OLG Frankfurt 16 U 39/12

August 13, 2017

OLG Frankfurt 16 U 39/12 Urteil vom 15.11. 2012 Verjährung eines Anspruchs auf Vollziehung der testamentarischen Auflage

Ist der Anspruch auf Vollziehung einer testamentarischen Auflage (§ 2194 BGB) verjährt und tritt danach erst die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage ein (§ 2196 BGB), so kann der deswegen in Anspruch Genommene sich auf die eingetretene Verjährung berufen, auch wenn der Anspruch aus § 2196 BGB selbst noch nicht verjährt ist.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012, 2 O 183/11, wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für die Berufung wird auf 10.000,- € festgesetzt.

Gründe OLG Frankfurt 16 U 39/12

I.

Der Kläger macht gegen die Beklagte im Wege der Stufenklage Auskunft über den Bestand und Verbleib eines Vermächtnisses der am 17. April 1940 verstorbenen … V sowie über die Höhe der Erlöse der aus der Zuwendung erlangten Nutzungen und an dessen Stelle getretenen Surrogate sowie Zahlung eines nach Erteilung der Auskunft zu beziffernden Betrags geltend.

Wegen der Einzelheiten wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 87 bis 89 d.A.) Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung des geltend gemachten Anspruchs aus § 2196 BGB abgewiesen.

Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 89 bis 90 d.A.) wird verwiesen.

Gegen dieses ihm am 27. Januar 2012 zugestellte Urteil hat der Kläger mit einem am 24. Februar 2012 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 27. April 2012 mit einem am 26. April 2012 eingegangenen Schriftsatz begründet hat.

Der Kläger rügt die Annahme des Landgerichts, wonach sein Anspruch verjährt sei, und trägt ergänzend in der Sache vor.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Wiesbaden vom 17. Januar 2012 zu verurteilen, ihm Auskunft über den Bestand und den Verbleib des Vermächtnisses der am 17.4.1940 verstorbenen Frau … V, geb. …, sowie über die Höhe der Erlöse der aus der Zuwendung erlangten Nutzungen und an dessen Stelle getretenen Surrogate durch Aufstellung eines systematischen Verzeichnisses zu erteilen,

hilfsweise,

den Rechtsstreit unter Aufhebung der Entscheidung des Landgerichts Wiesbaden zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Wiesbaden zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Der Anspruch aus § 2196 BGB sei verjährt, da es sich um einen Surrogatanspruch handele, der zu dem Zeitpunkt verjähre, zu dem der Primäranspruch nach § 2194 BGB verjähre. Die Verjährung des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage sei spätesten 1970 und damit noch vor der Veräußerung der Immobilie im Jahr 1981 eingetreten.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Es kann offen bleiben, ob dem Kläger mit der begehrten Auskunft, insbesondere über die Erlöse der aus der Zuwendung erlangten Nutzungen und an deren Stelle getretenen Surrogate, überhaupt eine Bezifferung eines Anspruchs nach § 2196 BGB ermöglicht würde, der die Abschöpfung des für die Erfüllung der Auflage erforderlichen, aber wegen Unmöglichkeit der Erfüllung eingesparten Betrags bezweckt (Staudinger/Otte, Neub. 2003, § 2196 BGB Rn. 1). Auch kann dahin stehen, ob der Kläger als Rechtsnachfolger nach der Erbin E alleiniger Inhaber eines Anspruchs nach § 2196 BGB sein und die Beklagte Entreicherung einwenden könnte.

Das Landgericht hat nämlich zumindest im Ergebnis zutreffend angenommen, dass sich die Beklagte gegenüber einem möglichen Anspruch des Klägers aus § 2196 BGB, für dessen Bezifferung er Auskunft begehrt, mit Erfolg auf Verjährung berufen kann.

Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass der Begründung des Landgerichts nicht gefolgt werden kann, wonach der Anspruch aus § 2196 BGB selbst dann verjährt sei, wenn man den Eintritt der Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage durch Verkauf des Grundstücks im Jahr 1981 als Entstehungszeitpunkt und damit als Beginn des Fristlaufs zugrunde legt.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Das Landgericht hat bei seiner Argumentation insoweit übersehen, dass auch nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts am 1. Januar 2002 die Verjährungsfrist für erbrechtliche Ansprüche nach § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB n.F. 30 Jahre betrug, wobei diese Verjährungsfrist grundsätzlich für alle Ansprüche aus dem 5. Buch des BGB „Erbrecht“ galt (BGH, Urteil vom 18.4.2007, IV ZR 279/05 = NJW 2007, 2174) und damit auch für einen bereicherungsrechtlichen Anspruch aus § 2196 BGB. Zwar ist § 197 Abs. 1 Ziff. 2 BGB mit Wirkung vom 1. Januar 2010 aufgehoben worden, so dass nunmehr auch für erbrechtliche Ansprüche die dreijährige Regelverjährungsfrist gilt (Palandt/Ellenberger, 71. A., § 197 BGB Rn. 1, 4).

Nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 23 Abs. 1 S. 2 EGBGB bestimmen sich aber der Beginn der Verjährung und die Verjährungsfrist nach altem Recht, wenn bei Anwendung der alten Verjährungsfrist die Verjährung früher vollendet wird als bei Anwendung des neuen Rechts. Da nach altem Recht die Verjährung im Juli 2011 eingetreten wäre, nach neuem Recht aber erst Ende 2012, bleibt es bei der Anwendung des alten Rechts, so dass die Klageerhebung vor Eintritt der Verjährung erfolgte.

Dessen ungeachtet kann sich die Beklagte jedoch deshalb mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen, weil die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage erst zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Anspruch aus § 2194 BGB auf Vollziehung der Auflage bereits verjährt war.

a) Die Erben der Frau … V hatten nach § 2194 BGB einen Anspruch gegen die Beklagte auf Vollziehung der Auflage der Errichtung eines Altersheims auf dem vermachten Grundstück. Ein Anspruch nach § 2194 BGB entsteht grundsätzlich mit dem Erbfall (Staudinger/Otte, a.a.O., § 2194 BGB Rn. 14).

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Vorliegend ist er spätestens mit der Übertragung des Eigentums an dem Grundstück auf die Beklagte im Frühjahr 1941 entstanden, so dass zu diesem Zeitpunkt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a.F. zu laufen begann und die Verjährung im Frühjahr 1971 eintrat. Ab diesem Zeitpunkt hätte die Beklagte einem Verlangen auf Vollziehung der Auflage die Einrede der Verjährung entgegen halten können.

b) Da die Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage erst 1981 und damit zu einem Zeitpunkt eingetreten ist, als der Anspruch auf Vollziehung bereits verjährt war, kann die Beklagte die Einrede der Verjährung auch dem Anspruch wegen Unmöglichkeit der Vollziehung der Auflage entgegen halten.

Zwar kann der Auffassung der Beklagten nicht gefolgt werden, wonach der Herausgabeanspruch nach § 2196 BGB zeitgleich mit dem Vollziehungsanspruch aus § 2194 BGB verjährt.

Vielmehr kann die Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 BGB erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit – der Anspruchsentstehung – beginnen; entsprechend ist in der Rechtsprechung für Schadensersatzansprüche wegen Unmöglichkeit anerkannt, dass die Verjährungsfrist nicht mit der Verjährungsfrist für die Erfüllung der Hauptforderung zu laufen beginnt, sondern erst mit dem Eintritt der Unmöglichkeit (BGH, Urteil vom 9.6.1999, VIII ZR 149/98 = BGHZ 142, 36; Urteil vom 12.4.1989, VIII ZR 52/88 = BGHZ 107, 179 für Schadensersatz wegen Verzugs).

Allerdings betrifft diese Rechtsprechung – wie bereits das Kammergericht zutreffend dargelegt hat (KG, Urteil vom 1.7.2004, 12 U 51/02 = KGR Berlin 2005, 736) – Sachverhalte, in denen der Schadensersatzanspruch wegen Unmöglichkeit (oder Verzugs) noch zu einem Zeitpunkt entstanden war, als die Hauptforderung noch nicht verjährt war.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Insoweit weist das Kammergericht zutreffend darauf hin, dass es mit Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung nicht vereinbar wäre, wenn der Gläubiger, dessen ursprünglicher Erfüllungsanspruch bereits verjährt war, mit Aussicht auf Erfolg Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend machen könnte, nur weil nach Eintritt der Verjährung hinsichtlich des ursprünglichen Erfüllungsanspruchs Unmöglichkeit eingetreten ist.

Gleiches muss nach Auffassung des Senats auch im vorliegenden Fall gelten, in dem der Kläger zwar keinen Schadensersatzanspruch, dafür aber einen Bereicherungsanspruch wegen Unmöglichkeit geltend macht. § 2194 BGB gewährt einen Anspruch auf Vollziehung der Auflage und damit einen Erfüllungsanspruch, während § 2196 BGB die Nichterfüllung der Auflage in einen Leistungsanspruch umsetzt (MünchKomm / Schlichting, 5.A., § 2196 BGB Rn. 1).

