OLG Frankfurt am Main – Beschluss 28.09.2017 – 20 W 5/17 – Notwendigkeit Einschaltung Rechtsanwalt Nachlassbeschwerde
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 28. September 2017 (Az.: 20 W 5/17) behandelt die Frage,
ob die Einschaltung eines Rechtsanwalts im Nachlassbeschwerdeverfahren notwendig ist und somit die entsprechenden Kosten erstattungsfähig sind.
In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Beschwerdegegner, der als Rechtsanwalt und zugleich als Testamentsvollstrecker auftrat,
die Erstattung von Anwaltskosten beantragt, die ihm im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens entstanden waren.
Der Beschwerdeführer hatte dies angefochten, mit der Begründung, dass der Beschwerdegegner in seiner Funktion als Testamentsvollstrecker
und nicht als Rechtsanwalt tätig war und somit keine Anwaltskosten geltend machen könne.
Zudem wurde argumentiert, dass der Beschwerdegegner und die anwaltliche Vertreterin einer anderen Verfahrensbeteiligten in derselben Sozietät arbeiteten,
was einen unzulässigen wirtschaftlichen Vorteil darstellen könnte.
Das OLG Frankfurt entschied, dass die im Nachlassbeschwerdeverfahren entstandenen Anwaltskosten nicht automatisch notwendig sind
und im Kostenfestsetzungsverfahren jeweils im Einzelfall geprüft werden müssen.
Es wurde betont, dass ein Rechtsanwalt, der in eigener Sache im Rahmen der freiwilligen Gerichtsbarkeit tätig wird,
keine Erstattung fiktiver Anwaltsgebühren verlangen kann, da diese keine notwendigen Aufwendungen darstellen. Demzufolge sind solche Kosten grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
Im konkreten Fall kam das Gericht zu dem Schluss, dass der Beschwerdegegner keine Erstattung seiner Rechtsanwaltskosten verlangen kann,
da seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker nicht die Notwendigkeit einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung begründet.
Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der sparsamen Verfahrensführung.
Somit wurde der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss abgeändert und der Antrag des Beschwerdegegners auf Kostenerstattung zurückgewiesen.
Die Entscheidung erging gerichtskostenfrei, und die Beteiligten müssen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen.
Eine Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung wurde nicht zugelassen, da die rechtlichen Grundlagen als anerkannt gelten und die Entscheidung keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf aufweist.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.