OLG Frankfurt am Main 26 U 65/21

Juli 13, 2022

OLG Frankfurt am Main 26 U 65/21

RA und Notar Krau

Kernaussage:

Der Beschluss bestätigt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs einer notariellen Vollmacht durch einen vorläufigen Betreuer und betont den Schutz des Vertrauens im Rechtsverkehr auf den Bestand einer wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung.

Hintergrund des Falles:

  • Die Klägerin (Mutter) erteilte der Beklagten (Tochter) eine notarielle Generalvollmacht.
  • Später wurde für die Klägerin eine Betreuung eingerichtet und ein vorläufiger Betreuer bestellt.
  • Der Betreuer widerrief die Vollmacht, was die Beklagte anfocht.

Zentrale Rechtsfrage:

  • War der Widerruf der Vollmacht durch den vorläufigen Betreuer rechtmäßig, obwohl die Beklagte die Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung anzweifelte?

OLG Frankfurt am Main 26 U 65/21

Entscheidung des Gerichts:

  • Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main bestätigte die Rechtmäßigkeit des Widerrufs.
  • Es stellte fest, dass der vorläufige Betreuer ausdrücklich zum Widerruf von Vollmachten ermächtigt war.
  • Selbst wenn die Betreuerbestellung fehlerhaft gewesen wäre, hätte dies gemäß § 47 FamFG keinen Einfluss auf die Wirksamkeit des Vollmachtwiderrufs, solange der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam war.
  • § 47 FamFG schützt das Vertrauen im Rechtsverkehr auf den Bestand einer wirksam gewordenen Gerichtsentscheidung.
  • Die Beklagte hätte trotz des Widerrufs der Vollmacht im Namen der Klägerin Beschwerde gegen die Betreuerbestellung einlegen können, was sie jedoch nicht tat.

Begründung:

  • Das Gericht betonte, dass die Wirksamkeit des Vollmachtwiderrufs unabhängig von der Rechtmäßigkeit der Betreuerbestellung ist.
  • § 47 FamFG schützt das Vertrauen darauf, dass eine wirksam gewordene Gerichtsentscheidung Bestand hat, auch wenn sie später möglicherweise aufgehoben wird.
  • Die Beklagte wurde durch diese Regelung nicht rechtsschutzlos gestellt, da sie trotz des Widerrufs im Namen der Klägerin Beschwerde gegen die Betreuerbestellung hätte einlegen können.
  • Die Behauptung der Beklagten, das Betreuungsgericht sei über die Existenz der Vollmacht getäuscht worden, wurde widerlegt, da dem Gericht die Vollmacht bekannt war.

OLG Frankfurt am Main 26 U 65/21

Fazit:

  • Der Beschluss unterstreicht die Bedeutung des Vertrauensschutzes im Rechtsverkehr.
  • Selbst wenn eine Gerichtsentscheidung später als fehlerhaft angesehen wird, bleiben Handlungen, die aufgrund dieser Entscheidung vorgenommen wurden, wirksam, solange der Beschluss nicht von Anfang an unwirksam war.
  • Dies gilt auch für den Widerruf einer Vollmacht durch einen Betreuer, selbst wenn die Betreuerbestellung später angefochten wird.
  • Betroffene haben jedoch die Möglichkeit, gegen die Betreuerbestellung Beschwerde einzulegen und so ihre Rechte zu wahren.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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