OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

September 18, 2022

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20, Urteil vom 05.04.2022 – Vermächtnisnehmer, Auslegungsregel des § 2173 BGB, Wertpapierdepot

1. Hat eine Erblasserin Wertpapiere im Wert von 780.000 € sechs Vermächtnisnehmern zur leichteren Abwicklung in der Form vermacht, dass der eingesetzte Alleinerbe die Papiere verkaufen und den Erlös an die Vermächtnisnehmer auskehren soll, ist auch hierauf die Auslegungsregel des § 2173 BGB anwendbar.

2. Weist das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt nur noch einen Wert von 101.000€ auf, weil – nach Testamentserrichtung erfolgte – Rückzahlungen aus Anleihen auf einem Festgeldkonto angelegt worden sind, muss der Erbe mithin beweisen, dass die Erblasserin nicht den Willen hatte, die Vermächtnisnehmer jedenfalls auch mit dem Sparvermögen zu bedenken, welches das Surrogat der Anleihen bildete.

Tenor OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Auf die Berufung der Klägerinnen wird das Urteil des Landgerichts Limburg a.d.L. vom 3.9.2020 abgeändert.

Die Beklagten zu 1) und 2) werden als Gesamtschuldnerinnen verurteilt,

1. an die Klägerin zu 1) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen,

2. an die Klägerin zu 2) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen.

Von den Kosten des ersten Rechtszugs haben die Klägerinnen 1/10, die Beklagten 9/10 zu tragen. Die Kosten der Berufungsinstanz fallen den Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die jeweiligen Vollstreckungsschuldnerinnen können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die jeweiligen Vollstreckungsgläubigerinnen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Gebührenstreitwert für die Berufungsinstanz wird auf 203.911,80 € festgesetzt.

Gründe OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

I.

Die Klägerinnen verlangen von den Beklagten als Erbinnen nach der am XX.XX.2019 verstorbenen X (Erblasserin) Erfüllung eines Vermächtnisses.

Am 28.9.2010 errichtete die damals 90-jährige Erblasserin vor dem Zeugen Y ein notarielles Testament, dessen Inhalt auszugsweise lautet:

“1.

Ich setze zu meinem alleinigen Erben ein Herrn Vorname1 Nachname1…

Zu meinem Nachlass gehört insbesondere auch mein Grundbesitz … in der Straße1, Stadt1,….

2.

Ich ordne folgende von meinem Erben zu erfüllende Vermächtnisse an:

Meine Wertpapiere in Höhe von derzeit 780.000,00 € bei der Bank1 sollen verkauft werden. Den Erlös vermache ich folgenden Personen zu je 1/6 Anteil:

– Frau Vorname2 Nachname2, …

– Frau Vorname3 Nachname1, …

– Frau Vorname4 Nachname1, …

– Frau Vorname5 Nachname1, …

– Herrn Vorname6 Nachname3, Straße2, …

Der verbleibende 1/6 Anteil fällt meinem Erben Vorname1 Nachname1 zu.

…”

Bei dem im Testament bedachten Vermächtnisnehmer Nachname3 handelt es sich um einen Vertrauten der Erblasserin, der sich als deren Generalbevollmächtigter u.a. um die Anlage ihres Vermögens kümmerte.

Er legte das Geld aus den im Zeitpunkt der Testamentserrichtung im Depot befindlichen, nach dem Ende der Laufzeit zurückgezahlten Anleihen nicht wieder in Anleihen oder andere Wertpapiere an, da aus seiner Sicht entsprechende Renditen nur mit großem Risiko zu erzielen gewesen seien.

Die Rückzahlungen wurden deshalb auf einem Festgeld-Sparkonto angelegt.

Im Todeszeitpunkt wies das Wertpapierdepot einen Wert von 101.569,00 € auf.

