OLG Frankfurt am Main 20 W 210/12

Mai 3, 2019

OLG Frankfurt am Main 20 W 210/12, 08.10.2012,

Private Limited Company, im Register gelöscht,

Wiedereintragung, Nachtragsliquidation

RA und Notar Krau

Tenor:

Die Beschwerde gegen die Löschung einer Auflassungsvormerkung wird zurückgewiesen.

Hintergrund:

  • Die Beschwerdeführerin (eine englische Limited Company) war im Grundbuch als Inhaberin einer Auflassungsvormerkung für ein Grundstück eingetragen.
  • Die Limited wurde jedoch im englischen Handelsregister gelöscht, was nach englischem Recht ihre Existenz beendete.
  • Die Bank1, die ebenfalls eine Auflassungsvormerkung auf demselben Grundstück hatte, trat ihr Ankaufsrecht an die Beteiligte zu 1) ab, die es ausübte und die Eigentumsumschreibung beantragte.
  • Das Grundbuchamt löschte daraufhin beide Auflassungsvormerkungen und schrieb das Eigentum auf die Beteiligte zu 1) um.
  • Die Beschwerdeführerin, deren Löschung im Handelsregister zwischenzeitlich aufgehoben wurde, legte Beschwerde gegen die Löschung ihrer Auflassungsvormerkung ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 20 W 210/12

  • Zulässigkeit der Beschwerde: Die Beschwerde ist zulässig, da sie gegen die Löschung einer Auflassungsvormerkung gerichtet ist, an die sich ein gutgläubiger Erwerb anschließen kann.
  • Unrichtigkeit des Grundbuchs: Das Grundbuchamt hat die Löschung der Auflassungsvormerkung auf einen Unrichtigkeitsnachweis gestützt. Es argumentierte, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags und der Eintragung der Auflassungsvormerkung nicht mehr existierte.
  • Rechtsfolgen der Löschung im englischen Handelsregister: Die Löschung einer Limited im englischen Handelsregister führt zu ihrer Existenzvernichtung. Sie kann daher keine Rechte mehr erwerben oder übertragen.
  • Keine Unrichtigkeit des Grundbuchs: Da die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Kaufvertragsabschlusses nicht existierte, konnte kein Anspruch auf Eigentumsübertragung entstehen. Die Löschung der Auflassungsvormerkung hat das Grundbuch daher nicht unrichtig gemacht.
  • Rechtswirkungen der Wiedereintragung (Restoration): Die spätere Wiedereintragung der Gesellschaft hat keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Löschung der Auflassungsvormerkung. Das Grundbuchamt konnte zum Zeitpunkt der Löschung nur den damaligen Rechtszustand berücksichtigen.
  • Verletzung des rechtlichen Gehörs: Das Grundbuchamt war nicht verpflichtet, die Beschwerdeführerin oder den Notar vor der Löschung anzuhören, da die Gesellschaft zu diesem Zeitpunkt nicht mehr existierte und keine zustellungsfähige Adresse hatte.
  • Keine Amtshaftung: Ein Amtswiderspruch kommt nicht in Betracht, da das Grundbuch durch die Löschung der Auflassungsvormerkung nicht unrichtig geworden ist.

Fazit:

OLG Frankfurt am Main 20 W 210/12

Die Beschwerde gegen die Löschung der Auflassungsvormerkung wird zurückgewiesen, da die Löschung rechtmäßig war. Die Wiedereintragung der Gesellschaft im Handelsregister hat keine rückwirkenden Auswirkungen auf die Löschung der Auflassungsvormerkung.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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