erwerb anschließen kann (Demharter, a. a.O., § 53, Rdnr. 10, 20, 25; Schöner/Stöber:Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rdnr. 394).

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Grundbuchamt bei der Vornahme der beanstandeten Eintragung eine Gesetzesverletzung begangen hat. Dies könnte deshalb zweifelhaft sein, weil keine Gesetzesverletzung im Sinne des § 53 Abs.1 Satz 1 GBO vorliegt,wenn das Grundbuchamt vor der Eintragung eine Urkunde auszulegen hat, und seine Auslegung nach dem zur Zeit der Eintragung dem Grundbuchamt unterbreiteten Sachverhalt rechtlich vertretbar ist.Eine nachträgliche andere Auslegung von Eintragungsunterlagen rechtfertigt für sich nie einen Amtswiderspruch (OLG Hamm DNotZ1967, 686 und DNotZ 1968, 631, 533; KG DNotZ 1972, 176, 178; OLGFrankfurt am Main-20. ZS- Rpfleger 1976, 132 und 1979, 106,Oberlandesgericht München FGPrax 2009, 154; Bauer/von Oefele/Meincke: GBO, 3. Aufl., § 53, Rdnr. 57; Meikel-Streck:Grundbuchrecht, 10. Aufl., § 53 Rdnr. 78).

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Im Rahmen der Überprüfung, ob die Erbfolge als Grundlage der Grundbuchberichtigung nach dem Tod der Mutter der Beteiligten gemäߧ 35 Abs. 1 Satz 2 GBO nachgewiesen war, oblag dem Grundbuchamt auch die Auslegung des Testaments vom 08.03.1985 und der in § 5enthaltenen Verwirkungsklausel (Demharter, a. a.O., § 35, Rdnr. 42;Bauer/von Oefele/ Schaub, a. a. O., § 35 , Rdnr. 125, 126).

Wenn das Erbrecht des in einem gemeinschaftlichen Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben davon abhängt, dass er nach dem Tod des erstverstorbenen Ehegatten den Pflichtteil nicht verlangt hat (Pflichtteilsstrafklausel), hat das Grundbuchamt grundsätzlich einen Erbschein zu verlangen, kann aber auch eine dahingehende eidesstattliche Versicherung der Schlusserben in der Form des § 29GBO genügen lassen, wenn es damit den Nachweis der Erbfolge als erbracht ansieht (Oberlandesgericht Hamm ZEV 2011, 592; Senat,Beschl. v. 07.02.2013 -20 W 8/2013-; Demharter, a. a. O., § 35,Rdnr. 39; Bauer/von/Oefele/Schaub, a. a.O., § 35 Rdnr. 135 und Nachweise in Fußnote 129).

Bei der Bestimmung in § 5 des Testaments vom ….1985(“Derjenige der mit diesen Testamentsbestimmungen nicht einverstanden ist, erhält nur den Pflichtteil…), handelt es sich aber entgegen der in der Beschwerdebegründung vertretenen Auffassung nicht um eine Pflichtteilsstrafklausel, sondern nur um eine allgemeine Verwirkungsklausel, weil nicht ausdrücklich das Verlangen des Pflichtteils sanktioniert wird.

Für diese Form der Klausel wird vereinzelt im Schrifttum (vgl. Birk DNotZ 1972, 284,299 und Nachweise bei Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6.Aufl., 2013, § 2074, Rdnr. Nr. 30 mit Fußnote 80) die Auffassung vertreten, allzu unbestimmte Klauseln seien unwirksam, weil der Bedachte dann nicht mehr erkennen könne, unter welchen Voraussetzungen er mit dem Verlust der Zuwendung zu rechnen habe ,so dass letztlich das gerichtliche Ermessen entscheide.

Nach dieser Auffassung wäre die Auslegung durch das Grundbuchamt, die in § 5 des Testaments vom ….1985 enthaltene Verwirkungsklausel sei in Folge Unbestimmtheit wirkungslos und ohne Auswirkung auf die Einsetzung auch der Antragsgegnerin als Schlusserbin, rechtlich vertretbar und daher würde es bereits an einer Gesetzesverletzung durch das Grundbuchamt, indem es von dem Verlangen nach einem Erbschein bzw. einer eidesstattlichen Versicherung der Antragsgegnerin abgesehen hat, fehlen.

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Dies kann für die hier zu treffende Entscheidung über die Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBOjedoch dahin gestellt bleiben. Denn es fehlt jedenfalls an der für die Eintragung eines Amtswiderspruchs kumulativ zur Gesetzesverletzung erforderlichen Grundbuchunrichtigkeit, weil die Eintragung der Antragsgegnerin in Abt. I des betroffenen Grundbuchs nicht unrichtig ist, sondern mit der materiellen Rechtslage übereinstimmt. Dies ist zum einen der Fall, wenn nach der oben bereits erläuterten Auffassung die verfahrensgegenständliche Verwirkungsklausel wegen Unbestimmtheit unwirksam und damit im Hinblick auf die Schlusserbeneinsetzung unbeachtlich wäre.