Die Beklagten zahlten an die Klägerinnen jeweils 1/6 dieses Betrags, mithin 16.928,17 € aus. Eine Finanzübersicht zum 13.3.2019 (Bl. 94 d.A.) weist als Bankvermögen (bestehend aus Kontokorrent, Spareinlagen, Termineinlagen, Geschäftsanteilen und Depot) einen Gesamtbetrag von 739.450,14 € aus.

Davon betrugen die Spareinlagen 611.735,45 €.

Die Klägerinnen haben behauptet, die Erblasserin sei von zwei Vermögensmassen ausgegangen, nämlich Immobilienvermögen und Wertpapiervermögen.

Sie habe mehrfach geäußert, der Erbe Vorname1 Nachname1 solle das Haus bekommen und der andere Teil ihres Vermögens, der seinerzeit ausschließlich in Wertpapieren angelegt gewesen sei, solle zwischen den Vermächtnisnehmern gleichmäßig geteilt werden.

Die Spareinlagen seien mit den Wertpapieren im Sinne der testamentarischen Verfügung gleichzusetzen.

Die Beklagten haben gemeint, das Vermächtnis beziehe sich ausschließlich auf die Wertpapiere, die im Todeszeitpunkt im Depot vorhanden gewesen seien.

Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung haben die Klägerinnen mit ihren Klagen Zahlung von jeweils weiteren 113.071,82 € verlangt (780.000,00 € : 6 ./. 16.928,18).

Nach zwischenzeitlicher Reduzierung dieser Summe (s. Bl. 91 d.A.) hat die Klägerin zu 1 im Termin vor dem Landgericht beantragt, die Beklagten zur Zahlung von 114.650,17 € nebst Zinsen zu verurteilen.

Die Klägerin zu 2 hat nach Teilklagerücknahme Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 106.536,30 € (entspricht 1/6 des gesamten Bankvermögens abzüglich der erhaltenen Zahlung) beantragt.

Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen und zur Begründung ausgeführt: Die Vermächtnisansprüche der Klägerinnen seien durch die Zahlungen von jeweils 16.928,27 € erfüllt. Wortlaut und Systematik des Testaments, das eine konkrete Anweisung an die Erben enthalte, seien eindeutig.

Das Testament nehme gerade nicht Bezug auf das gesamte Bankvermögen, sondern nur auf die Wertpapiere.

Die Wertangabe von derzeit 780.000,00 € betone zudem, dass der Depotwert naturgemäß Schwankungen unterliege, zumal bei befristeten Anleihen Änderungen bei Rückzahlung am Laufzeitende klar gewesen seien.

Ein anderweitiger Wille wäre nach der Andeutungstheorie nicht formgültig erklärt. Wegen der tatsächlichen Feststellungen und der Begründung im Übrigen wird auf das erstinstanzliche Urteil Bezug genommen.

Gegen das Urteil wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge nur noch in Höhe von jeweils 101.955,90 € (jeweils 1/6 der Spareinlagen) nebst Zinsen weiterverfolgen.

Sie rügen: Rechtsfehlerhaft vertrete das Landgericht die Auffassung, das Testament habe einen eindeutigen Wortlaut.

Das Wort “derzeit” bei der Angabe des seinerzeitigen Depotwerts sei angesichts der – auch der Testatorin – bekannten Wertschwankungen von Wertpapieren im Sinne von “ca.” gebraucht worden.

Eine Vorstellung der Erblasserin, dass das Depot im Todeszeitpunkt nur noch 1/7 des ursprünglichen Werts umfassen würde, sei fernliegend.

Allein der Umstand, dass die Erblasserin zu dem Vermächtnis ausdrücklich eine Wertangabe gemacht habe, führe zur Auslegungsbedürftigkeit der Passage.

