OLG Frankfurt am Main 21 W 182/21 – Pflichtteilsstrafklausel

Juli 11, 2022

OLG Frankfurt am Main 21 W 182/21 – Pflichtteilsstrafklausel

Zusammenfassung RA und Notar Krau

Kernaussage:

Eine Aufforderung zur Nachbesserung eines vom Erben angeforderten Nachlassverzeichnisses führt in der Regel nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden,

wenn die Pflichtteilsstrafklausel im Testament vorsieht, dass der Pflichtteil ausdrücklich vom Längstlebenden gefordert werden muss.

Hintergrund:

  • Die Erblasserin hatte ein Testament mit einer Pflichtteilsstrafklausel, wonach ein Kind, das nach dem Tod des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, beim Tod des Letztverstorbenen ebenfalls nur den Pflichtteil erhält.
  • Nach dem Tod des Ehemanns forderte die Beteiligte zu 1) Auskunft über den Nachlass und eine Nachbesserung des Nachlassverzeichnisses von der Erblasserin.
  • Die Erblasserin verstarb, und die Beteiligte zu 5) beantragte einen Erbschein, in dem die Beteiligte zu 1) aufgrund der Pflichtteilsstrafklausel ausgeschlossen wurde.
  • Das Nachlassgericht gab dem Antrag statt.

Entscheidung des Gerichts:

OLG Frankfurt am Main 21 W 182/21 – Pflichtteilsstrafklausel

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main änderte den Beschluss des Amtsgerichts ab und wies den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 5) zurück.
  • Keine Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs: Die Aufforderung zur Nachbesserung des Nachlassverzeichnisses stellt keine ausdrückliche Geltendmachung des Pflichtteils dar und führt daher nicht zur Verwirkung des Erbanspruchs nach dem Längstlebenden.
  • Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel: Die Klausel sieht vor, dass der Pflichtteil ausdrücklich vom Längstlebenden gefordert werden muss, um die Verwirkung auszulösen.
  • Keine Erfüllung der Voraussetzungen der Pflichtteilsstrafklausel: Da die Beteiligte zu 1) den Pflichtteil nicht ausdrücklich gefordert hat, ist sie weiterhin Miterbin.
  • Zurückweisung des Erbscheinsantrags: Der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 5) wurde zurückgewiesen, da die Pflichtteilsstrafklausel nicht erfüllt wurde.

Fazit:

  • Eine Aufforderung zur Nachbesserung eines Nachlassverzeichnisses führt nicht automatisch zur Verwirkung des Pflichtteilsanspruchs, wenn die Pflichtteilsstrafklausel eine ausdrückliche Forderung des Pflichtteils verlangt.
  • Die Auslegung der Pflichtteilsstrafklausel erfolgt nach dem Willen des Erblassers.
  • Das Urteil stärkt die Rechte von Pflichtteilsberechtigten und verhindert eine unberechtigte Verwirkung ihres Erbanspruchs.
RA und Notar Krau

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