OLG Frankfurt am Main Beschluss 11.09.2015 – 21 W 55/15 – Auslegung eines Testaments mit Ersatzschlusserbenregelung
RA und Notar Krau
In dem Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. September 2015 (Az. 21 W 55/15) ging es um die Auslegung eines gemeinschaftlichen Testaments
und die Frage, ob eine Ersatzschlusserbeneinsetzung zugunsten der Enkelkinder vorlag.
Die Erblasserin und ihr vorverstorbener Ehemann hatten im Jahr 1965 ein gemeinschaftliches Testament errichtet, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten und ihre Kinder als Schlusserben bestimmten.
Nach dem Tod ihres Mannes und ihres Sohnes B errichtete die Erblasserin 2013 ein weiteres Testament, in dem sie ihre beiden verbliebenen Kinder zu alleinigen Erben erklärte,
mit der Begründung, dass das gemeinschaftliche Testament keine Ersatzschlusserbenregelung enthalte.
Die Enkelkinder (Kinder des verstorbenen Sohnes B) traten dem Erbscheinsantrag der beiden überlebenden Kinder entgegen und argumentierten,
dass sie durch das Testament von 1965 als Ersatzschlusserben eingesetzt worden seien und diese Einsetzung wechselbezüglich und damit für die Erblasserin bindend gewesen sei.
Das Nachlassgericht gab den Enkelkindern zunächst Recht und interpretierte das Testament dahingehend, dass eine Ersatzschlusserbeneinsetzung
zugunsten der Enkelkinder vorliege und diese wechselbezüglich zur Alleinerbenstellung der Erblasserin sei.
Das OLG Frankfurt widersprach dieser Auffassung. Es führte aus, dass weder aus der erläuternden noch aus der ergänzenden Auslegung des Testaments von 1965 eine Ersatzschlusserbeneinsetzung zugunsten der Enkelkinder hergeleitet werden könne.
Insbesondere sei nicht erkennbar, dass die Eheleute zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung an die Möglichkeit eines vorzeitigen Wegfalls eines ihrer Kinder gedacht hätten.
Der Wortlaut des Testaments spreche vielmehr dagegen.
Auch die spätere Entwicklung, insbesondere die Scheidung des Sohnes B und die damit verbundene Entfremdung zwischen der Erblasserin und den Enkelkindern, müsse bei der Auslegung berücksichtigt werden.
Das Gericht entschied, dass die gesetzliche Vermutung des § 2069 BGB, wonach im Zweifel die Abkömmlinge eines vorverstorbenen Erben als Ersatzschlusserben gelten, nicht im Verhältnis der Wechselbezüglichkeit zum gemeinschaftlichen Testament stand.
Daher konnte die Erblasserin ihr Testament wirksam ändern und die Enkelkinder von der Erbfolge ausschließen.
Die Kostenentscheidung und die Wertfestsetzung erfolgten nach den üblichen Vorschriften.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.