Der Wortsinn einer letztwilligen Verfügung sei allein aus Sicht des Erblassers zu ermitteln. Die Erblasserin habe die Vorstellung gehabt, über zwei Vermögensmassen zu verfügen, und den Willen, dass das Wertpapierdepot unter den Vermächtnisnehmern habe aufgeteilt werden sollen, während der Erbe im Wesentlichen das Hausgrundstück habe erhalten sollen. Hierzu hätten sie in 1. Instanz unter Beweisantritt vorgetragen.

Weitere vergleichbar werthaltige Nachlassgegenstände seien nämlich nicht vorhanden gewesen.

Die Vermächtnisnehmer hätten in etwa einen 1/6-Anteil unabhängig davon erhalten sollen, ob sich diese Werte noch als Wertpapiere in dem Depot befänden oder zwischenzeitlich auf einem Festgeldkonto gebucht worden seien.

Im Wege der ergänzenden Auslegung sei die Verfügung dahin zu lesen, dass auch die Surrogate der ehemals in dem Depot geführten Wertpapiere vom Vermächtnis hätten umfasst sein sollen.

Der hypothetische Wille der Erblasserin sei auch im Testament angedeutet, da das Wertpapierdepot tatsächlich über den Wert von rund 780.000 € verfügt habe.

Die Beweisaufnahme sei daher im Berufungsverfahren nachzuholen. Ergänzend werde Beweis angetreten durch Zeugnis des Notars Y. Soweit dem Vermächtnisanspruch auch Beträge betreffend das Girokonto, Termineinlagen und Geschäftsanteile der Erblasserin zugrunde gelegt worden seien, werde dies nicht aufrechterhalten.

Die Klägerinnen beantragen,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Limburg a.d.L. vom 3.9.2020 die Beklagten zu 1) und 2) als Gesamtschuldner zu verurteilen,

3. an die Klägerin zu 1) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen,

4. an die Klägerin zu 2) 101.955,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.6.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufungen zurückzuweisen.

Sie verteidigen das angefochtene Urteil. Auf Hinweis des Senats, dass im Hinblick auf § 2173 BGB sie (die Beklagten) die Beweislast zur Testamentsauslegung treffe, haben diese vorsorglich Beweis auf Vernehmung des Zeugen Y u.a. zur Behauptung angetreten, eine Surrogation sei nicht Wille der Erblasserin gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen Y. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 29.3.2022 (Bl. 447 ff. d.A.) Bezug genommen.

II.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Die zulässigen Berufungen haben in der Sache Erfolg.

Die Klägerinnen haben Anspruch auf weitergehende Erfüllung des Vermächtnisses aus § 2174 BGB. Zu Unrecht hat das Landgericht ihnen einen Anspruch, jedenfalls in der nunmehr geltend gemachten Höhe, versagt.

Hat ein Erblasser Wertpapiere vermacht, die eine Forderung verbriefen, handelt es sich um ein Forderungsvermächtnis i.S.v. § 2173 BGB

(MüKoBGB/Rudy, 8. Aufl., § 2173, Rnr. 2;

BeckOGK/Schellenberger, 1.12.2021, § 2173 BGB, Rnr. 3).

Gem. § 2173 S. 1 BGB ist, wenn die vermachte Forderung vor dem Erbfall erfüllt wird und sich der geleistete Gegenstand noch in der Erbschaft befindet, im Zweifel anzunehmen, dass dem Bedachten dieser Gegenstand zugewendet sein soll.

Gem. S. 2 dieser Vorschrift gilt diese Zweifelsregel bei Geldforderungen sogar ohne diese Einschränkung.

Nach der Regelung des § 2173 BGB ist es daher ohne Belang, wenn angelegte Gelder in andere Anlageformen überführt worden sind

(MüKoBGB/Rudy, a.a.O. Rn. 1, 6;

OLG Oldenburg, ZEV 2001, 276).

Im Zweifel sollte daher der Ersatzgegenstand vermacht werden.