Wenn jedoch bereits der Erfüllungsanspruch – der für den Beschwerten einen Vermögens- bzw. Kostenaufwand bedeutet – verjährt ist, kann dem Kläger auch kein einredefreier, an die Stelle des Vollziehungsanspruchs tretender (vgl. Damrau/Dargau, Praxiskommentar ErbR, 2. A., § 2196 BGB Rn. 10) Bereicherungsanspruch wegen Unmöglichkeit der Vollziehung zustehen, mit dem der ersparte Vermögens- und Kostenaufwand abgeschöpft werden soll.

c) Ohne Erfolg verweist der Kläger auf eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 30.11.1964, III ZR 82/63 = BGHZ 42, 327), aus der sich ergebe, dass eine Auflage auch nach der gesetzlichen Verjährung eines Auflagenerfüllungsanspruchs noch auf die Frage der Möglichkeit oder Unmöglichkeit der Auflagenerfüllung hin geprüft werden könne.

Diese Entscheidung befasst sich allein mit der Frage, ob ein Testament nach § 2195 BGB deshalb nichtig ist, weil eine für die Zeitdauer von 100 Jahren vorgesehene Auflage in Form einer jährlichen Wallfahrt zu einer Gruft nicht mehr möglich sei, was der Bundesgerichtshof in dem konkreten Fall verneinte.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Verjährungsfragen spielten dabei ersichtlich keine Rolle, da in dem zu entscheidenden Fall ein – eine Auflage enthaltendes – Testament von 1927 erst im Jahr 1960 entdeckt wurde und die – mit der Auflage versehene – Erbschaft erst zu diesem Zeitpunkt angenommen werden konnte.

Nach alledem hat die Berufung – auch in ihrem Hilfsantrag – keinen Erfolg.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nicht gemäß § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 48 GKG, 3 ZPO. Der Kläger hat lediglich den Auskunftsantrag gestellt; der Senat bemisst das Auskunftsinteresse des Klägers mit 1/5 des von ihm geschätzten Werts des Leistungsanspruchs.

OLG Frankfurt 16 U 39/12

Schlagworte

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Warnhinweis:

Die auf dieser Homepage wiedergegebenen Gerichtsentscheidungen bilden einen kleinen Ausschnitt der Rechtsentwicklung über mehrere Jahrzehnte ab. Nicht jedes Urteil muss daher zwangsläufig die aktuelle Rechtslage wiedergeben.

Einige Entscheidungen stellen Mindermeinungen dar oder sind später im Instanzenweg abgeändert oder durch neue obergerichtliche Entscheidungen oder Gesetzesänderungen überholt worden.

Das Recht entwickelt sich ständig weiter. Stetige Aktualität kann daher nicht gewährleistet werden.

Die schlichte Wiedergabe dieser Entscheidungen vermag daher eine fundierte juristische Beratung keinesfalls zu ersetzen.

Für den fehlerhaften juristischen Gebrauch, der hier wiedergegebenen Entscheidungen durch Dritte außerhalb der Kanzlei Krau kann daher keine Haftung übernommen werden.

Verstehen Sie bitte die Texte auf dieser Homepage als gedankliche Anregung zur vertieften Recherche, keinesfalls jedoch als rechtlichen Rat.

Es soll auch nicht der falsche Anschein erweckt werden, als seien die veröffentlichten Urteile von der Kanzlei Krau erzielt worden. Das ist in aller Regel nicht der Fall. Vielmehr handelt es sich um einen allgemeinen Auszug aus dem deutschen Rechtsleben zur Information der Rechtssuchenden.

Benötigen Sie eine Beratung oder haben Sie Fragen?

Rufen Sie uns an oder schreiben Sie uns eine E-Mail, damit wir die grundsätzlichen Fragen klären können.

Durch die schlichte Anfrage kommt noch kein kostenpflichtiges Mandat zustande.

Letzte Beiträge

cemetery with bare trees

Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22

April 18, 2024
Belastung Vermächtnisnehmer mit Grabpflege ist höchstpersönlich und geht nicht auf dessen Erben über – AG München 158 C 16069/22Zusammenfassun…
paragraph, a book, law

Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23

April 18, 2024
Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Gewährung eines Zuwendungsnießbrauchs – OLG Saarbrücken 5 U 35/23Pflichtteilsergänzungsanspruch (§ 232…
paragraph, gold, law

Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23

April 18, 2024
Zwangsgeld zur Durchsetzung titulierten Anspruches auf Vorlage notariellen Nachlassverzeichnisses – OLG Köln 24 W 49/23Inhaltsverzeichnis:…