Der Grundbuchinhalt stimmt aber auch dann mit der materiellen Rechtslage überein, wenn man mit der h. M. auch Verwirkungsklauseln mit unbestimmtem Inhalt für wirksam erachtet, ausgehend von dem erbrechtlichen Grundsatz des § 2084 BGB, soweit wie möglich dem Willen des Erblassers zum Erfolg zu verhelfen. Diese Klauseln müssen und können dann geltungserhaltend aus der dahinter stehenden Zweckrichtung, das mit der Verfügung von Todes wegen erstrebte wirtschaftliche Ergebnis zu sichern, ausgelegt werden.

Dies hat zur Folge, dass dann im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, welches konkrete Verhalten sanktioniert wird (BGH, Urt. v.24.06.2009 -IV ZR 202/07- ZEV 2009, 459, 460 mit Anm. v.Kroppenberg; Oberlandesgericht Karlsruhe, Urt. v. 06.08.2004 -14 U205/02- ZEV 2005, 256; BayObLG, Beschl. v. 18.03.2004 -1 Z BR44/03- FamRZ 2005, 65, 66; Palandt/Weidlich: BGB, 72. Aufl., 2013,§ 2075, Rdnr. 7; Bamberger/Roth: BGB, 3. Aufl., 2012, § 2074, Rdnr.5; Leipold in Münchener Kommentar zum BGB, 6. Aufl., 2013, § 2074,Rdnr. 30; Soergel/Loritz: BGB, 13. Aufl., § 2075, Rdnr. 6,7).

Auch nach dieser h. M. führt das Fordern des Pflichtteils bei einer derart vagen Formulierung wie vorliegend aber ohne sonstige Anhaltspunkte nicht zum Bedingungseintritt (Bamberger/Roth, a. a.O.; Leipold a. a. O.; Lübbert NJW 1988, 2706, 2713).

Dies beruht darauf, dass bei einer unbestimmt formulierten Verwirkungsklausel die Auslegung dazu führt, dass ein allgemeines Auflehnen gegen den Erblasserwillen sanktioniert werden soll. Als solches kommt eine Geltendmachung des Pflichtteils nach dem Tod des Erstversterbenden – wie es die Antragsgegnerin im vorliegenden Fall unzweifelhaft in dem Verfahren 2 O 131/11 Landgericht Fulda getan hat- aber nicht in Betracht.

Denn hiermit hat die Antragsgegnerin gerade akzeptiert, dass sie nach dem Tod des erstverstorbenen Vaters nicht Erbin geworden ist. Die Enterbung der Beteiligten nach dem Tod des Erstversterbenden hatte zwangsläufig die Entstehung von Pflichtteilsansprüchen der Beteiligten zu Folge, was die testierenden Eltern auch durch die Verwirkungsklausel nicht verhindern, sondern nur wirtschaftlich unattraktiv machen konnten.

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Sonstige zusätzliche Anhaltspunkte -außer der gerade nicht ausreichenden allgemeinen Verwirkungsklausel- dafür, dass die Geltendmachung des Pflichtteils zum Verlust der Schlusserbenstellung führen sollte, sind dem Testament vom ….1985 nicht zu entnehmen. In dem privatschriftlichen Testament vom ….1994 wird lediglich eine Teilungsanordnung zu Gunsten des Antragstellers zu 1) aufgehoben, da diesem das betroffene Grundstück schon zu Lebzeiten schenkungsweise zugewendet wurde.

Somit entspricht die Eintragung der Erbengemeinschaft unter Einschluss der Antragsgegnerin als Eigentümerin in Abt. I des betroffenen Grundbuchblattes der materiellen Rechtslage, was der Eintragung eines Amtswiderspruchs nach § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO entgegensteht.

Einer Entscheidung über die Gerichtskosten der demnach erfolglosen Beschwerden der Antragsteller bedurfte es nicht, da sich die Kostentragung aus dem Gesetz ergibt, §§ 131 Abs. 1 Nr. 1KostO, 134 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG.

Die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Beschwerdeverfahrens war gemäß § 84 FamFG anzuordnen.

Die Festsetzung des Geschäftswertes des Beschwerdeverfahrens ist nach §§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO, 134 Abs. 1 Satz 1 und 2 GNotKG erfolgt.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 78 Abs. 2 Nr. 1 und 2 GBO zuzulassen, da die hier entscheidungserhebliche Frage eines Verstoßes gegen eine allgemeine Verwirkungsklausel durch die Geltendmachung von Pflichtteilsansprüchen über das Grundbuchverfahren hinaus grundsätzliche Bedeutung hat und der Bundesgerichtshof diesen Aspekt – soweit hier ersichtlich – bisher noch nicht entschieden hat.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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