Dabei steht der Erfüllung, also hier der Auszahlung des Gegenwerts der Anleihen bei Laufzeitende, eine Veräußerung der Anleihen gleich

(Staudinger/Otte (2019) BGB § 2173 Rnr. 6;

s.a. KG, Urteil vom 29.11.1904, OLGE 10, 302, bei BeckOGK/Schellenberger a.a.O. Rnr. 3.2).

Zwar hat die Erblasserin vorliegend nicht unmittelbar die Wertpapiere vermacht, sondern deren Verkauf angeordnet und den Erlös vermacht.

Damit handelte es sich strenggenommen um ein Geldvermächtnis. Zweck dieser testamentarischen Regelung war aber offensichtlich, im Hinblick auf die Anzahl der Vermächtnisnehmer die Abwicklung zu vereinfachen.

Einem einzelnen Vermächtnisnehmer hätte die Erblasserin ohne weiteres das Wertpapiervermögen als solches vermachen können; bei der Vielzahl von Vermächtnisnehmern hätte der Wunsch nach einer gleichmäßigen Verteilung aber zu Schwierigkeiten geführt.

Das hat auch der Zeuge Y bei seiner Vernehmung bestätigt.

Zwar hat er ausgeführt, sich an den konkreten, 12 Jahre zurückliegenden, Beurkundungsvorgang nicht erinnern zu können. Gleichwohl hat er versucht, die Beurkundung anhand eines Schreibens des Herrn Nachname3 im Vorfeld der Beurkundung und seines üblichen Vorgehens zu “rekonstruieren”.

So hat er (was zwar nicht protokolliert wurde, sich aber aus den handschriftlichen Aufzeichnungen der erkennenden Einzelrichterin ergibt) ausdrücklich erklärt, er nehme an, die fragliche Formulierung sei gewählt worden, um die Abwicklung zu erleichtern.

Er nehme auch an – so seine protokollierte Aussage -, dass im Beurkundungstermin von einer Testamentsvollstreckung die Rede gewesen sei, weil es sich um eine Vielzahl von Beteiligten gehandelt habe und im Vorhinein noch nicht klar gewesen sei, inwieweit Erb- und inwieweit Vermächtniseinsetzungen hätten erfolgen sollen.

Da es letztlich nur einen einzigen Erben gegeben habe, sei eine Testamentsvollstreckung nicht erforderlich gewesen.

Er vermute, dass er die Vermächtnisanordnung so gefasst habe, dass der Erbe den Erlös verteilen solle.

Als Grund hat der Zeuge benannt, es sei denkbar gewesen, dass sich das Depot nicht durch die Anzahl der Beteiligten teilen lasse oder dass dort Unternehmensbeteiligungen mit unterschiedlichen Laufzeiten vorhanden gewesen seien.

Der Senat hält diese durch den Zeugen “rekonstruierte” Version trotz eigener fehlender Erinnerung für einleuchtend und plausibel.

In der Sache sollte daher nach dem Willen der Erblasserin zwischen einem Vermächtnis der Wertpapiere und dem Vermächtnis des Verkaufserlöses kein Unterschied bestehen.

Auch im Vortrag der Beklagten selbst ist oftmals die Rede davon, dass “die Wertpapiere” oder “das Wertpapierdepot” vermacht worden seien

(s. Schriftsatz vom 10.3.2020, S. 4 f., Bl. 100 f. d.A.; Schriftsatz vom 7.8.2020, S. 2, 3, Bl. 258, 259 d.A.).

Angesichts der identischen Interessenlage ist auf diese Fallkonstellation die Regelung des § 2173 BGB daher ebenfalls anzuwenden.

Vorliegend ist der Gegenwert der Wertpapiere – jedenfalls in Form des Festgeldkontos – noch in der Erbmasse vorhanden. Ausweislich des von den Beklagten nicht angegriffenen Tatbestands des erstinstanzlichen Urteils wurden unstreitig die Rückzahlungen aus den ausgelaufenen Anleihen auf dem Festgeld-Sparkonto angelegt.

