OLG Frankfurt am Main 6.3.2018 – 20 W 360/16
Ausschließungsbeschluss nebst Aufgebot
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (vom 6. März 2018) ging es um die Anfechtung eines Ausschließungsbeschlusses
im Rahmen eines Aufgebotsverfahrens für Nachlassgläubiger.
Ein solcher Ausschließungsbeschluss kann auf Antrag eines Nachlasspflegers erlassen werden, um die Gläubiger eines Nachlasses aufzufordern,
ihre Ansprüche bis zu einem bestimmten Zeitpunkt anzumelden, andernfalls sie von der weiteren Befriedigung ausgeschlossen werden.
Der Fall betraf die Beschwerde von zwei Gläubigern, die ihre Forderungen zu spät angemeldet hatten,
weil sie diese nicht beim zuständigen Gericht, sondern beim Nachlasspfleger eingereicht hatten.
Das Amtsgericht hatte zuvor ein Aufgebot erlassen, in dem es sich jedoch nicht ausdrücklich auf die in § 434 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 FamFG vorgesehene Formulierung bezogen hatte,
wonach die Forderungen beim Gericht anzumelden sind.
Stattdessen wurde lediglich allgemein auf „§ 434 FamFG“ verwiesen.
Das OLG Frankfurt hob den Ausschließungsbeschluss auf, weil das Aufgebotsverfahren des Amtsgerichts einen wesentlichen Verfahrensfehler aufwies:
Die Aufforderung zur Anmeldung der Ansprüche war nicht hinreichend konkret formuliert, sodass sie die gesetzlichen Anforderungen nicht erfüllte.
Die bloße Bezugnahme auf den § 434 FamFG ohne die explizite Aufforderung, die Ansprüche beim Gericht anzumelden,
war nicht ausreichend und führte zu einer fehlerhaften Durchführung des Verfahrens.
Der Senat stellte klar, dass das Amtsgericht das Aufgebotsverfahren unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen neu durchführen muss.
Die bereits eingegangenen Forderungsanmeldungen bleiben dabei gültig und müssen nicht erneut eingereicht werden.
Der Beschluss war gerichtskostenfrei; eine Erstattung notwendiger Aufwendungen der Beteiligten erfolgte nicht.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.