OLG Frankfurt Beschluss 27.7.1995 – 20 W 319/95 Erbverzichtsvertrag
RA und Notar Krau
Der Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt vom 27. Juli 1995 (Az. 20 W 319/95) behandelt die Auswirkungen eines Erbverzichtsvertrags auf die Erbfolge, insbesondere in einem Fall, in dem Kinder aus der ersten Ehe des Erblassers auf ihr Erbrecht verzichtet haben.
Im Mittelpunkt steht die Frage, ob dieser Verzicht auch auf das Erbe eines Halbbruders aus einer späteren Ehe anwendbar ist.
Ein Vater hatte mit seinen Kindern aus erster Ehe einen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen, der ihnen im Gegenzug 90.000 DM als vorweggenommene Erbschaft gewährte.
Der Vertrag schloss diese Kinder von der Erbfolge nach dem Vater aus.
Nach dem Tod des Vaters wurde dessen Vermögen auf die zweite Ehefrau und den gemeinsamen Sohn (aus zweiter Ehe) vererbt.
Als dieser Sohn ohne Testament verstarb, erhoben die Kinder aus erster Ehe Anspruch auf einen Teil des Nachlasses ihres Halbbruders.
OLG Frankfurt Beschluss 27.7.1995 – 20 W 319/95 Erbverzichtsvertrag
Die zweite Ehefrau (Beteiligte zu 1) beanspruchte hingegen das gesamte Erbe und argumentierte, der Verzichtsvertrag beziehe sich auch auf das Vermögen des Halbbruders, da dieses größtenteils aus dem Nachlass des Vaters stamme.
Das OLG Frankfurt entschied jedoch, dass der Erbverzichtsvertrag nur für den Erbfall des Vaters gilt und nicht auf andere Erbfälle, wie den des Halbbruders, ausgeweitet werden kann.
Ein solcher Erbverzicht betrifft ausschließlich den Nachlass der Person, mit der der Vertrag geschlossen wurde (hier: der Vater), und nicht zukünftige Erbfälle anderer Familienmitglieder.
Somit blieben die Kinder aus erster Ehe erbberechtigt am Nachlass des Halbbruders, da kein entsprechender Verzichtsvertrag mit diesem geschlossen wurde.
Die Beschwerde der zweiten Ehefrau wurde zurückgewiesen, da der erteilte Erbschein korrekt war und die Ablehnung ihrer Anträge auf Einziehung des Erbscheins
und Ausstellung eines neuen Erbscheins, der sie als Alleinerbin auswies, rechtlich nicht zu beanstanden war.