Zudem leuchtet es anhand der Wertverschiebungen innerhalb des Bankvermögens der Erblasserin unmittelbar ein, dass es sich bei dem Festgeldkonto um ein Surrogat des Wertpapiervermögens handelt. Dass letzteres im Zeitpunkt der Testamentserrichtung das wesentliche Bankvermögen darstellte, ist dabei auch der Aussage des Zeugen Y zu entnehmen.

Dieser hat zwar erklärt, er nehme an, dass es im Errichtungszeitpunkt außer dem Wertpapiervermögen noch weitere Konten gegeben habe, so schon allein zur Verbuchung der Erträge aus dem Depot.

Gleichzeitig hat er aber bekundet, von anderen Vermögensgegenständen außer den Wertpapieren und dem Grundstück sei bei der Beurkundung nicht die Rede gewesen.

Er meine, auch in dem einleitenden Schreiben sei bereits die Rede von Wertpapieren in Höhe von 780.000 € und einem Grundstück im Wert von 460.000 € gewesen.

Dies entspricht der Angabe der Erblasserin in der Testamentsurkunde, ihr Reinvermögen betrage ca. 1.240.000,00 €.

Damit ist nicht anzunehmen, dass es in diesem Zeitpunkt bereits ein Sparkonto mit nennenswertem Guthaben gegeben hat, sondern sich dessen Guthaben im Todeszeitpunkt aus der Umschichtung des Wertpapierdepots ergab.

Entsprechend hat dies auch der Zeuge Nachname3 im Parallelverfahren (LG Stadt1 …; Protokoll vom 27.5.2021) bekundet, der dort auch die Behauptung der Klägerinnen bestätigt hat, das Sparkonto sei zu diesem Zwecke angelegt worden.

Letztlich kommt es nicht einmal darauf an, ob sich gerade das Surrogat für die Wertpapiere im Vermögen der Erblasserin befunden hat. Denn die vermachten verbrieften Forderungen sind auf die Leistung von Geldsummen gerichtet, so dass die Regelung des § 2173 S. 2 BGB anwendbar ist.

Das Gesetz geht dabei davon aus, dass sich der Wert der Erfüllungsleistung bzw. der Veräußerungserlös im Bestand des Nachlasses irgendwie auswirkt (Staudinger/Otte, a.a.O., Rnr. 8).

Daher wird § 2173 S. 2 BGB für Forderungen mit wechselndem Bestand – insbesondere Sparguthaben – dahin eingeschränkt, dass im Zweifel nur das beim Erbfall noch vorhandene Guthaben und nicht auch die abgehobenen und verbrauchten Beträge vermacht worden sein sollen

(s. Staudinger/Otte, a.a.O., Rnr. 9; BeckOK BGB/Müller-Christmann, 60. Ed. 1.8.2021, § 2173 Rnr. 5;

Burandt/Rojahn, Erbrecht, 3. Aufl., § 2173 Rnr. 2;

MüKoBGB/Rudy, a.a.O. Rn. 5).

Auch bei Berücksichtigung dieser Überlegung erfasst das Vermächtnis im Zweifel jedenfalls das Festgeldkonto.

Denn jedenfalls in Höhe des Festgeldkontos ist ein der Differenz zum verbleibenden Wertpapierguthaben entsprechender Betrag wertmäßig im Zeitpunkt des Todes der Erblasserin in deren Vermögen vorhanden gewesen.

Damit sind die Beklagten beweispflichtig dafür, dass die Erblasserin den Klägerinnen gerade nur den Inhalt des Wertpapierdepots zukommen lassen wollte. Ihr Einwand, § 2173 BGB ändere nichts an der Beweislast für die Auslegung des Testaments, trifft nicht zu.

