OLG Frankfurt/M Beschluss 20 W 520/11

Oktober 6, 2018

OLG Frankfurt/M Beschluss 20.03.2014 – 20 W 520/11

Fortgeltung gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung

RA und Notar Krau

In dem Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main vom 20. März 2014 ging es um die Frage,

ob ein gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen auch nach der Ehescheidung fortbesteht.

Der Fall betrifft eine geschiedene Ehefrau, die aufgrund eines gemeinsamen Testaments aus dem Jahr 1978 als Alleinerbin ihres Ex-Ehemannes eingesetzt wurde.

Die Ehe wurde 2006 rechtskräftig geschieden.

Im Rahmen der Scheidungsvereinbarung wurde festgelegt, dass das Testament auch nach der Scheidung weiterhin gelten sollte.

Nach dem Tod des Ex-Ehemannes im Jahr 2010 tauchte ein weiteres handschriftliches Testament auf, in dem eine Freundin des Erblassers als Alleinerbin eingesetzt wurde.

Die geschiedene Ehefrau beantragte daraufhin die Erteilung eines Erbscheins, der sie als Alleinerbin ausweisen sollte,

und berief sich dabei auf das gemeinschaftliche Testament aus dem Jahr 1978.

Das Nachlassgericht erkannte die Voraussetzungen für die Erteilung des Erbscheins an und sah die geschiedene Ehefrau als Alleinerbin.

OLG Frankfurt/M Beschluss 20.03.2014 – 20 W 520/11 – Fortgeltung gemeinschaftliches Testament mit wechselbezüglichen Verfügungen nach Ehescheidung

Das OLG Frankfurt bestätigte im Beschluss, dass das gemeinschaftliche Testament trotz der Ehescheidung fortbesteht

und nicht durch das handschriftliche Testament des Erblassers aufgehoben werden konnte.

Dies basierte auf der Vereinbarung im Scheidungsverfahren, in der die Fortgeltung des Testaments ausdrücklich bestätigt wurde.

Das handschriftliche Testament von 2010 wurde daher als nichtig angesehen, da es die Erbfolge, die im gemeinsamen Testament festgelegt wurde, einseitig geändert hätte.

Eine solche Änderung ist jedoch nach den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB), insbesondere §§ 2268 Abs. 2, 2271 Abs. 1 und 2289 BGB, nicht zulässig.

Das Gericht argumentierte, dass das gemeinschaftliche Testament, einschließlich der wechselbezüglichen Verfügungen, auch nach der Scheidung weiterhin gültig bleibt,

da die Eheleute im Rahmen der Scheidungsvereinbarung deutlich gemacht hatten, dass sie an der ursprünglich festgelegten Erbfolge festhalten wollten.

Der hypothetische Wille der Eheleute, insbesondere in Bezug auf die Fortgeltung des Testaments nach der Scheidung, wurde durch das Gericht berücksichtigt und bestätigt.

Die letztwilligen Verfügungen des Erblassers konnten daher nicht einseitig durch das spätere Testament geändert werden.

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Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

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