OLG Frankfurt Beschluss 8.11.2018 – 20 W 242/18 – Zulässigkeit Beschwerde gegen Ablehnung Anregung zur Aufhebung Nachlasspflegschaft

August 12, 2019

OLG Frankfurt Beschluss 8.11.2018 – 20 W 242/18 – Zulässigkeit Beschwerde gegen Ablehnung Anregung zur Aufhebung Nachlasspflegschaft

RA und Notar Krau

Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied in seinem Beschluss vom 8. November 2018 – 20 W 242/18 – über die Zulässigkeit einer Beschwerde gegen die Ablehnung einer Anregung zur Aufhebung einer Nachlasspflegschaft.

Der Beschwerdeführer, der sich als potentieller Erbe der verstorbenen Erblasserin sah, hatte Beschwerde gegen die Anordnung der Nachlasspflegschaft eingelegt.

Die Erblasserin war österreichische Staatsbürgerin und vor ihrem Tod in Wiesbaden bei ihrer Schwester zu Besuch, wo sie auch verstarb.

Der Beschwerdeführer behauptete, die Erblasserin habe ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wien gehabt und sei in Wiesbaden nur zu Besuch gewesen.

Er stützte seine Erbberechtigung auf eine mündliche Äußerung der Erblasserin, in der sie ihn vor Zeugen als ihren Erben benannt habe.

Das Nachlassgericht Wiesbaden hatte eine Nachlasspflegschaft angeordnet, da es die Erblasserin als ohne Erben ansah und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Wiesbaden vermutete.

OLG Frankfurt Beschluss 8.11.2018 – 20 W 242/18 – Zulässigkeit Beschwerde gegen Ablehnung Anregung zur Aufhebung Nachlasspflegschaft

Die Beschwerde des Beschwerdeführers wurde jedoch als unzulässig verworfen, weil er seine Erbberechtigung nicht schlüssig darlegen konnte.

Insbesondere genügte die behauptete mündliche Äußerung der Erblasserin nicht den formellen Anforderungen für ein gültiges Testament nach österreichischem Recht, das in diesem Fall anzuwenden wäre.

Auch nach deutschem Recht wäre die mündliche Erklärung der Erblasserin nicht als wirksame letztwillige Verfügung anerkannt worden.

Das OLG bestätigte die Entscheidung des Nachlassgerichts und wies darauf hin, dass für eine Beschwerdeberechtigung eine schlüssige Darlegung des Erbrechts erforderlich sei, was hier nicht der Fall war.

Die internationale Zuständigkeit des Nachlassgerichts und die Frage des gewöhnlichen Aufenthalts der Erblasserin im Zeitpunkt ihres Todes blieben ungeklärt, da diese Aspekte nicht im Zentrum der Entscheidung standen.

Insgesamt wurde die Beschwerde des Beschwerdeführers mangels ausreichender Darlegung seiner Erbberechtigung als unzulässig verworfen.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

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