Vielmehr trifft die Darlegungs- und Beweislast denjenigen, der einen von der Auslegungsregel des § 2173 abweichenden Erblasserwillen behauptet (BeckOK BGB/Müller-Christmann, a.a.O., Rnr. 7).

Diesen Beweis haben die Beklagten nicht geführt.

Der Zeuge Y hat allerdings ausgesagt, er meine – was er aber nur rekonstruieren könne -, einen Hinweis dahingehend erteilt zu haben, dass bei etwaigen Verschiebungen im Wertpapierdepot auch nur das, was (im Todeszeitpunkt) noch im Depot sei, “mit den Vermächtnisnehmern nach Hause” gehe.

Er nehme für sich in Anspruch, darüber belehrt zu haben, dass ausschließlich das Wertpapierdepot im Todeszeitpunkt maßgeblich sei. Für ihn sei die rechtliche Lage klar gewesen, dass die Wertpapiere nicht durch andere Vermögenswerte hätten ersetzt werden können.

Die Vorschrift des § 2173 BGB habe er zwar gekannt; es wäre allerdings – so der Zeuge – “kühn” zu behaupten, dass man bei Testamentsbeurkundungen alle Vorschriften im Geiste durchgehe. Die Vorschrift sei seiner Meinung nach auf das Vermächtnis aber nicht anwendbar.

Aus dieser Aussage kann keine andere Willensrichtung der Erblasserin gefolgert werden als sie nach § 2173 BGB “im Zweifel” anzunehmen ist. Zum einen ist eine entsprechende Belehrung durch den Zeugen bereits nicht erwiesen.

Eine konkrete Erinnerung an die lange zurückliegenden Vorgänge hatte er, wie oben erwähnt, nicht. Er hat sich nur auf das beziehen können, was er vermutete und “für sich in Anspruch” nahm.

Die mehrfache Verwendung dieser Formulierung durch den Zeugen lässt dabei in erster Linie darauf schließen, dass ihm bei seiner Aussage daran gelegen war, im Nachhinein eine – aus seiner Sicht – ordnungsgemäße Belehrung der Erblasserin darzutun.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

Zum anderen belegt selbst eine derartige – nach oben Ausgeführtem zweifelhafte – Belehrung nicht, dass die Erblasserin den Willen hatte, den Vermächtnisnehmern nur das zukommen zu lassen, was im Todeszeitpunkt im Depot vorhanden war.

Eine solche Annahme widerspräche jeder Lebenserfahrung. Vielmehr hat der Zeuge Y selbst bekundet, Herr Nachname3 sei an ihn herangetreten mit der Vorstellung der Erblasserin, die Immobilie Herrn Vorname1 Nachname1 zu vererben und das Wertpapiervermögen den übrigen Personen.

Es werde ein Rechtsgespräch gegeben haben, in dem man die Dinge den beteiligten Personen entsprechend zugeordnet habe. Das Ergebnis sei das niedergelegte Testament gewesen.

Dies bestätigt die Behauptung der Klägerinnen, die Erblasserin habe ihr Vermögen in der Weise verteilen wollen, dass Vorname1 Nachname1 die Immobilie erhalten solle, während die anderen Bedachten das Wertpapiervermögen erhalten sollten.

Dass dieser Wunsch schließlich in einer Erbeinsetzung des Herrn Nachname1 mündete, während die anderen Bedachten lediglich Vermächtnisnehmer wurde, war der – insoweit nicht zu beanstandenden – rechtlichen Beratung des Zeugen Y zuzuschreiben.

Diese rechtstechnische Lösung der gewünschten Verteilung führte damit zwar dazu, dass Herrn Nachname1 auch die weiteren, im Zeitpunkt der Testamentserrichtung wertmäßig nicht wesentlichen, Vermögensbestandteile zugeordnet wurden.

Das änderte jedoch nichts an dem Wunsch der Erblasserin, ihr Vermögen unter den zu bedenkenden Personen in der oben dargestellten Weise zu verteilen.

