OLG Frankfurt Beschluss 8.11.2018 – 20 W 242/18 – Zulässigkeit Beschwerde gegen Ablehnung Anregung zur Aufhebung Nachlasspflegschaft
RA und Notar Krau
Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied in seinem Beschluss vom 8. November 2018 – 20 W 242/18 – über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft.
Der Beschwerdeführer, der sich als potentieller Erbe der verstorbenen Erblasserin sah, hatte Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingelegt.
Die Erblasserin war österreichische Staatsbürgerin und vor ihrem Tod in Wiesbaden bei ihrer Schwester zu Besuch, wo sie auch verstarb.
Der Beschwerdeführer behauptete, die Erblasserin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien gehabt und sei in Wiesbaden nur zu Besuch gewesen.
Er stützte seine Erbberechtigung auf eine mündliche Äußerung der Erblasserin, in der sie ihn vor Zeugen als ihren Erben benannt habe.
Das Nachlassgericht Wiesbaden hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet, da es die Erblasserin als ohne Erben ansah und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wiesbaden vermutete.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil er seine Erbberechtigung nicht schlüssig darlegen konnte.
Insbesondere genügte die behauptete mündliche Äußerung der Erblasserin nicht den formellen Anforderungen für ein gültiges Testament nach österreichischem Recht, das in diesem Fall anzuwenden wäre.
Auch nach deutschem Recht wäre die mündliche Erklärung der Erblasserin nicht als wirksame letztwillige Verfügung anerkannt worden.
Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies darauf hin, dass für eine Beschwerdeberechtigung eine schlüssige Darlegung des Erbrechts erforderlich sei, was hier nicht der Fall war.
Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts und die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes blieben ungeklärt, da diese Aspekte nicht im Zentrum der Entscheidung standen.
Insgesamt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Darlegung seiner Erbberechtigung als unzulässig verworfen.
Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.
Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.
Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.
Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.
Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.
Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.
Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.
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