OLG Frankfurt am Main 8 U 121/16 – Haftung Steuerberater

November 11, 2024

OLG Frankfurt am Main 8 U 121/16 – Haftung Steuerberater

RA und Notar Krau

Kernthema:

Das Urteil befasst sich mit Schadensersatzansprüchen von Mandanten gegen ihre Steuerberater wegen angeblich verspäteter Einleitung eines Verständigungsverfahrens und verzögerter Prozessführung.

Sachverhalt:

Die Kläger, ehemals in Deutschland ansässig, erzielten Kapitalerträge in Österreich.

Diese wurden in Österreich besteuert, aber zunächst nicht in ihren deutschen Steuererklärungen angegeben.

Nach einer Betriebsprüfung forderte das deutsche Finanzamt Steuern nach.

Die Kläger beauftragten die Beklagte, eine Steuerberatungsgesellschaft, mit ihrer Vertretung.

Die Beklagte leitete ein Verständigungsverfahren nach dem deutsch-österreichischen Doppelbesteuerungsabkommen ein und führte einen Prozess vor dem Finanzgericht.

OLG Frankfurt am Main 8 U 121/16 – Haftung Steuerberater

Die Kläger warfen der Beklagten vor, das Verständigungsverfahren zu spät eingeleitet und den Prozess verzögert zu haben, wodurch ihnen ein Schaden entstanden sei.

Verfahrensgang:

  • Landgericht: Abweisung der Klage.
  • Berufung der Kläger beim Oberlandesgericht.

Entscheidung des OLG Frankfurt am Main:

Das OLG wies die Berufung zurück.

Begründung:

  1. Kein Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Einleitung des Verständigungsverfahrens:

Das OLG stellte fest, dass die Beklagte die Kläger rechtzeitig über die Möglichkeit und die Fristen eines Verständigungsverfahrens aufgeklärt hatte.

Die Kläger hatten jedoch bewusst auf die Einleitung des Verfahrens verzichtet, da sie hofften, in keinem der beiden Länder Steuern zahlen zu müssen.

OLG Frankfurt am Main 8 U 121/16 – Haftung Steuerberater

  • Pflicht zur Beratung und Aufklärung: Der Steuerberater ist verpflichtet, seine Mandanten umfassend zu beraten und über die möglichen Vorgehensweisen aufzuklären.
  • Keine Pflicht zur wiederholten Beratung: Der Steuerberater muss die Beratung nicht in regelmäßigen Abständen wiederholen, wenn der Mandant die empfohlenen Maßnahmen ablehnt.
  • Kein Nachweis der fristgerechten Einleitung: Die Kläger konnten nicht nachweisen, dass sie das Verständigungsverfahren auch bei rechtzeitiger Beratung fristgerecht eingeleitet hätten.
  1. Kein Schadensersatzanspruch wegen verzögerter Prozessführung:

Das OLG verneinte auch einen Anspruch wegen verzögerter Prozessführung.

Die Beklagte hatte den Prozess nicht verzögert, und die Kläger hatten keinen Schaden durch den im Prozess geschlossenen Vergleich erlitten.

  • Vergleich schließt Schaden nicht aus: Ein im Prozess geschlossener Vergleich unterbricht nicht den Zurechnungszusammenhang zwischen einer Pflichtverletzung des Steuerberaters und dem Schaden des Mandanten.
  • Keine Pflichtverletzung der Beklagten: Die Beklagte hatte den Prozess nicht verzögert, und die Erfolgsaussichten der Klage waren von Anfang an gering.

OLG Frankfurt am Main 8 U 121/16 – Haftung Steuerberater

Fazit:

Das Urteil des OLG Frankfurt am Main verdeutlicht die Pflichten eines Steuerberaters im Rahmen eines Mandatsverhältnisses.

Der Steuerberater muss seine Mandanten umfassend beraten und aufklären, jedoch nicht die Beratung in regelmäßigen Abständen wiederholen, wenn der Mandant die empfohlenen Maßnahmen ablehnt.

Im vorliegenden Fall hatten die Kläger keinen Anspruch auf Schadensersatz, da die Beklagte ihre Pflichten nicht verletzt hatte.

Zusätzliche Anmerkungen:

  • Das OLG führte eine Beweisaufnahme durch Vernehmung von Zeugen durch.
  • Das OLG hörte den Kläger zu 2) informatorisch an.
  • Die Revision wurde nicht zugelassen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Urteil des OLG Frankfurt am Main eine wichtige Entscheidung zur Haftung von Steuerberatern darstellt

und die Rechtsprechung zu den Voraussetzungen des Schadensersatzanspruchs bestätigt.

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

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