Dabei standen der Erblasserin auch die Werte dieser Positionen vor Augen, wie die ausdrückliche Erwähnung des Werts der Papiere und die Angabe ihres Reinvermögens belegt.

Wenn die Erblasserin den Vermächtnisnehmern bei Testamentserrichtung je 1/6 des Betrags von 780.000,00 € zukommen lassen wollte, spricht alles dafür, dass sie diese ebenfalls in einer solchen Größenordnung bedenken wollte, wenn das Geldvermögen nicht mehr in Wertpapieren angelegt, aber noch in entsprechender Höhe vorhanden war.

Dabei ergibt sich aus dem Umstand, dass auch der Erbe – offenbar im Wege eines Vorausvermächtnisses nach § 2150 BGB – zu einem Sechstel in den Genuss der Wertpapiere kommen sollte, nichts Anderes.

Ein abweichender Wille der Erblasserin lässt sich auch nicht daraus herleiten, dass das Vermächtnis nicht allgemeiner auf das “Bankvermögen” der Erblasserin bezogen war.

Dem Zeugen Y kann in diesem Zusammenhang schon nicht darin gefolgt werden, das Vermächtnis eines Wertpapiervermögens sei “ungewöhnlich”.

Auch insoweit steht bereits nicht fest, dass als Alternative erörtert wurde, das Bankvermögen zu vermachen.

Selbst wenn das jedoch der Fall gewesen sein sollte – auch dies nahm der Zeuge Y, der sich nicht konkret erinnerte, “für sich in Anspruch” -, kann daraus allenfalls geschlossen werden, dass die Erblasserin nichts Abweichendes für das im Zeitpunkt der Testamentserrichtung vorhandene Bankvermögen regeln wollte, nicht aber, dass sie damit entgegen der gesetzlichen Auslegungsregel eine Surrogation hinsichtlich des Wertpapiervermögens hat ausschließen wollen, falls jenes nicht mehr in seiner ursprünglichen Form vorhanden war.

Erst recht besagt der Umstand nichts, dass die Erblasserin kein reines Geldvermächtnis in Höhe jeweils eines Sechstels von 780.000 € ausgesetzt hat.

Denn damit hätte sie den Erben stärker belastet als von ihr gewünscht, wenn die Papiere im Wert gesunken wären.

An der dargestellten Beurteilung ändert sich schließlich nichts dadurch, dass nach Aussage des Zeugen Y im Jahr 2014 Herr Nachname3 erneut an ihn herangetreten ist mit der Bitte um eine Abänderung des Testaments.

Nun habe nicht mehr nur das Wertpapiervermögen, sondern das Bankvermögen umfasst sein sollen, so der Zeuge Y.

Aus dieser, geraume Zeit nach Testamentserrichtung geäußerten Bitte können keine Rückschlüsse auf den Willen der Erblasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung gezogen werden, zumal der Zeuge Y selbst die Testierfähigkeit der Erblasserin in diesem Zeitpunkt als nicht gegeben betrachtete.

Unabhängig davon kann in einer solchen Bitte auch lediglich der Wunsch nach einer Klarstellung gelegen haben; Anlass für eine erneute Befassung mit dem Testament war dabei offenbar das Versterben des eingesetzten Erben, wie sich aus der übereinstimmenden Aussage des Zeugen und der Klägerinnen ergibt.

Damit können die Klägerinnen als restliches Vermächtnis jeweils ein Sechstel des Sparvermögens, mithin jeweils einen Betrag von 101.955,90 € verlangen.

Der Anspruch der Klägerinnen auf die geforderten Verzugszinsen ergibt sich aus §§ 286, 288 Abs. 1 BGB.

Die Kostenentscheidung für den ersten Rechtszug beruht auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO, diejenige für die Berufungsinstanz auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 543 ZPO zuzulassen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

OLG Frankfurt am Main 10 U 200/20

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Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

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