OLG Frankfurt am Main 20 W 63/04 – Übertragung des Erbbaurechts

August 6, 2022
Notarieller Erbscheinsantrag Nachweis Rechtsnachfolge

OLG Frankfurt am Main 20 W 63/04 – Übertragung des Erbbaurechts

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Tenor:

  • Der angefochtene Beschluss und der Beschluss des Amtsgerichts werden abgeändert.
  • Die Zustimmung der Eigentümerin zur Übertragung des Erbbaurechts auf die Firma A wird gerichtlich ersetzt.
  • Die Antragsgegnerin trägt die außergerichtlichen Kosten beider Beschwerdeverfahren.
  • Der Beschwerdewert wird auf 20.451,00 € festgesetzt.

Sachverhalt:

  • Der Antragsteller ist Alleinerbe eines Erbbaurechts, das seine verstorbene Mutter innehatte.
  • Der Erbbaurechtsvertrag von 1954 sah vor, dass für eine Veräußerung oder Belastung des Erbbaurechts die Zustimmung des Grundstückseigentümers erforderlich ist.
  • Der Antragsteller brachte das Erbbaurecht in eine GmbH & Co. KG ein, deren Gegenstand der Handel mit Fahrzeugen, Vermietung von Immobilien und damit zusammenhängende Geschäfte war.
  • Die Antragsgegnerin (Grundstückseigentümerin) verweigerte die Zustimmung zur Übertragung des Erbbaurechts auf die GmbH & Co. KG.
  • Das Amtsgericht wies den Antrag auf gerichtliche Zustimmungsersetzung ab.
  • Das Landgericht wies die Beschwerde des Antragstellers zurück.
  • Der Antragsteller legte weitere Beschwerde ein.

Entscheidungsgründe:

OLG Frankfurt am Main 20 W 63/04 – Übertragung des Erbbaurechts

  • Zustimmungsbedürftige Veräußerung: Die Einbringung des Erbbaurechts in die GmbH & Co. KG stellt eine zustimmungsbedürftige Veräußerung dar.
  • Gerichtliche Zustimmungsersetzung: Die Voraussetzungen für eine gerichtliche Zustimmungsersetzung liegen vor, da die Antragsgegnerin ihre Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert hat.
  • Keine wesentliche Beeinträchtigung des Erbbaurechtszwecks:
    • Der Zweck des Erbbaurechtsvertrags war die Errichtung eines Wohnhauses, das auch vermietet werden durfte.
    • Die GmbH & Co. KG hat sich zur Einhaltung der Zweckbestimmung verpflichtet und es gab keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung.
    • Die Gewinnerzielungsabsicht der GmbH & Co. KG steht dem nicht entgegen, da die Vermietung von Wohnraum ebenfalls Gewinnerzielung beinhaltet.
  • Keine Verschlechterung der Rechtsposition der Grundstückseigentümerin:
    • Die GmbH & Co. KG hat sich zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Erbbaurechtsvertrag verpflichtet und der Erbbauzins ist dinglich gesichert.
    • Die beschränkte Haftung der GmbH & Co. KG stellt keine ausreichende Begründung für die Zustimmungsverweigerung dar, da im konkreten Fall keine Anhaltspunkte für eine Gefährdung der Rechte der Antragsgegnerin vorliegen.
    • Eine generelle Unmöglichkeit der Übertragung eines Erbbaurechts auf eine juristische Person wird abgelehnt.

Fazit:

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat die Zustimmung der Grundstückseigentümerin zur Übertragung des Erbbaurechts auf die GmbH & Co. KG gerichtlich ersetzt, da die Voraussetzungen hierfür vorlagen und die Antragsgegnerin ihre Zustimmung ohne ausreichenden Grund verweigert hatte.

RA und Notar Krau

Dieser Beitrag wurde von Anwalts- und Notarkanzlei Krau aus Hohenahr im Lahn-Dill-Kreis erstellt. Die Kanzlei berät Mandantinnen und Mandanten in Mittelhessen, insbesondere in der Region Wetzlar, Gießen und Marburg.

Schlagworte

Anfrage Mandat

    Starten Sie jetzt Ihre Anfrage.

    Die Beauftragung erfolgt erst nach erfolgreichem Interessenkonflikt-Check.
    Über die Vergütung informieren wir Sie transparent vor Beginn der anwaltlichen Tätigkeit.

    Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

    Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

    Rechtliche Hinweise zur Nutzung der Website und Haftungsausschluss

    Die auf dieser Homepage bereitgestellten Gerichtsentscheidungen stellen einen sorgfältig ausgewählten, jedoch nur ausschnitthaften Überblick über die Rechtsentwicklung der vergangenen Jahrzehnte dar. Aufgrund der kontinuierlichen Fortentwicklung von Gesetzgebung und Rechtsprechung kann für die stetige Aktualität, Richtigkeit und Vollständigkeit der angebotenen Informationen keine Gewähr übernommen werden, da ältere Entscheidungen zwischenzeitlich im Instanzenzug abgeändert, durch neuere obergerichtliche Urteile überholt oder durch gesetzliche Neuregelungen gegenstandslos geworden sein können.

    Die Wiedergabe dieser Entscheidungen sowie alle sonstigen Beiträge auf dieser Website dienen ausschließlich der allgemeinen, unverbindlichen Information der Rechtsuchenden und sind als gedankliche Anregungen zur vertieften Recherche zu verstehen. Sie können und sollen eine individuelle, auf den konkreten Sachverhalt abgestimmte juristische Beratung keinesfalls ersetzen.

    Durch den Abruf dieser Informationen wird kein Mandatsverhältnis begründet, und es entsteht kein vertraglicher Anspruch auf Rechtsauskunft.

    Um Missverständnissen vorzubeugen, stellt die Kanzlei Krau klar, dass die hier veröffentlichten Entscheidungen – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich abweichend gekennzeichnet – nicht von der Kanzlei Krau selbst erstritten wurden. Es handelt sich vielmehr um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Öffentlichkeit.

    Die Kanzlei Krau haftet für die von ihr bereitgestellten eigenen Informationen nach den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen. Für Schäden, die durch den fehlerhaften juristischen Gebrauch der auf dieser Website bereitgestellten Informationen durch Dritte außerhalb eines aktiven Mandatsverhältnisses entstehen, ist die Haftung der Kanzlei Krau für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung der Kanzlei Krau oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen der Kanzlei Krau beruhen. Die Haftung für vorsätzliches Verhalten bleibt hiervon unberührt.

    Um komplexe rechtliche Sachverhalte für juristische Laien leicht verständlich aufzubereiten, kommt bei der Erstellung meiner Beiträge Künstliche Intelligenz zum Einsatz. Jeder Text wird vor der Veröffentlichung auf fachliche Richtigkeit und rechtliche Präzision geprüft. Die redaktionelle Verantwortung liegt vollständig bei der Anwalts- und Notarkanzlei Krau in Hohenahr.

    Letzte Beiträge